Vaterschaft bei Fremdsamenspende

Entscheidung des OLG Oldenburg im Familienrecht

Veröffentlicht am: 17.07.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung bzw. Vaterschaftsklage - bei diesen Begriffen sind Anworten auf aufkommende Fragen häufig komplex. Das OLG Oldenburg hat nun einen Fall entscheiden, bei dem es um die Vaterschaft bei einer künstlichen Befruchtung mit einer Fremdsamenspende ging.

Der betroffene Ehemann wollte keinen Unterhalt mehr für das so gezeugte Kind zahlen und verwies darauf, dass er nicht der biologische Vater sei. Vor dem Familiengericht war seine Vaterschaftsanfechtung erfolgreich. Das OLG Oldenburg hob die Entscheidung jedoch mit folgender Begründung auf:

Die Anfechtung der Vaterschaft hat keinen Erfolg, wenn das Kind mit der Einwilligung beider Eltern künstlich mittels einer Fremdsamenspende gezeugt wurde. In diesen Fällen müssen die Eltern auch die Verantwortung für das so gezeugte Kind tragen. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handelt, sondern die Mutter mit dem Samenspender den Geschlechtsakt vollzieht.

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall kam das OLG zu dem Schluss, dass der Ehemann zunächst tatsächlich mit der Samenspende einverstanden war. Die Vaterschaft hatte er erst während der Schwangerschaft kritisch gesehen und ging dann gegen die Vaterschaft vor.

Hintergrund

Fragen der Vaterschaft sind ein Dauerbrenner im Familienrecht. In der Regel geht es um die Themen Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht. Durch die moderne Medizin und die neu hinzugekommenden Möglichkeiten der Zeugung eines Kindes ergeben sich immer wieder neue Fragen zur Vaterschaft, die bei einer Vaterschaftsklage bzw. Vaterschaftsanfechtung gerichtlich aufgearbeitet werden müssen.

 

Autor: Elisabeth Unger