Aufklärungspflicht bei irreführender Werbung

Kunden müssen informiert werden

Veröffentlicht am: 31.08.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Kunden müssen informiert werden

Ein Beitrag von Danny Böhm

Wer falsche Dinge sagt, möchte nicht selten gar nicht mehr darüber reden. Dieses Glück hatte ein Unternehmer nicht. In einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit beim OLG Frankfurt wurde ein Gewerbetreibender verpflichtet, seine Kunden über die vom ihm falsch verbreitete Werbeaussage zu informieren. Reicht eine simple Unterlassung etwa nicht aus?

Manche Dinge möchte man gerne vergessen

Mit einer markanten Werbeaussage hatte ein Unternehmer ein Reinigungsprodukt im Internet angepriesen. Die Ware sei nach der Produktbeschreibung nach der CLP-Verordnung „mit Sicherheit kennzeichnungsfrei“ im Hinblick auf die gesundheitlichen Vorteile, die durch die Kennzeichnungsfreiheit geboten werden könne. Ein Konkurrent klagte deswegen und wollte es gerichtlich verboten wissen, dass mit dieser Aussage weiterhin geworben werden kann.

Der Gewerbetreibende hatte seine Kunden nicht über die Untersagung informiert. Als Folge priesen sie die Ware weiterhin mit dem alten Werbespruch gegenüber dem Kunden an. Deswegen wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro vom Frankfurter Gericht angeordnet. Durch seine Handlungen habe er mittelbar gegen das Verbot von irreführender Werbung verstoßen. Die Vertriebspartner hätten über das bestehende Werbeverbot informiert werden müssen.

Nicht nur bei der Sanitärreinigung haftet gerne etwas an

Haftet die Rechtsverletzung dem Produkt unmittelbar an, dann besteht nach Ansicht des Gerichts nicht die Gefahr, dass die irreführende Werbeaussage im Rechtsverkehr fortwirken könne. Dies ändere sich dann, wenn sich die Kunden im Geschäftsverkehr noch an die Werbeaussage erinnern können. Der Inhalt der von Gericht ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung sei es jedoch nicht, dass der Unternehmer die fortdauernde Wirkung der Aussage in jedwedem Detail nachprüfen müsse.

Eine andere Bewertung bestünde dann, wenn die Werbeaussage im Geschäftsverkehr fortwirke, obwohl diese bereits vor einiger Zeit von der Internetseite gelöscht wurde. Zu beachten sei, dass die meisten Werbeaussagen von kurzlebiger Dauer sind und nicht ewig im Gedächtnis verbleiben würden. Bei der Aussage bezüglich des Reinigungsmittels handele es sich allerdings um einen „unique selling point“. Dadurch unterscheide sich das Produkt mit dieser Werbeaussage von anderen. So hätte die Ware für den Kunden eine ganz andere Wirkung. Käufer könnten beim Erwerb des besonders guten Reinigungsmittels an die Gesundheit ihrer eigenen Mitarbeiter denken.

Irreführende Werbung kann manchmal irre machen

Damit man als Unternehmer solche Unannehmlichkeiten vermeiden kann, sollten diese sich mit den Regelungen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Wettbewerbsrechts bzw. Werberechts vertraut machen. Andernfalls drohen kostspielige Prozesse infolge von Abmahnungen. Gerade wenn es um die Grenzen der zulässigen Werbung und die Konsequenzen bei der Überschreitung dieser Grenzen geht, können Risiken durch das Einschalten eines entsprechenden Fachanwalts minimiert werden.