Italienisches Erbrecht - Erbschaft in Italien

Vom Testament bis zur Abwicklung des Erbfalls

Die Planung und Abwicklung von Erbschaften sowie lebzeitigen Vermögensübertragungen mit Berührungspunkten sowohl zum deutschen als auch italienischem Recht ist eine komplexe Aufgabe.

Als deutsch-italienische Kanzlei mit Sitz in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Mailand beraten und vertreten wir Sie bundesweit und international im deutschen und italienischen Erbrecht.

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Anwaltliche Leistungen im italienischen Erbrecht

In unserem Beraterteam finden Sie Fachanwälte für Erbrecht und Experten für italienisches Erbrecht. Wichtige Beratungsthemen sind:

  1. Nachfolgegestaltung für in Italien lebende Erblasser, Italiener mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und mit Bezug auf Vermögen in Italien
  2. Gestaltung und Prüfung von Testamenten nach italienischem Recht
  3. Vertretung in Erbscheinsverfahren und Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  4. Abwicklung eines Erbfalls in Italien
  5. Erbauseinandersetzungen unter Anwendung des deutschen und italienischen Rechts
  6. Gestaltung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge durch lebzeitige Schenkung

Erbfälle mit Bezug zu Italien

Die Anwendung und Prüfung italienischen Rechts durch einen Rechtsanwalt kommt insbesondere in Fällen in Betracht, in denen

  • der Erblasser die italienische oder die deutsch-italienische Staatsangehörigkeit besaß und testamentarisch italienisches Erbrecht gewählt hat,
  • der Erblasser in Italien gelebt hat,
  • Nachlasswerte wie  zum Beispiel Immobilien in Italien sind,
  • ein Testament in Italien errichtet wurde.

Deutsches oder italienisches Erbrecht? Die EU-Erbrechtsverordnung

Ist bei einer Erbschaft ein Bezug zu Italien vorhanden, stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Lange war dabei die Staatsangehörigkeit des Erblassers der entscheidende Faktor. Deutsche wurden nach deutschem Erbrecht, Italiener nach italienischem Erbrecht beerbt.

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung im Jahr 2015 gilt nunmehr der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers als ausschlaggebend. War dieser in Deutschland, greift deutsches Recht, war er in Italien, italienisches Recht.

Die Frage nach dem anwendbaren Recht ist daher so entscheidend, da sich das italienische Erbrecht nicht unwesentlich vom deutschen Erbrecht unterscheidet. Das gilt vor allem für die Errichtung von Testamenten sowie für das Pflichtteilsrecht.

Grundzüge des italienischen Erbrechts

  • Abwicklung eines Erbfalls in Italien: Abgesehen von einigen Provinzen wie z.B. Südtirol und Venezien gibt es nach italienischem Recht keinen Erbschein. Während in Deutschland die Erbschaft dem Erben automatisch (auch ohne Annahme) mit dem Tod des Erblassers zufällt, tritt der Erbschaftserwerb in Italien erst mit der förmlichen Annahme der Erbschaft mittels einer Erbschaftsteuererklärung „Dichiarazione di successione“ ein. Vor Einreichung der Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt in Italien  ist beim deutsch-italienischen Erbfall ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) zu beantragen. Dieses ist vergleichbar mit dem deutschen Erbschein und hat ebenfalls die Aufgabe, den Erben gegenüber Behörden, Banken etc. in einem anderen Land zu legitimieren. Er hat seine Rechtsgrundlage in der EU-Erbrechtsverordnung.

  • Die gesetzliche Erbfolge in Italien: Kinder erben auch in Italien zu gleichen Teilen und schließen die übrigen Verwandten aus. War der Erblasser verheiratet, erhält der Ehegatte neben einem Kind 1/2 des Nachlasses, neben mehreren Kindern 1/3 und bei einem kinderlosen Erblasser neben anderen Verwandten 2/3 des Nachlasses.

  • Das Ehegattenerbrecht bei Trennung/Scheidung: Der getrennt lebende noch nicht geschiedene Ehegatte kann sein Erbrecht bereits verlieren, wenn ihm im Trennungsurteil die Schuld zugesprochen wird.

  • Das italienische Pflichtteilsrecht: Anders als beim deutschen Pflichtteilsrecht gibt es in Italien keinen auf Geld gerichteten Anspruch enterbter Angehöriger gegen den Erben. Stattdessen kennt das italienische Erbrecht ein echtes Noterbrecht, das durch eine Klage, „azione di riduzione“ eine Herabsetzungsklage, vor Gericht geltend gemacht wird. Die Pflichtteile der nächsten Angehörigen sind regelmäßig höher als in Deutschland. Da Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte vor dem Erbfall grundsätzlich nach italienischem Recht unwirksam und nur unter besonderen Voraussetzung des sogenannten Familienpaktes „Patto di famiglia“ sind, ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.

Errichtung eines Testaments in Italien oder in Deutschland nach italienischem Recht

Auch das italienische Recht kennt sowohl ein eigenhändig geschriebenes Testament als auch ein öffentliches Testament, wobei letzteres vor dem Notar und zwei Zeugen unterschrieben wird. Unbedingt zu beachten ist das Verbot gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge. Das in Deutschland unter Ehegatten beliebte "Berliner Testament" mit gegenseitiger Erbeinsetzung kann also nach italienischem Erbrecht in der uns bekannten Form nicht errichtet werden.

Das italienische Erbrecht kennt das sogenannte "internationale Testament", welches von Italienern im Ausland als auch von in Italien lebenden Ausländern errichtet werden kann. Zweck ist die Vereinfachung der Feststellung des anwendbaren Rechtes auf die Form von letztwilligen Verfügungen; entscheidend ist die Wahl des anzuwendenden Rechtes durch den Erblasser.

Wie im deutschen Recht kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der für die Durchsetzung seiner Anweisungen sorgt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kennt das italienische Erbrecht jedoch genauso wenig wie einen Erbschein.

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