Das französische Testament

Informationen zu letztwilligen Verfügungen in Frankreich

Auch in Frankreich kann durch ein Testament in die gesetzliche Erbfolge eingegriffen werden. Im Vergleich zum deutschen Erbrecht kennt das französische Erbrecht jedoch eine Reihe von Besonderheiten für den letzten Willen, insbesondere im Hinblick auf Ehegattentestamente oder auch den Pflichtteil.

Als deutsch-französische Kanzlei für Erbrecht beraten wir in allen rechtlichen Fragen rund um die Errichtung, Änderung und Durchsetzung von Testamenten in Frankreich.

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Notariell, handschriftlich oder geheim – die Form des französischen Testaments

Wie das deutsche Recht bietet auch das französische Recht verschiedene Möglichkeiten seinen letzten Willen zu verfügen. Der Erblasser kann sich entscheiden, sein Testament selbst zu formulieren und niederzuschreiben. Ihm steht auch die Möglichkeit zu, sich von einem Notar beraten und sein Testament in Form einer notariellen Urkunde verfassen zu lassen. Schließlich kann der Erblasser in Frankreich sein handschriftliches Testament mit geheimen Inhalt einem Notar in der vom Gesetz vorgeschrieben Form übermitteln.

Das handschriftliche Testament (sogenannte „testament olographe“):

Damit ein handschriftliches Testament wirksam ist, müssen mindestens drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben sein. Ein gedrucktes Testament mit einer handschriftlichen Unterschrift ist unwirksam.
  • Das Testament sollte mit Datum versehen werden. Das Datum sollte vollständig sein, also Angaben zum Tag, Monat und Jahr enthalten. Sofern ein Testament nicht datiert ist und zum Beispiel mehrere Testamente vorliegen und unklar ist, welches Geltung haben soll, muss im Streitfall das Erstellungsdatum durch die Gerichte festgestellt werden. Gelingt es ihnen nicht, so ist das Testament unwirksam.
  • Das Testament muss mit der Unterschrift des Erblassers versehen sein. Die Unterschrift muss zwingend am Ende des Testaments erfolgen, da sie einen abschließenden Charakter hat. Wenn der Erblasser unter der Unterschrift weitere Verfügungen trifft sind diese nur wirksam, wenn sie ebenfalls mit einer Unterschrift bestätigt werden.

Dem Erblasser steht es frei zu entscheiden, sein handschriftliches Testament im zentralen französischen Testamentsregister (sogenanntes „fichier central des dispositions de dernières volontés“ (FCDDV)) eintragen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass sichergestellt wird, dass das Testament nicht auf dem einen oder anderen Weg „verschwindet“.

Das notarielle Testament (sogenanntes„testament authentique“):

Die Anforderungen an einem notariellen Testament sind in Frankreich weitgehender als in Deutschland.

  • Bei der Errichtung des Testaments wird die Anwesenheit von zwei Notare oder einem Notar und zwei Zeugen benötigt. Wesentlich ist, dass die Zeugen der französischen Sprache mächtig sind. Das Testament wird vor den anwesenden Notaren und gegebenenfalls vor den anwesenden Zeugen diktiert.
  • Nach der Errichtung des Testaments wird dem Erblasser das Testament durch den Notar vorgelesen und von allen Beteiligten unterzeichnet.

Das geheime Testament (sogenanntes „testament mystique“):

Der Erblasser hat schließlich auch die Möglichkeit ein bereits geschriebenes handschriftliches Testament mit „geheimen Inhalt“ einem Notar zu übergeben. Alleine der Erblasser kennt den Inhalt seines Testaments. Dem Notar bleibt der Inhalt verborgen. Diese Form des Testaments wird in Frankreich eher selten verwendet und hat zudem den Nachteil, dass der Notar die Wirksamkeit des Testaments für den Erblasser nicht überprüfen kann.

  • Bei der Übergabe des geheimen Testaments an einem Notar muss das Testament in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag sein.
  • Die Anwesenheit von zwei Zeugen ist bei der Übergabe erforderlich.
  • Aufgrund besonderen Vorschriften wird diese Art zu Testieren nur selten verwendet.

Der Notar verwahrt notarielle und geheime Testamente und trägt dafür Sorge, dass diese im zentralen französischen Testamentsregister eingetragen werden.

Fortgesetzte Gütergemeinschaft der Ehegatten statt Berliner Testament

Das französische Recht will sicherstellen, dass jeder zu jeder Zeit eine letztwillige Verfügung frei wiederrufen kann. Aufgrund des daraus folgenden Verbots des gemeinschaftlichen Testamentes gibt es die in Deutschland sehr beliebte Testamentsform des Berliner Testaments, wonach sich die Ehegatten gegenseitig und wechselbezüglich zu Alleinerben einsetzen, in Frankreich nicht.

