Streit um Google Suchergebnisse

Pflicht zum Löschen nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen

Veröffentlicht am: 12.08.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Pflicht zum Löschen nur bei offensichtlichen Rechtsverstößen

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Suchergebnisse bei Google können rufschädigende Folgen mit sich bringen. Wie das Landgericht in Düsseldorf nun entschieden hat, besteht eine Prüfpflicht von Google und damit auch die Pflicht zur Löschung von Suchergebnissen aber erst bei offensichtlichen Rechtsverstößen. Die Suchmaschine ist dagegen nicht verpflichtet, Inhalte zu prüfen, wenn keine Anhaltpunkte für eine Rechtsverletzung bestehen, so das Gericht. Im Ergebnis bestätigte das LG Düsseldorf damit die bestehende suchmaschinenfreundliche Rechtsprechung.

Kläger geht gegen sein Suchergebnis vor  

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Suchergebnis des Klägers bei Google. Der Kläger war der Ansicht, er werde durch das Suchergebnis und die damit verbundene Verlinkung auf eine Webseite in Verbindung mit einer antisemitischen Petition gebracht,.  Auf der verlinkten Seite soll – so der Kläger – behauptet worden sein, er selbst habe dazu aufgerufen, eine Petition gegen Juden zu zeichnen. Dies sei nach seiner Aussage aber falsch.

Er werde vielmehr mit eindeutig antisemitischen Gedankengut und der Leugnung des Holocausts in Verbindung gebracht, sodass eine Rufschädigung drohe. Zudem werde wahrheitswidrig behauptet, er würde zu einer Petition gegen Juden aufrufen. Der Kläger sah in dem Suchergebnis bei Google und der Verlinkung auf die Webseite eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Er wollte Google nun auf Unterlassung in Anspruch nehmen – das missbilligte Suchergebnis sollte gelöscht werden.

Das Landgericht hatte nun zu entscheiden, inwieweit Google verpflichtet ist, die Inhalte der Suchergebnisse zu überprüfen und diese ggf. zu löschen.  

Eigene Verantwortlichkeit der Suchmaschinen?

Zunächst klärte das Gericht die Frage einer eigenen Verantwortlichkeit der Suchmaschinen für die Inhalte ihrer Suchergebnisse. Eine solche Haftung komme aber grundsätzlich nur bei eigenen Inhalten des in Anspruch Genommenen in Betracht oder bei solchen Inhalten, die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich die Suchmaschine aber zu Eigen macht. Das Anzeigen der Ergebnisse in den Suchergebnissen reicht dafür jedoch nach einhelliger Auffassung der Gerichte nicht aus. Vielmehr müsste aus Sicht eines Durchschnittnutzers erkennbar sein, dass Google die inhaltliche Verantwortung für die gezeigten Inhalte übernehmen wolle.

Google durchsucht allein mittels eines Programms die von Dritten im Internet eingestellten Seiten, um so einen automatischen Suchindex zu erstellen. Mithilfe von Algorithmen werden diese so geordnet, dass die relevantesten Suchergebnisse zuerst angezeigt werden. Dabei werde aber für den Nutzer hinreichend deutlich, dass Google selbst für die Inhalte keine Verantwortung übernehmen will. Eine eigene Verantwortlichkeit für die Verlinkung scheidet vorliegend – wie in den meisten Fällen – aus.  

Prüfpflichten bei Rechtsverletzungen im Internet

Fraglich war in diesem Fall – wie häufig in vergleichbaren Fällen – eine mittelbare Verantwortlichkeit von Google und damit eine Haftung als sogenannter mittelbarer Störer. Die Richter am Landgericht in Düsseldorf haben dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht in Hamburg vom 10.07.2018 (Az.: 7 U 125/14) Bezug genommen.

Eine solche mittelbare Verantwortung setzt nach der Rechtsprechung eine Verletzung von Prüfpflichten voraus. Der Umfang solcher Prüfpflichten bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach ist bei der Störerhaftung eines Suchmaschinenbetreibers besonders zu beachten, dass dieser regelmäßig in keinem rechtlichen Verhältnis zu den Verfassern der Inhalte steht.

Suchmaschinenbetreiber trifft daher erst dann eine Prüfpflicht für die gezeigten Inhalte, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtverletzung auszugehen ist. Besonders bei Schmähkritik oder herabsetzenden Tatsachenbehauptungen ist die Erkennbarkeit einer solchen offensichtlichen Rechtsverletzung besonders problematisch. Gerade dort geht es um die genauen Inhalte und Hintergründe einer Behauptung. Damit ist auch die offensichtlich auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung besonders selten zu bejahen. Vielmehr wäre hier eine konkrete und detaillierte Meldung gegenüber Google erforderlich gewesen.

Entscheidend: Konkrete Meldung eines Rechtsverstoßes

Damit verneinten die Richter auch im vorliegenden Fall eine solche Prüfpflicht für Google. Eine solche  offensichtliche Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers durch die Anzeige in der Suchleiste habe nicht bestanden. Damit hat auch Google nicht gegen eine Prüfpflicht verstoßen – die Klage auf Löschung des Suchergebnisses war damit im Ergebnis erfolglos (Urteil v. 26.06.2019; Az.: 12 O 179/17). 

Das Urteil zeigt, wie wichtig im außergerichtlichen Verfahren die Meldung einer Rechtsverletzung ist. Diese muss für die jeweilige Suchmaschine so detailliert und nachvollziehbar sein, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung offensichtlich ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich bereits in diesem Stadium rechtsanwaltlich beraten zu lassen.