Vollstreckung in Italien

Wenn der Schuldner in Italien und seine Immobilie in Deutschland ist

Veröffentlicht am: 03.09.2015
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Vollstreckung in Italien   Beabsichtigt ein Schuldner seine Immobilie zu verkaufen, gibt allein dies dem Gläubiger noch nicht das Recht zur Sicherung einer Zwangsvollstreckung dinglichen Arrest zu beantragen. Das hat das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 31. August 2015 entschieden.   Gläubiger, die noch keinen Vollstreckungstitel haben, machen sich häufig Sorgen um den Bestand des Vermögens des Schuldners. Besteht das Vermögen z.B. lediglich aus einer Immobilie, kann der Gläubiger kurzfristig bei Gericht sogenannten dinglichen Arrest beantragen und eine Arresthypothek eintragen lassen. Ein solches Vorgehen ist jedoch nach der Zivilprozessordnung nur gestattet, wenn die Vollstreckung ohne die Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde.   Im vom Landgericht zu entscheidenden Fall machte der Antragsteller Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis gerichtlich geltend. Er trug vor, dass der einzige in Deutschland vorhandene Vermögenswert der in Italien lebenden Antragsgegnerin eine Immobilie sei, die aus einer Erbschaft stamme und im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehe. Die Antragsgegnerin sei Mitglied der Erbengemeinschaft und beabsichtige die Immobilie zu veräußern. Bisher seien Zahlungen auf die geltend gemachten Forderungen stets von einer anderen Person erfolgt, was den Schluss zulasse, dass die in Italien lebende Antragstellerin über kein eigenes Konto verfüge.   Das zunächst angerufene Amtsgericht Lingen und auch das Landgericht Osnabrück wiesen den Antrag ab, weil ein Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein solcher Arrestgrund läge vor, wenn ein Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei. Italien gehöre jedoch zur EU und die Gegenseitigkeit sei nach italienischem Recht verbürgt. Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, dass die Antragsgegnerin beabsichtige den erhaltenen Kaufpreis beiseite zu schaffen. Die einzige Erschwerung der Vollstreckung für den Antragssteller liege darin, dass nun statt in das Grundstück im Inland in Vermögenswerte im Ausland vollstreckt werden müsse. Hierin liege aber noch keine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung, da Italien ja der EU zugehörig sei. Und auch der Umstand, dass Zahlungen auf titulierte Forderungen des Antragsstellers von einem Dritten gezahlt worden sei, lege noch nicht den Schluss nahe, dass die Antragsgegnerin nicht über ein eigenes Konto verfüge. Schließlich sei der Zahler offenbar auch Teil der Erbengemeinschaft, in deren Vermögen die Immobilie stehe.  

Hingergrund

Die Antragsgegnerin wurde Dott. Francesco Senatore vertreten, der im deutsch-italienischen Desk von ROSE & PARTNER überwiegend Mandate mit grenzüberschreitendem Bezug unter Anwendbarkeit von deutschem Recht und italienischem Recht betreut. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit als Anwalt gehören u.a. das italienische Immobilienrecht, das italienische Erbrecht und auch die Vollstreckung in Italien.