Für deutsche Ehepaare die ihre Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen haben, gibt es im französischen Recht eine Möglichkeit bei Eintritt des Erbfalls das französische Vermögen gänzlich auf den Ehepartner zu übertragen und dies sogar unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder. Ihnen steht die Wahl der fortgesetzten Gütergemeinschaft für das französische Vermögen – die sogenannte „communauté universelle“ - zu.

Die Eheleute können im Hinblick auf ihr französisches Vermögen die Anwendung des französischen Güterrechts und somit auch den Güterstand der fortgesetzten Gütergemeinschaft wählen und in diesem Zusammenhang vereinbaren, dass dieser Güterstand auch im Erbfall eines der Ehegatten unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder fortgeführt wird. Da das Vermögen im Erbfall dem überlebenden Ehegatten anwächst findet im Ergebnis kein Erbfall statt. Gemeinschaftliche Kinder steht demnach auch kein Noterbrecht zu. Anders ist dies nur für Kinder einer anderen Beziehung. Diese behalten ihr Noterbrecht bei.

Für Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, besteht diese Möglichkeit nicht. Aufgrund der nunmehr einheitlichen Regelung des ehelichen Güterrechts in der europäischen Union ist die Möglichkeit der Wahl der fortgesetzten Gütergemeinschaft für das französische Vermögen nicht mehr möglich.

Der Inhalt des Testaments in Frankreich

Im Rahmen seines Testamentes kann der Erblasser grundsätzlich sein Vermögen im Ganzen oder einzelne Vermögensgegenstände an eine oder mehrere Personen übertragen. Er kann ebenso wie nach deutschem Recht Testamentsvollstreckung anordnen. Schließlich können auch Vorkehrungen und Wünsche für die Beisetzung getroffen beziehungsweise geäußert werden.

Das französische Erbrecht kennt drei wesentliche testamentarische Anordnungen, die zu einer Vermögensübertragung führen:

1. Legs universel:

Im Rahmen eines solchen Universalvermächtnisses überträgt der Erblasser einer oder mehrere Personen sein gesamtes Vermögen. Dies entspricht im Wesentlichen der nach deutschem Recht bekannten Erbeinsetzung. Wenn mehrere Universalvermächtnisnehmer testamentarisch bedacht sind, wird davon ausgegangen, dass dies zu gleichen Teilen erfolgt. Das Eigentum geht mit dem Erbfall auf die Bedachten über.

Sofern keine Noterben vorhanden sind, erhält der Universalvermächtnisnehmer das gesamte Vermögen des Erblassers. Wenn es Noterben gibt, wird das Universalvermächtnis auf die sogenannte „Quotité disposible“, also den frei verfügbaren Teil des Nachlassvermögens beschränkt.

Ein Universalvermächtnis ist nicht übertragbar. Stirbt der Universalvermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so haben seine Erben keine Ansprüche hinsichtlich des verfügten Universalvermächtnisses des Erblassers.

Seit dem 1. November 2017 muss ein Gericht die Gültigkeit eines handschriftlichen oder mystischen Testaments bei Vorliegen eines Universalvermächtnisses nicht mehr überprüfen und den Universalvermächtnisnehmer nicht mehr in seinen Besitz einweisen (früherer „envoi en possession“). Nun wird dies durch den Notar geprüft, der die Nachlassangelegenheit abwickelt.

2. Legs à titre universel:

Mit einem Erbteilvermächtnis wendet der Erblasser einen Bruchteil seines Vermögens (wie zum Beispiel die Hälfte oder ein Drittel) einem Erbteilvermächtnisnehmer zu. Denkbar ist auch die Übertragung des gesamten Immobilienvermögens oder der gesamten Mobilien oder nur ein Bruchteil hiervon. Auch hier erwirbt der Bedachte das Eigentum an dem zugewendeten Vermögensgegenstand mit dem Erbfall.

Mit einem Erbteilvermächtnis werden keine bestimmen Vermögensgegenstände übertragen sondern eine bestimmte Quote.

3. Legs particulier:

Ein „legs particulier“ ermöglicht dem Erblasser einer bestimmten Person einen bestimmten Vermögensgegenstand zuzuwenden wie ein Schmuckstück oder auch eine bestimmte Immobilie zum Beispiel.

Ein „Legs particulier“ kann auch neben einem Universalvermächtnis zugewendet werden. In einem solchen Fall erhält der Universalvermächtnisnehmer das ihm zugewendete Nachlassvermögen abzüglich des dem Vermächtnisnehmer zugewandten einzelnen Vermögensgegenstand.

Achtung: Universalvermächtnisnehmer und Erbteilvermächtnisnehmer haften entsprechend ihrer Quote für Nachlassverbindlichkeiten. Der Bedachte eines „legs particulier“ haftet hingegen nicht.

