Die Firma

Bedeutung, Eintragung, Schutz

Umgangssprachlich sprechen viele von ihrer „Firma“ – meinen damit aber ihr Unternehmen. Aber was genau ist eine Firma, welche Voraussetzungen muss ich bei der Wahl des Firmennamens beachten und wie wird dieser dann geschützt?

Im Folgenden stellen wir Ihnen einen Überblick zu diesen Themen:

  1. Was ist eine Firma?
  2. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft
  3. Erkennbare Haftungsverhältnisse
  4. Verbot der Irreführung
  5. Schutz der Firma
  6. Verwechslungsgefahr
  7. Einschränkung des Schutzes

Als Wirtschaftskanzlei beraten und vertreten wir Privatpersonen und Unternehmer zu allen Fragen rund um die Einrichtung, Eintragung und den Schutz von Firma, Marke & Co in Hamburg, Frankfurt, Berlin und München.

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Was ist eine Firma?

Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Firma der Name, unter dem Kaufleute im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift abgeben. Unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen kann die Firma grundsätzlich nach Belieben als Personenfirma (Information über Inhaber), als Sachfirma (Information über den Geschäftszweck), als reine Phantasiefirma (ohne Information) oder aus einer Kombination dieser Bestandteile gebildet werden.

Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. An die Eintragung knüpft das Gesetz vielerlei Rechtsfolgen. Die Firma selbst wird vom Gesetz geschützt und als wirtschaftlicher Wert anerkannt. So kann sie bei der Veräußerung eines Unternehmens übertragen und fortgeführt werden.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft

Bei der Wahl der Firmierung ist der Unternehmer nicht vollkommen frei. Er muss gewisse Voraussetzungen beachten, andernfalls ist die Firma nicht eintragungsfähig. Sie muss vor allem zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf sie keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über bedeutende geschäftliche Verhältnisse zu täuschen.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft hat eine Firma dann, wenn sie ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichnet. Typischerweise ist dies immer gegeben bei Firmen, die aus Personennamen ("Herbert Müller oHG") oder Phantasiebezeichnungen ("Amazon GmbH") gebildet sind.

Die Kennzeichnungseignung fehlt jedoch dann, wenn der Name nur aus beschreibenden Branchen- oder Sachbegriffen gebildet wird, wie zum Beispiel "Autohandel GmbH" oder „Textil e. K.". Solche Sachfirmen stehen für eine ganze Branche. Es besteht allerdings ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an beschreibenden Branchenbegriffen, da diese sonst zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden könnten. Sach- und Branchenfirmen muss daher ein weiterer Zusatz beigestellt werden, der die erforderliche Kennzeichnungskraft bewirkt. Hierzu eignen sich Personennamen der Inhaber beziehungsweise Gesellschafter oder Phantasiebezeichnungen, zum Beispiel „Müller Textil e. K.".

Daneben muss sich die gewählte Firma von allen an demselben Ort bereits ansässigen und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Über das Internet können Sie im elektronischen Handelsregister bundesweit nach Firmennamen einsehen.

Erkennbare Haftungsverhältnisse

Zwingend vorgeschrieben ist außerdem die Offenbarung der Haftungsverhältnisse und damit die Aufnahme eines Rechtsformzusatzes in die Firma („oHG“, „GmbH“, etc.). Denn da ein Unternehmen nur unter Verwendung der Firma auftreten kann, müssen Außenstehende sofort erkennen können, welches Haftungsrisiko gegebenenfalls entsteht.

Seit dem 1. Juli 1998 sind auch Einzelkaufleute verpflichtet, ihre Rechtsform ausdrücklich anzugeben, wofür das Gesetz Begrifflichkeiten wie „e. K.“, „e. Kfm.“, „e. Kfr.“ oder die ausgeschriebenen Versionen eingetragener Kaufmann und eingetragene Kauffrau vorsieht.

