Abberufung, Abwahl und Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft eG

Amtsenthebung, Suspendierung und Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Das Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes einer Genossenschaft aus dem Vorstand ist ein komplexer Vorgang. Zum einen ist das Genossenschaftsrecht ähnlich dem Aktienrecht sehr formal - die Verletzung einzelner Regelungen hat so meist gravierende Folgen. Zum anderen führt die Gestaltungsfreiheit des Genossenschaftsrecht zu sehr unterschiedlichen Satzungsregelungen für Abberufung und Kündigung des Vorstandes. Schließlich wird meist übersehen, dass Abwahl als Vorstand einerseits und die Kündigung des Vorstandsvertrages andererseits zwei verschiedene Seiten einer Medaille sind.

Unter welchen Voraussetzungen Abberufung, Abwahl und Kündigung des Vorstands einer Genossenschaft erfolgen kann und was Mitglieder, (betroffener) Vorstand und Aufsichtsrat beachten müssen, lesen Sie nachfolgend.

Unser Video zum Ausscheiden des Vorstandes der Genossenschaft eG

Unser Kollege Dr. Jänig erklärt ausführlich Voraussetzungen und Ablauf von Abwahl und Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft; samt praktischen Tipps.

Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte

Die Expertise unserer genossenschaftsrechtlich spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht betreffend das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft:

  • strategische Beratung im Vorfeld des Ausscheidens des Vorstandes
  • Vorbereitung von Beschlüssen von Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung zum Ausscheiden des Vorstandes
  • Vertretung von eG, Aufsichtsräten und Vorständen bei Freistellung, Suspendierung, Abberufung und Kündigung
  • Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, Durchsetzung bzw. Abwehr von Haftungsansprüchen gegen Vorstände
  • Entwurf und Verhandlung von Ausscheidens- und Aufhebungsvereinbarungen zwischen Vorstand und Genossenschaft

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1. Vorstandsamt und Vorstandsvertrag bei der Genossenschaft

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand einer Genossenschaft sind grundsätzlich zwei Ebenen zu unterscheiden:

  • die Ebene des Vorstandsamts
  • die Ebene des Vorstandsvertrages

Die Ebene des Vorstandsamts betrifft allein die sogenannte Organstellung, das heißt die formale Stellung als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Genossenschaft. Die Ebene des Vorstandsvertrages betrifft hingegen allein die vertragliche Ebene, d.h. die vertraglichen Abreden über Gehalt, Kranken- und andere Versicherungen, Urlaub und andere Punkte. Beide Ebenen sind grundsätzlich voneinander getrennt. Ein bestellter Vorstand kann ohne Vorstandsvertrag sein. Ein Vorstand, der nicht mehr Vorstand ist, kann noch einen Vorstandsvertrag haben. Die Praxis versucht, beide Ebenen miteinander zu verknüpfen. So sollen die Abberufung bzw.  der Widerruf der Bestellung meist auch zu einer (sofortigen) Beendigung des Vorstandsvertrages führen.

2. Freistellung, Suspendierung, Widerruf und Kündigung beim Vorstand der eG

Die zwei beim Ausscheiden eines Vorstandes einer Genossenschaft zu trennenden Ebenen  - Vorstandsamt und Vorstandsvertrag - erklären die unterschiedlichen Begrifflichkeiten:

Ebene Vorstandsamt

  • Suspendierung: vorläufige Enthebung vom Vorstandsamt

  • Abberufung / Widerruf der Bestellung: "dauerhafte" Enthebung vom Vorstandsamt

Ebene Vorstandsvertrag

  • Freistellung: vorläufige Beendigung der (dienstvertraglichen) Vorstandstätigkeit

  • Kündigung: "dauerhafte" Beendigung der (dienstvertraglichen) Vorstandstätigkeit

3. Abberufung des Vorstandes der eG

3.1 Freies Ermessen bei Abberufung

Der Vorstand einer Genossenschaft kann jederzeit ohne wichtigen Grund - d.h. nach freiem Ermessen - abberufen werden (vgl. § 24 Abs. 3 S. 2 GenG). Die Abberufung ist dabei sachlich mit dem Widerruf der Bestellung gleichzusetzen. Zwischen beiden besteht kein Unterschied: Das Amt als Vorstand endet.

3.2 Zuständigkeit für Abberufung

Zuständig für die Abberufung ist nach dem Genossenschaftsgesetz grundsätzlich die Mitgliederversammlung (Generalversammlung). Diese beschließt im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Zu beachten ist, dass die Satzung der Genossenschaft eine größere Mehrheit für den Beschluss vorsehen kann, was in der Praxis häufig auch der Fall ist. Im Interesse einer sachgemäßen (und wirksamen) Entscheidung der Mitglieder, sind diese spätestens in der Versammlung ausreichend zu informieren. Die Abberufung bedarf keiner Begründung. Sie ist vom zuständigen Vertretungsorgan gegenüber dem betreffenden Vorstandsmitglied zu erklären.

