Italienisches Erbrecht - Anwälte für die Erbschaft mit Italien-Bezug

Vom Testament bis zur Abwicklung des Erbfalls

Die Planung und Abwicklung von Erbschaften sowie lebzeitigen Vermögensübertragungen mit Berührungspunkten sowohl zum deutschen als auch italienischem Recht ist eine komplexe Aufgabe. Als deutsch-italienische Kanzlei beraten und vertreten wir Sie bundesweit und international im deutschen und italienischen Erbrecht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über den Erbfall mit Bezug zu Italien und über die Beratungsangebote unserer Rechtsanwälte für italienisches Erbrecht.

Anwaltliche Leistungen im italienischen Erbrecht

In unserem Beraterteam finden Sie Fachanwälte für Erbrecht und Experten für italienisches Erbrecht. Wichtige Beratungsthemen sind:

  • Nachfolgegestaltung für in Italien lebende Erblasser, Italiener mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und mit Bezug auf Vermögen in Italien
  • Gestaltung und Prüfung von Testamenten nach italienischem Recht
  • Vertretung in Erbscheinsverfahren und Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Abwicklung eines Erbfalls in Italien
  • Erbauseinandersetzungen unter Anwendung des deutschen und italienischen Rechts
  • Gestaltung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge durch lebzeitige Schenkung

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Erbfälle mit Bezug zu Italien

Die Anwendung und Prüfung italienischen Rechts durch einen Rechtsanwalt kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen

  • der Erblasser die italienische oder die deutsch-italienische Staatsangehörigkeit besaß und testamentarisch italienisches Erbrecht gewählt hat,
  • der Erblasser in Italien gelebt hat,
  • Nachlasswerte wie  zum Beispiel Immobilien in Italien sind,
  • ein Testament in Italien errichtet wurde.

Allein aus einem Bezug eines Erbfalls zu Italien darf man jedoch nicht schlussfolgern, dass auch italienisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Das ist eine Frage des sogenannten Internationalen Privatrechts (IPR).

Deutsches oder italienisches Erbrecht? Die EU-Erbrechtsverordnung

Ist bei einer Erbschaft ein Bezug zu Italien vorhanden, also die Frage nach dem anwendbaren Recht. Früher war dabei die Staatsangehörigkeit des Erblassers der entscheidende Faktor. Deutsche wurden nach deutschem Erbrecht, Italiener nach italienischem Erbrecht beerbt.

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung im Jahr 2015 gilt der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers als ausschlaggebend. War dieser in Deutschland, greift deutsches Recht, war er in Italien, italienisches Recht. Als Beweis für den gewöhnlichen Aufenthalt (residenza) gilt in Italien bereits die förmliche Anmeldung zum behördlichen Register, wenn auch ein abweichender Aufenthalt anhand der tatsächlichen Lebensumstände des Erblassers nachgewiesen werden kann. Im Zweifel entscheidet die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts und die Bindung zum jeweiligen Staat.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist daher so entscheidend, da sich das italienische Erbrecht nicht unwesentlich vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Das gilt vor allem für die Errichtung von Testamenten sowie für das Pflichtteilsrecht.

Die gesetzliche Erbfolge in Italien

Ohne Testament greift auch in Italien die gesetzliche Erbfolge. Diese begünstigt sowohl Verwandte als auch Ehegatten.

a. Kinder und weitere Verwandte

Vorrangig kommen im italienischen Erbrecht als Erben erster Ordnung die Abkömmlinge - also Kinder und Enkel - zum Zuge. Gibt es keine Abkömmlinge sind die Eltern bzw. Geschwister des Erblassers als Erben zweiter Ordnung an der Reihe.

Kinder erben auch in Italien zu gleichen Teilen und schließen die übrigen Verwandten aus.

b. Ehepartner

War der Erblasser verheiratet, erhält der Ehegatte neben einem Kind 1/2 des Nachlasses, neben mehreren Kindern 1/3 und bei einem kinderlosen Erblasser neben anderen Verwandten 2/3 des Nachlasses. Alleinerbe wird der Ehepartner in den Fällen, in denen der Erblasser weder Abkömmlinge, Eltern, Großeltern noch Geschwister hinterlässt.

Zusätzlich zur Erbquote erhält der Ehegatte nach italienischem Erbrecht noch ein dingliches Nutzungsrecht an der "Ehewohnung" und dem dazugehörigen Hausrat. Es handelt es hierbei um gesetzliche Vorausvermächtnisse, die (weder bei gesetzlicher noch testamentarischer Erbfolge) nicht auf die Ehegatten-Erbquote angerechnet werden

Der getrennt lebende, noch nicht geschiedene Ehegatte kann sein Erbrecht bereits verlieren, wenn ihm im Trennungsurteil die Schuld zugesprochen wird.

Errichtung eines Testaments in Italien oder in Deutschland nach italienischem Recht

Auch das italienische Recht kennt sowohl ein eigenhändig geschriebenes Testament als auch ein öffentliches Testament, wobei letzteres vor dem Notar und zwei Zeugen unterschrieben wird. Unbedingt zu beachten ist das Verbot gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge. Das in Deutschland unter Ehegatten beliebte "Berliner Testament" mit gegenseitiger Erbeinsetzung kann also nach italienischem Erbrecht in der hierzulande bekannten Form nicht errichtet werden.

