Anpassung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug

Aufsatz von Rechtsanwältin Dr. Unger in der Fachzeitschrift JAmt

Veröffentlicht am: 05.03.2014
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

In Zeiten der Globalisierung und der europäischen Integration hat auch das Unterhaltsrecht immer häufiger internationalen Bezug. Für den Kindesunterhalt oder auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung in grenzüberschreitenden Sachverhalten stellen sich verschiedene noch nicht abschließend geklärte Fragen.

Eine dieser Fragen ist die Notwendigkeit der Anpassung von Unterhaltsansprüchen, wenn entweder der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsberechtigte im Ausland leben.

In einem aktuellen Fachaufsatz in der Zeitschrift JAmt (Das Jugendamt - Zeitschrift für Jugendhilfe und Familienrecht) hat sich unsere Rechtsanwältin für Familienrecht und Scheidungsanwältin Dr. Elisabeth Unger mit diesem Thema beschäftigt. Sie leitet das familienrechtliche Dezernat unserer Kanzlei und ist überwiegend von Hamburg, aber auch von Berlin tätig.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist das deutsche Familienrecht, nach dem jeder Unterhaltsanspruch die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und die zeitgleiche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraussetzt. Hieran knüpft die Frage an, ob bei grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Anpassung hinsichtlich der Bedürftigkeit bzw. des Bedarfs des Unterhaltsgläubigers oder eine Anpassung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners geboten ist. Rechtsanwältin Dr. Unger betrachtet vor diesem Hintergrund statistische Werte zur Kaufkraft sowie Verbraucherpreise in verschiedenen Ländern. Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt, während der Unterhaltsberechtigte in Deutschland wohnt, besteht nach Auffassung der Autorin Anpassungsbedarf in erster Linie bei der Leistungsfähigkeit, beim Bedarf dagegen nur bei größeren Unterschieden. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland und der Unterhaltsverpflichtete in Deutschland, soll sich die Zahlungspflicht des Pflichtigen vermindern, wenn die Lebenshaltungskosten im Land des Berechtigten niedriger sind. 

Schließlich widmet sich Rechtsanwältin Dr. Unger noch der schwierigen Frage, wie eine notwendige Korrektur der Höhe des Unterhalts für ein Kind oder einen Ex-Gatten nach der Scheidung vorgenommen werden kann. Die möglichen Methoden (Teuerungsziffern, Kaufkraftparität etc.) führen hier zu stark unterschiedlichen Ergebnissen.

Die Aufgabe der Familiengerichte und auch der Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht, wird es sein, hier in der Zukunft Ansätze zu entwickeln und Entscheidungen herbeizuführen, die das "Ob" und "Wie" einer möglichen Anpassung von Unterhaltsansprüchen näher konkretisieren. Wer von Kindesunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt mit grenzüberschreitendem Bezug betroffen ist, sollte stets gemeinsam mit einem Anwalt bzw. Scheidungsanwalt die rechtlichen Möglichkeiten und Risiken prüfen.