Die Satzung der Genossenschaft kann die Kompetenz für die Abberufung (d.h. für den Widerruf der Bestellung) an den Aufsichtsrat oder ein anderes Genossenschaftsorgan (z.B. Beirat) delegieren. 

3.3 Anhörung des Vorstandes

Nicht wenige Satzungen von Genossenschaften sehen zudem vor, dass das betreffende Vorstandsmitglied vor der Abberufung durch die Mitgliederversammlung angehört werden soll. Dabei ist zwischen einer Anhörung vorab zur Mitgliederversammlung, die über die Abberufung entscheidet, und einer Anhörung in der Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Die Anhörung in der Mitgliederversammlung führt nicht selten zu emotionalen Reden und Gegenreden.

Die Folgen der Nichtdurchführung der Anhörung sind in der Praxis häufig umstritten, da die Satzungen über diese meist schweigen.

4. Vorläufige Amtsenthebung (Suspendierung) des Vorstandes

Der Aufsichtsrat ist nach § 40 GenG befugt, Mitglieder des Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) abzuberufen sind, vorläufig ihres Amtes zu entheben. Diese auch Suspendierung genannte Maßnahme besteht fort, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung. Daneben kann der Aufsichtsrat andere Eilmaßnahmen treffen, wie zum Beispiel eine Neuregelung der Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft durch den Vorstand.

Zu beachten ist, dass die Suspendierung eines Mitglieds des Vorstandes zu einer Unterbesetzung des Vorstandes führen kann. Ist durch die Suspendierung die nach Gesetz und Satzung erforderliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern nicht mehr gegeben, ist unverzüglich vorläufig ein weiteres Vorstandsmitglied zu bestellen. In der Praxis fallen daher Suspendierung und die  Bestellung eines notwendigen Ersatzmitglieds meist zusammen.

5. Kündigung des Anstellungsvertrages des Vorstandes

Wie bei anderen Verträgen ist auch beim Anstellungsvertrag (synonym auch Dienstvertrag oder Vorstandsvertrag) zwischen der sogenannten ordentlichen und außerordentlichen fristlosen Kündigung zu differenzieren. Eine außerordentliche Kündigung kommt - unabhängig von Regelungen im Anstellungsvertrag - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes immer in Betracht. Eine ordentliche Kündigung kommt hingegen nur bei unbefristeten Anstellungsverträgen infrage. Zwar kann die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch bei befristeten Verträgen vorgesehen werden, doch ist dies in der Praxis die Ausnahme (widerspricht der vereinbarten festen Vertragslaufzeit).

5.1 Ordentliche Kündigung

Sieht der Anstellungsvertrag des Vorstandes einer Genossenschaft die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung vor, so ist eine Kündigung entsprechend den bestimmten Fristen ohne Weiteres zulässig. Sind keine Fristen bestimmt, so steht die Anwendung von § 621 BGB bzw. § 622 BGB infrage. Eine vorherige Anhörung des Vorstandsmitglieds ist - soweit nicht in der Satzung vorgesehen - nicht erforderlich. Wichtig zu wissen ist, dass der Vorstand als weitgehend unabhängig agierender Geschäftsleiter Arbeitgeberfunktion hat und Regelungen, die dem Schutz von Arbeitnehmern dienen, grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen. Dem Vorstand einer Genossenschaft kommt insbesondere kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zu; eines besonderen Kündigungsgrundes bzw., einer sozialen Rechtfertigung bedarf die ordentliche Kündigung daher nicht.

5.2 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Der Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands einer Genossenschaft kann jederzeit fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Auf diese Weise kann auch ein befristeter Vertrag mit dem Vorstand aufgelöst werden. Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Allgemein geht man davon, dass ein solcher zu bejahen ist, wenn der Genossenschaft die Fortsetzung des Vorstandsvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht zumutbar ist. Dies kann der Fall sein bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, strafbaren Handlungen oder Verlust des Vertrauens in die Tätigkeit und die Person des betreffenden Vorstandsmitglieds.

Zu beachten ist, dass die außerordentliche fristlose Kündigung innerhalb der von § 626 Abs. 2 BGB vorgesehene zweiwöchige Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstandsmitglied zu erklären ist. Angesichts dessen ist den betreffenden Organen ein zügiges Handeln anzuraten.

5.3 Zuständigkeit für Kündigung des Vorstandes

Die Frage, welches Gremium - Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung - für die Kündigung zuständig ist, ist in Teilen rechtlich unsicher. Die Zuständigkeit zur fristlosen Kündigung des Vorstandsvertrages (Dienstverhältnis) mit dem Vorstandsmitglied einer Genossenschaft liegt nach Auffassung der Gerichte bei der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung der Genossenschaft nichts anderes bestimmt. Gedanke ist, dass derjenige, der für die Abberufung zuständig ist, auch für die Kündigung zuständig ist.