Das italienische Erbrecht kennt das sogenannte "internationale Testament", welches von Italienern im Ausland als auch von in Italien lebenden Ausländern errichtet werden kann. Zweck ist die Vereinfachung der Feststellung des anwendbaren Rechtes auf die Form von letztwilligen Verfügungen; entscheidend ist die Wahl des anzuwendenden Rechts durch den Erblasser. Das italienische Recht erlaubt folglich eine Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit. So kann etwa ein in Italien lebender Deutscher letztwillig verfügen, dass für seinen Erbfall deutsches Erbrecht gelten soll. Im Testament kann allerdings keine Gerichtsstandvereinbarung getroffen werden. Daher kommt es vor, dass ein Gleichlauf zwischen materiellem Erbrecht und gerichtlicher Zuständigkeit nicht gewährleistet ist.

Wie im deutschen Recht kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der für die Durchsetzung seiner Anweisungen sorgt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kennt das italienische Erbrecht jedoch genauso wenig wie einen Erbschein.

Noterbrecht statt Pflichtteil - Enterbung auf italienisch

Anders als beim deutschen Pflichtteilsrecht gibt es in Italien keinen auf Geld gerichteten Anspruch enterbter Angehöriger gegen den Erben. Stattdessen kennt das italienische Erbrecht ein echtes Noterbrecht, das durch eine Klage, „azione di riduzione“ eine Herabsetzungsklage, vor Gericht geltend gemacht wird. Die Pflichtteile der nächsten Angehörigen sind regelmäßig höher als in Deutschland. Da Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte vor dem Erbfall grundsätzlich nach italienischem Recht unwirksam sind, ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.

Eine Ausnahme stellt der sogenannte Familienpakt „Patto di famiglia“ dar. Mit diesem Vertrag kann die Unternehmensnachfolge in Form einer lebzeitigen Übertragung von Betriebsvermögen erleichtert werden, weil unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche gegen den Unternehmensnachfolger ausgeschlossen sind.

Abwicklung eines Erbfalls in Italien

Abgesehen von einigen Provinzen wie z.B. Südtirol und Venezien gibt es nach italienischem Recht keinen Erbschein. Während in Deutschland die Erbschaft dem Erben automatisch (auch ohne Annahme) mit dem Tod des Erblassers zufällt, tritt der Erbschaftserwerb in Italien erst mit der förmlichen Annahme der Erbschaft mittels einer Erbschaftsteuererklärung „Dichiarazione di successione“ ein. Vor Einreichung der Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt in Italien ist beim deutsch-italienischen Erbfall ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dieses ist vergleichbar mit dem deutschen Erbschein und hat ebenfalls die Aufgabe, den Erben gegenüber Behörden, Banken etc. in einem anderen Land zu legitimieren. Er hat seine Rechtsgrundlage in der EU-Erbrechtsverordnung.

Erbschaftsteuer in Italien

In Italien gibt es eine Erbschaft -und Schenkungsteuer. Unbeschränkt steuerpflichtig sind in Italien ansässige Personen. Für in Italien belegene Güter (insbesondere Immobilien) gilt eine beschränkte Steuerpflicht. Für "Zuzügler" gelten in Italien für einen Zeitraum von 15 Jahren Steuererleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Erbschaftsteuer-Freibeträge liegen für Ehegatten und Kinder bei jeweils 1 Million Euro und für Geschwister immerhin noch bei 100.000 Euro. Damit liegen die Freibeträge innerhalb der Kernfamilie deutlich über denen nach deutschem Erbschaftsteuerrecht. Weiter entfernte Verwandte haben dagegen gar keinen Freibetrag. Abhängig vom verwandschaftlichen Näheverhältnis sind auch die Steuersätze, die zwischen 4 und 8 Prozent liegen.

Für die steuerliche Bewertung des Nachlasses gilt grundsätzlich der tatsächliche Verkehrswert. Anders als in Deutschland können bei Immobilien jedoch auch die sehr niedrigen Hypothekarwerte bzw. Katasterwerte für die Erbschaftsteuer herangezogen werden. Und auch bei Unternehmen sorgt die Zugrundelegung des Nettobuchwerts für eine niedrige Erbschaftsteuer.

FAQ Italienisches Erbrecht

Schnelle Fragen auf häufige Antworten

Wann gilt italienisches Erbrecht?

Gemäß der EU-Erbrechtsverordnung kommt italienisches Erbrecht immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Auftenhalt in Italien hatte. Möglich ist aber auch eine Rechtswahl zugunsten der Staatsangehörigkeit, sodass etwa ein in Italien lebender Deutscher im Testament verfügen kann, dass er nach den Regeln des deutschen Erbrechts beerbt wird.

Gibt es im italienischen Recht Ehegattentestamente und Erbverträge?

Das italienische Erbrecht erlaubt weder Erbverträge noch gemeinschaftliche Testamente. Die Testierfreiheit kann damit in Italien nicht durch bindende Verfügungen eingeschränkt werden und hat damit in Italien einen höheren Stellenwert als in Deutschland.

Wie unterscheidet sich das italienische Noterbrecht vom deutschen Pflichtteil?

Während der Pflichtteilsanspruch eines enterbten Angehörigen in Deutschland auf eine Geldzahlung gerichtet ist, entsteht beim italienischen Erbrecht nach einer sogenannten Herabsetzungsklage ein echtes (Not-)Erbrecht.

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