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Französisches Erbrecht, Erbschaft und Erbfall in Frankreich

Rechtsanwalt für deutsches und französisches Erbrecht

Französisches Erbrecht ist auch für viele in Deutschland lebende Personen von Bedeutung. Wenn der Erblasser Franzose war bzw. in Frankreich lebte oder wenn sich Nachlassgegenstände wie z.B. Immobilien oder Bankkonten in Frankreich befinden, sind stets die Regeln des französischen Erbrechts zu prüfen und gegebenenfalls anzuwenden.

Als deutsch-französische Kanzlei für Erbrecht beraten und vertreten wir Mandanten aus Deutschland und Frankreich sowohl im deutschen Erbrecht als auch im französischen Erbrecht. Expertin für deutsch-französische Erbfälle ist unsere Rechtsanwältin Dr. Cécile Walzer. Sie ist zweisprachig und verfügt über eine juristische Ausbildung in beiden Ländern sowie über eine Spezialisierung im Erbrecht. Sie ist in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen und betreut von unserem Büro in Berlin bundesweit sowie international Mandanten in deutscher und französischer Sprache.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns bitte direkt telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Anwaltliche Leistungen beim Erbfall mit Bezug zu Frankreich

  1. Planung von deutsch-französischen Erbfällen durch Prüfung der Möglichkeiten der Anwendung des deutschen oder französischen Erbrechts, Entwurf von Testamenten (auch zweisprachig) unter Berücksichtigung des anzuwendenden Rechts und Belegenheit des Vermögens, Vermögensoptimierung durch Beratung und Abwicklungen von Schenkungen zu Lebzeiten
  2. Abwicklung von Erbfällen in Frankreich, insbesondere bei Nachlasswerten in Frankreich: egal ob sich Immobilien im Nachlass befinden oder nur Konten, wir unterstützen Sie bei der kompletten Abwicklung eines Erbfalls in Frankreich oder mit französischem Bezug.
  3. Vertretung im Erbstreit mit Bezug zu Frankreich und dem französischen Erbrecht
  4. Beratung im französischen Immobilienrecht bei Nachlassimmobilien in Frankreich

Deutsches Erbrecht oder französisches Erbrecht?

Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt in beiden Ländern die EU-Erbrechtsverordnung. Einziger Anknüpfungspunkt bei internationalen Erbfällen ist nunmehr der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Verstirbt ein in Frankreich lebender deutscher Staatsangehöriger, so findet auf seinem gesamten Nachlass französisches Erbrecht Anwendung. In Deutschland lebende Franzosen vererben hingegen nach deutschem Erbrecht.

Erblasser haben allerdings die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten Ihres Heimatlandes zu treffen und somit das Recht ihres letzten Aufenthaltsortes zu umgehen. So kann ein deutscher Staatsangehöriger - auch wenn er seinen Lebensabend an der Côte d´Azur verbringt - seinen Nachlass dem deutschen Recht unterstellen. Ein in Deutschland lebender Franzose steht es frei, das französische Erbrecht zu wählen. Personen mit der doppelten Staatsangehörigkeit haben sogar die Qual der Wahl: sie können sich ausdrücklich für die eine oder andere Rechtsordnung entscheiden. Wer ein Testament errichten möchte, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, welche Rechtsordnung für ihn günstiger ist.

Abwicklung des Erbfalls - Zuständigkeiten

Zumindest bis zu der Vereinheitlichung durch die EU-Erbrechtsverordnung können für die Abwicklung von deutsch-französischen Erbfällen bzw. für Entscheidungen bei einem Erbstreit grundsätzlich sowohl deutsche als auch französische Gerichte in Frage kommen. Die Wahl des richtigen Gerichts sollte durch einen Rechtsanwalt erfolgen und sich nach praktischen und taktischen Erwägungen richten.

Ein Nachlassgericht, wie man es aus Deutschland insbesondere für die Ausstellung von Erbscheinen kennt, gibt es in Frankreich nicht. Dort übernimmt der Notar wichtige Funktionen eines Nachlassgerichts. Die Einschaltung eines französischen Notars ist für den Fall, dass der Erblasser ein Testament hinterlassen hat, zwingend notwendig. Dies gilt auch, wenn eine Immobilie im Nachlass vorhanden ist.

In der Praxis zeigt sich allerdings oft, dass die Einschaltung eines Notars zur Abwicklung des Nachlasses sehr ratsam ist. Denn der Notar übernimmt wichtige Aufgaben wie die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und die damit verbundene Prüfung der Aktiva und Passiva des Nachlasses, die Suche nach potentiellen Erben, die Inventarisierung des Nachlasses (welche aus steuerlichen Gründen von enormen Vorteil sein kann) oder die Auseinandersetzung des Erbes.

Wir arbeiten eng mit französischen Notaren zusammen, stehen unseren Mandanten beratend und übersetzend zur Verfügung, haben stets ein Auge auf die Besonderheiten ihres Falls und stellen somit das wichtige Bindeglied zwischen Ihnen und das französische Notariat dar.

Deutsche Erbscheine müssen in Frankreich nicht anerkannt werden. Legt ein deutscher Erbschein nicht das aus französischer Sicht anwendbare Erbrecht zugrunde, besteht keine Aussicht auf Anerkennung.

Für Erbfälle, in denen die EU-Erbrechtsverordnung greift, gibt es eine einheitliche internationale Zuständigkeit. Zuständig ist das Land, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Erbfälle mit internationalem Bezug ist nunmehr das europäische Nachlasszeugnis eingeführt worden. Während in Deutschland die Nachlassgerichte für die Erstellung des Nachlasszeugnisses zuständig sind, werden diese in Frankreich von den Notaren ausgefertigt. Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses erfolgt anhand eines einheitlichen Formulars, welches in allen Ländern gleich ist Die Praxis zeigt bislang allerdings, dass von diesem Zeugnis auch in internationalen Fällen nur zögernd Gebrauch gemacht wird.