Verbot der Irreführung

Wegen der Gefahr der Irreführung sind solche Begriffe nur eingeschränkt verwendbar, die eine besondere Leistungsfähigkeit, Marktbedeutung oder den Umweltbezug eines Unternehmens anklingen lassen. Darunter fallen zum Beispiel die Bezeichnungen "Deutsche", "Europäische", "Bio", „Öko", "Institut", "Akademie", "Rechtsanwalt", "Dr." oder "Bank“. Hier muss vom Registergericht im Einzelfall geprüft werden, ob das Unternehmen den Begriff zurecht führen darf.

Problematisch sind auch Zusätze, die Zweifel über die Rechtsform des Unternehmens aufkommen lassen. Unzulässig sind beispielsweise zwei Rechtsformzusätze in einer Firma, da die Haftungsverhältnisse dann unklar werden. Der Zusatz "Partner" darf seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nur noch von Partnerschaftsgesellschaften geführt werden.

Schutz der Firma

Der wirtschaftliche Wert einer Firma wird durch das Gesetz ausdrücklich anerkannt und geschützt. Im Handelsgesetzbuch sind spezielle Regelungen enthalten, welche die Fortführung der Firma, etwa bei Veräußerung oder dem Ein- und Austritt von Gesellschaftern regeln. Darüber hinaus kann der Inhaber unter gewissen Voraussetzungen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn jemand unter der gleichen Firmierung auftritt.

Der Schutz der Firma kann bereits durch den Gebrauch im Geschäftsverkehr entstehen. So hat etwa die Eintragung eines bestehenden Kaufmannes im Handelsregister rein deklaratorische Bedeutung. Wird dagegen ein Unternehmer erst mit Eintragung zum Kaufmann (sog. „Kann-Kaufmann“), entsteht die Firma erst mit Eintragung. Sein Name ist vorher bloß als Geschäftsbezeichnung geschützt.

Der genaue Zeitpunkt, wann der Schutz entstanden ist, ist von erheblicher Bedeutung, da vom Grundsatz der Gleichwertigkeit auszugehen ist. Kollidieren zwei gleichlautende Firmen, gilt der Grundsatz der Priorität: Entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Die genaue Dokumentation der Ingebrauchnahme, etwa durch Aufbewahrung von Geschäftsbriefen über die Aufbewahrungsfristen hinaus, kann im Streitfall den Nachweis des Schutzbeginnes erleichtern.

Verwechslungsgefahr

Die Priorität allein berechtigt den Inhaber der älteren Firma freilich noch nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen. Vielmehr muss hinzukommen, dass durch den Gebrauch der gleichlautenden Firma ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Dies hängt im Wesentlichen vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ab.

Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen besteht. Dabei spielt der Unterschied zwischen den Haupttätigkeiten der beteiligten Unternehmen eine erhebliche Rolle.

Es gilt: Je unterschiedlicher die Tätigkeiten, desto weniger werden Außenstehende geneigt sein, die Unternehmen zu verwechseln. Bei völliger Branchenverschiedenheit scheidet - selbst bei Verwendung identischer Zeichen - grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr aus. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr selbst bei bloß ähnlichen Zeichen bei demselben Tätigkeitsbereich zu bejahen.

Beweisen muss die Verwechslungsgefahr derjenige, der eine Rechtsverletzung geltend macht. Indizien sind zum Beispiel Fehlzustellungen der Post oder Irrtümer bei Kunden und Lieferanten über die Identität der Unternehmen.

Einschränkungen des Schutzes

Wenn ähnliche Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt werden, kann der Kennzeichnungsschutz verwirkt werden. Eine weitere Einschränkung besteht für gängige Familiennamen. Es gilt der Grundsatz, dass jeder berechtigt ist, seinen Namen zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden.

Kollisionsfälle können deshalb nicht ohne Weiteres nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Konflikte werden hier durch eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gelöst. Jeder Beteiligte wird alles ihm zumutbare tun müssen, um die bestehende Verwechslungsgefahr soweit wie möglich auszuschließen. In Betracht kommt vor allem die Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in beiden Namen.

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