Anspruch auf Altersfreizeit

Nur das Alter entscheidet

Veröffentlicht am: 09.05.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Nur das Alter entscheidet

Ein Beitrag von Denise Grauer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einer Entscheidung vom 12.03.2019 - 1 AZR 307/17 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Altersfreistellung auch bei bloßer Teilzeittätigkeit (anteilmäßig) besteht.

Die Parteien stritten sich zunächst vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf über die Gewährung von Altersfreizeittagen. Der 1958 geborene Kläger war seit 1973 als Arbeitnehmer (und seit 2004 als leitender Mitarbeiter) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Nach dem Anstellungsvertrag des Klägers fanden auf sein Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie (MTV Akademiker) Anwendung.  

Hiernach können Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen, wobei Altersteilzeitangestellte nach dem Altersteilzeitgesetz von dieser Regelung ausgeschlossen sind.

Die Beklagte gewährte - wie bereits ihre Rechtsvorgängerin - den in Vollzeit tätigen leitenden Angestellten Altersfreizeiten in Höhe von einem Tag pro Kalendermonat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um Altersfreizeit für Teilzeitmitarbeiter

Der Kläger arbeitete seit dem 1. September 2008 mit einem Umfang von 80 % eines Vollzeitbeschäftigten. Im November und Dezember 2015 sprach er in mehreren E-Mails gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolglos die Möglichkeit an, als Teilzeitbeschäftigter Altersfreizeiten zu erhalten. Diese hatte die Gewährung von Altersfreizeit jedoch mit dem Hinweis abgelehnt, dass der Kläger nicht Vollzeit arbeite und deshalb von der Regelung ausgenommen sei.

Nachdem das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und anschließend das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hatte, wies nun auch das BAG die Revision der Beklagten zurück: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ab dem Jahr 2016 jährlich 9,6 bezahlte Arbeitstage als anteilige Altersfreizeit zu gewähren.

Die MTV Akademiker gewährt allen Angestellten einen Anspruch auf Altersfreizeit, die von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfasst sind. Dies gilt auch für in Teilzeit beschäftigte Angestellte, die - wie der Kläger - kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geschlossen haben. Der MTV Akademiker sieht vor, dass Angestellte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bezahlte Altersfreizeiten in Anspruch nehmen können.

Das BAG stellt nunmehr klar, dass der Kläger diese Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach seit Beginn des streitbefangenen Zeitraums unproblematisch erfüllt, denn er hat im Dezember 2015 sein 57. Lebensjahr vollendet.

Maßgebend für die Gewährung von Altersfreizeit ist demnach nur das Alter des Angestellten, nicht aber der Umfang der von ihm zu leistenden Arbeitszeit. Somit steht auch eine Teilzeitbeschäftigung dem Anspruch des Klägers auf Altersfreizeiten nicht entgegen.