5.4 Kopplungsklauseln - Kopplung von Abberufung und Kündigung

Viele Anstellungsverträge von Vorständen einer eG enthalten sogenannte Kopplungsklausel. Bei diesen handelt es sich um Klauseln, welche auf eine automatische Beendigung des Vorstandsvertrages im Fall der Abberufung des Vorstands abzielen. Die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ist tatsächlich von der konkreten Ausgestaltung abhängig und ist damit häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

6. Freistellung des Vorstandes der eG

Unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung des Vorstandsmitglieds von seinen vertraglichen Pflichten aus dem Anstellungsvertrag zulässig ist, bestimmt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vertragliche Regelungen, Abberufungssituation). Inwiefern für die Freistellung auch die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung kommen, ist gerichtlich nicht geklärt.

7. Einvernehmliches Ausscheiden, Aufhebungsvertrag

Das Amt als Vorstand und auch der Dienstvertrag des Vorstandes können durch eine einverständliche Vereinbarung zwischen der Genossenschaft und dem betreffenden Vorstandsmitglied beendet werden. Die entsprechenden Erklärungen beider Seiten werden meist im Rahmen einer sogenannten Aufhebungsvereinbarung (auch "Aufhebungsvertrag") niedergelegt. In einer solchen Aufhebungsvereinbarung werden gewöhnlich eine Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit der Auflösung des gesamten Verhältnisses zwischen Vorstand und eG festgehalten. Dies reicht von offenstehenden Vergütungsansprüchen, Rückgabe von Gegenständen bis zu Haftungsfragen und gemeinsamen Pressemitteilungen. Insbesondere bei Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Vorstandsvertrages ("golden handshake") ist Vorsicht geboten. Diese können leicht den Tatbestand einer Untreue begründen.

8. Einseitige Amtsniederlegung des Vorstandes einer eG

Grundsätzlich möglich und zulässig ist auch eine einseitige Amtsniederlegung durch das betreffende Vorstandsmitglied. Diese erfolgt durch einseitige Erklärung gegenüber der Genossenschaft bzw. das Organ, welches das Vorstandsmitglied bestellt hat.

Muster / Musterformulierung für sofortige Amtsniederlegung: "Hiermit lege ich mit sofortiger Wirkung mein Amt als Mitglied des Vorstandes der XYZ Genossenschaft nieder."

Rechtlich unsicher ist, ob die Amtsniederlegung jederzeit ohne wichtigen Grund erklärt werden kann. Zu beachten ist zudem, dass die Amtsniederlegung gewöhnlich eine schwerwiegende Verletzung des Dienstvertrages des Vorstandes darstellt und mithin Schadensersatzpflichten gegenüber der Genossenschaft auslösen kann. Insofern sind die Amtsniederlegung und der Zeitpunkt der Amtsniederlegung vorab zu überdenken.

9. Beendigung Vorstandsamt durch Ausscheiden aus der eG

Nach § 9 Abs. 2 GenG müssen die Mitglieder des Vorstandes zugleich Mitglieder der Genossenschaft sein. Hieraus folgt, dass das Amt des Mitglieds des Vorstandes auch endet, wenn das betreffende Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied der Genossenschaft ist.

10. FAQ - Suspendierung, Abberufung und Kündigung von Vorständen in der Genossenschaft

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen rund um das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft

Was bedeutet Suspendierung des Vorstandes einer eG?

Die Suspendierung des Vorstandes einer Genossenschaft ist die vorläufige bzw. vorübergehende Amtsenthebung des Vorstandes.

Was bedeutet Freistellung des Vorstandes einer Genossenschaft?

Die Freistellung ist die "Befreiung" des Vorstandes von dessen Pflichten aus dem Vorstandsvertrag (Dienstvertrag). Anders als bei der Suspendierung ist nur die vertragliche Ebene betroffen.

Wann kann der Vorstand einer Genossenschaft abberufen werden?

Der Vorstand einer Genossenschaft kann jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden.

Wer entscheidet über die Abberufung des Vorstandes einer eG?

Grundsätzlich entscheidet die Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandes. Die Satzung der Genossenschaft kann die Kompetenz zur Abberufung indes auch dem Aufsichtsrat zuweisen.

Kann ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft gekündigt werden?

Ja. Grundsätzlich zulässig sind ordentliche und außerordentliche Kündigungen des Vorstandsvertrages. Ist der Dienstvertrag des Vorstandes befristet, so muss die ordentliche Kündigung ausdrücklich zugelassen sein.

Wer kann den Vorstand einer Genossenschaft kündigen?

Grundsätzlich zuständig für die Kündigung ist das Organ, welches für den Abschluss des Vorstandsvertrages zuständig ist. Für außerordentliche Kündigungen sehen viele Genossenschaftssatzungen eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) vor.

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