Überblick über das französische Erbrecht

Das französische Erbrecht unterscheidet sich nicht unwesentlich von den deutschen Vorschriften des BGB.

Die Erbfolge

Sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Wie im deutschen Erbrecht basiert die gesetzliche Erbfolge in Frankreich auf das Verwandtenerbrecht.

  • Die Abkömmlinge sind Erben erster Ordnung und erhalten, sofern der Erblasser unverheiratet war, den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen. Dabei werden eheliche und uneheliche Kinder gleichgestellt. Bei adoptierten Kinder wird zwischen der Volladoption und der einfachen Adoption unterschieden.
  • Erben zweiter Ordnung stellen die Eltern und Geschwister des Erblassers dar. Ab dieser Ordnung wird der Nachlass zwischen der Linie der Mutter und der des Vaters aufgeteilt (sog. fente)
  • Erben der Dritten Ordnung sind die Vorfahren des Erblassers wie die Großeltern.
  • Die vierte Ordnung erfasst die Seitenverwandten des Erblassers (bis zum sechsten Grad)

Der überlebende Ehegatte: Der überlebende Ehegatte ist ein weiterer gesetzlicher Erbe neben den Verwandten. Neben Erben erster Ordnung (Kinder / Enkelkinder) hat der Ehegatte die Wahl zwischen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder 1/ 4 des Nachlasses zu Eigentum. Neben beiden Eltern des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, neben einem Elternteil ¾ des Nachlasses. Sein gesetzliches Erbrecht verliert ein Ehegatte erst nach rechtskräftigem Scheidungsurteil. Ein rechtshängiges Verfahren reicht hingegen nicht aus.

Der eingetragene Lebenspartner (Pacs): Einem eingetragenem Lebenspartner (pacs) steht kein gesetzliches Erbrecht zu. Ihm steht aber ein Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung zu. Sofern der Erblasser seinem Partner etwas zukommen lassen möchte, muss er daher ein Testament erstellen. Wenn Kinder vorhanden sind, kann der Erblasser seinem Partner nur die sog. „quotité disponible“ (den neben Kindern freiverfügbaren Erbanteil) übertragen. Sofern keine Kinder vorhanden sind, ist der Erblasser frei sein gesamtes Vermögen seinem Partner zu vermachen. Allerdings steht den Eltern des Erblassers zu, die zu Lebzeiten an ihn gemachten Geschenke vom Partner zurückzuverlangen.

Testamente in Frankreich

Um ein Testament errichten zu dürfen, muss der Erblasser volljährig sein. Zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr beschränkt sich die Testierfähigkeit auf die Hälfte des Vermögens des Testierenden.

  • Das handschriftliche Testament (sog. „testament olographe“): dieses Testament muss, um wirksam zu sein, vollständig handschriftlich vom Erblasser geschrieben und mit dem kompletten Datum (Tag, Monat, Jahr) und seiner Unterschrift versehen werden. Die Unterschrift muss dabei zwingend am Ende des Testaments erfolgen. Sofern das Testament kein Datum beträgt, werden sich die Gerichte bemühen das Datum des Testaments festzustellen. Gelingt es ihnen nicht, so ist das Testament unwirksam. Es besteht die Möglichkeit dieses Testament im zentralen französischen Testamentsregister (sog. „fichier central des dispositions de dernières volontés“ (FCDDV)) eintragen zu lassen.
  • Das notarielle Testament (sog. „testament authentique“): dieses Testament wird entweder vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen, die der französischen Sprache mächtig sein müssen, diktiert. Nach dessen Errichtung wird dem Erblasser das Testament durch den Notar vorgelesen und von allen Beteiligten unterzeichnet.
  • Das geheime Testament (sog. „testament mystique“): das bereits durch den Erblasser errichtete handschriftliche Testament wird einem Notar in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag übergeben. Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist bei der Übergabe erforderlich. Aufgrund besonderen Vorschriften wird diese Art zu Testieren nur selten verwendet. Der Notar verwahrt notarielle und geheime Testamente und trägt dafür Sorge, dass diese im zentralen französischen Testamentsregister eingetragen werden.

Das französische Recht kennt gemeinschaftliche Ehegattentestamente wie z.B. das klassische "Berliner Testament" im deutschen Erbrecht nicht. Sie unterliegen einem Formverbot. Erbverträge sind nur eingeschränkt möglich.

Ausführliche Informationen zum Testament in Frankreich: Das französische Testament

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und gegebenenfalls auch der Ehegatte des Erblassers. Allerdings ist die Höhe des Pflichtteilsrechts abhängig von der Zahl und dem Verwandtschaftsverhältnis der Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsansprüche sind in Frankreich nicht auf eine Geldzahlung gerichtet, sondern gewähren ein Noterbrecht. Die Pflichtteilsberechtigten werden also Miterben. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Dabei hat jeder Miterbe einen ideellen Anteil nicht nur am Nachlass, sondern auch an den einzelnen Nachlassgegenständen - ohne gesamthänderische Bindung.

Einen Überblick über das französische Immobilienrecht finden Sie hier: Immoblienrecht Frankreich

Wenn Sie eine Beratung oder Vertretung wünschen, kontaktieren Sie gerne telefonisch oder per Email Rechtsanwältin Dr. Walzer.

Autor: Dr. Cécile Walzer, Rechtsanwältin für französisches Erbrecht

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