Es sind noch weitere Formen von Vermächtnissen ist im französischen Erbrecht anerkannt:

  • Legs de residuo: es werden zwei Vermächtnisnehmer bestimmt, die nacheinander das Vermächtnis erhalten. Nach dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers erhält der zwei Vermächtnisnehmer das was vom Vermächtnisgegenstand übrig ist.
  • Legs avec substitution: wie bei dem „legs de residuo“ sollen nacheinander zwei Vermächtnisnehmer einen Vermögensgegenstand erhalten. Ein großer Unterschied ist allerdings, dass der Vermögensgegenstand in seinem Wert erhalten bleiben muss. Erbschaftssteuern sind im Verhältnis zum ersten Vermächtnisnehmer zu entrichten.
  • Legs en démembrement de propriété: der Erblasser kann den Nießbrauch ("usufruit") einem Vermächtnisnehmer und das reine Eigentum („nue-propriété“) einem anderen Vermächtnisnehmer übertragen.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen und eine oder mehrere Personen für die Verwaltung oder Durchsetzung seiner letztwilligen Verfügungen bestimmen. Es steht dem Erblasser frei dem einen oder anderen Testamentsvollstrecker Aufgaben zu verteilen.

Der Testamentsvollstrecker ist frei sein Amt anzunehmen oder nicht. Nimmt er das Amt an, ist er verpflichtet dieses auch auszuführen und kann nur in bestimmten Fällen hiervon gerichtlich entbunden werden. Er hat grundsätzlich zwei Jahre ab Eröffnung der Nachlassangelegenheit Zeit, seine Aufgaben durchzuführen.

Anwendbares Erbrecht und Rechtswahl

Ein Deutscher verstirbt in Frankreich oder ein Franzose in Deutschland – was nun? Für diesen Fall können Sie Vorkehrungen treffen:

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung welche nun seit dem 17. August 2015 auch in Frankreich Anwendung findet, wird für die Bestimmung des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt. Dabei findet das ermittelte Recht auf den gesamten Nachlass Anwendung.

Beispiel: Der Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen, welcher seinen Lebensabend in der Provence verbracht hat, unterliegt für seine gesamte Abwicklung dem französischen Erbrecht. Dies gilt gleichermaßen für die französische Immobilie, die französischen Konten und für etwaiges noch in Deutschland verbliebenes Vermögen.

Dem Erblasser steht es aber auch frei eine Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatstaates zu treffen. Dabei kann sowohl auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rechtswahl als auch auf die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers abgestellt werden. Besitzt der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten kann er sich für die Anwendung der einen oder anderen entscheiden. Wenn der Erblasser sich für die Anwendung seines Heimatsrechts entscheidet, so gilt diese Entscheidung für sein gesamtes Vermögen. Eine Teilrechtswahl, wonach er nur das Vermögen eines bestimmten Landes seinem Heimatsrecht unterwerfen möchte, ist unzulässig.

Die Rechtswahl hat im Rahmen eines Testaments zu erfolgen. Sie sollte ausdrücklich verfügt werden, um Streitigkeiten zu vermeiden. In einzelnen Fällen kann sich eine Rechtswahl aber auch aus den Bestimmungen des Testaments ergeben.

Widerruf bzw. Änderungen letztwilliger Verfügungen

Neue Vermögensverhältnisse, ein neuer Partner oder vielleicht Streitigkeiten innerhalb der Familie? Dem Erblasser steht es zu sein Testament bis zu seinem Tod zu ändern oder gänzlich aufzuheben.

Ein bereits bestehendes Testament kann dergestalt geändert werden, dass es um Verfügungen ergänzt wird oder einzelne Verfügungen gestrichen werden. Diese Änderungen haben in einem zweiten Testament zu erfolgen, in dem Ergänzungen, Streichungen oder Präzisierungen aufgenommen werden. Es sollte dabei ausdrücklich auf das erste Testament Bezug genommen werden.

Wenn die gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen zu umfangreich sind wird es unübersichtlich. In einem solchen Fall sollten sämtliche frühere Verfügungen widerrufen und ein neues Testament erstellt werden.

Anfechtung und Auslegung des Testaments in Frankreich

Auch wenn ein Testament vorliegt kann es vorkommen, dass der letzte Wille des Erblassers unklar ist. Insbesondere bei handschriftlichen Testamenten können ungenaue Begrifflichkeiten Fragen aufwerfen und zu Streitereien zwischen Erben führen. Ebenso wird regelmäßig die Urheberschaft von handschriftlichen Testamenten angezweifelt oder deren Wirksamkeit.

Das französische Recht geht grundsätzlich von der Urheberschaft und dem Willen des Erblassers aus. Wer zum Beispiel behauptet, dass Änderungen nicht vom Erblasser herrühren oder diese anders ausgelegt werden sollen, trägt hierfür die Beweislast.

Die Pflicht den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln obliegt dann dem Richter. Er ist der einzige der zur Auslegung der letztwilligen Verfügung befugt ist. Hierfür bedient er sich der Indizien, die das Testament mit sich bringt. Dem Richter steht es zum Beispiel frei ein graphologisches Gutachten einzuholen, wenn die Schrift dem Erblasser nicht eindeutig zuordenbar ist. Er kann selbstverständlich auch auf äußere Gegebenheiten wie Zeugenaussagen oder Unterlagen des Erblassers zurückgreifen.

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