Urheberrecht an KI-Inhalten
Haftung für autonom generierte Inhalte?
Dass ChatGPT und andere KI-Anwendungen nicht immer rechtskonforme Ergebnisse liefern, dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Insbesondere mit möglichen Urheberrechtsverstößen fallen die KIs immer häufiger auf. Für Nutzer stellt sich daher unweigerlich die Frage, wie und vor allem ob eine urheberrechtskonforme Verwendung der technischen Assistenten möglich ist.
Immer häufiger spielen Künstliche Intelligenzen (KI) bei der freien schöpferischen Gestaltung von Musik, Songtexten, Bildern und ähnlichem eine Rolle. Wo die eigene Kreativität aufhört, beginnt die der KI. Diese Kreativität ist jedoch nicht von vornherein in der Technik angelegt. Vielmehr muss die KI über einen sogenannten Trainingssatz mit bereits bestehenden Informationen gefüttert werden. Die darin enthaltenen Inhalte werden zwar nicht unmittelbar gespeichert, fließen jedoch in die Verarbeitung und Beantwortung von Anfragen ein. Da solche Datensätze regelmäßig urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, sind Konflikte mit dem Urheberrecht vorprogrammiert. Dennoch sind zahlreiche Fragen zur rechtskonformen Nutzung von KI bislang nicht abschließend geklärt.
Bei möglichen Verstößen durch KI sind zwei Ebenen zu unterscheiden. Zum einen kann bereits das Training einer KI in Urheberrechte Dritter eingreifen. Zum anderen stellt sich die Frage, ob Nutzer durch die Verwendung von KI-generierten Inhalten selbst Urheberrechte verletzen können
Urheberrechtsverletzungen durch KI-Trainingsdatensätze
Der Trainingsdatensatz einer KI umfasst eine Vielzahl von Informationen. Bereits deren Sammlung und Nutzung könnte eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Urheber haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, die Aufnahme ihrer Werke in solche Datensätze zu verhindern. Ob allein die Erfassung und Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Inhalte bereits rechtswidrig ist, ist bislang nicht abschließend geklärt.
Maßgeblich ist insoweit die Frage, ob das Training einer KI unter das nach § 44b Urheberrechtsgesetz (UrhG) zulässige „Text- und Data-Mining“ fällt. Darunter versteht man die automatisierte Analyse, von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Die Gerichte bewerten diese Frage bislang unterschiedlich. Das Landgericht München (LG München, Urteil vom 11.11.2025 – 42 O 14139/24) verneinte die Zulässigkeit. Zwar würde § 44b UrhG die Verwendung bestehender Datensätze im Rahmen des Trainingsdatensatzes als solches ermöglichen, nicht umfasst sei hingegen die durch die KI betriebene Vervielfältigung. Dies sah das LG Hamburg anders (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23). In seiner Entscheidung erklärte das Gericht die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke für KI-Trainingsdatensätze unter den Voraussetzungen der §§ 44b, 60d UrhG für zulässig.
Wem gehört der KI-Output?
Das UrhG knüpft gemäß § 2 Absatz 3 UrhG und § 7 UrhG an eine menschliche, persönliche Schöpfung an. Eine KI kann damit kein Urheber sein. Unterstützt sie also bei der Schaffung kreativer Werke, sind diese nicht durch das Urheberrecht geschützt.
Ein Urheberrechtsschutz trotz KI-Einsatz könnte allenfalls dadurch sichergestellt werden, dass die KI lediglich als Werkzeug im Rahmen eines menschlichen Schaffungsprozesses verwendet wird. Genaue Grenzwerte und Kriterien sind allerdings noch nicht etabliert. Es dürfte jedoch feststehen, dass ein Urheberrechtsschutz frühstens bei einem menschlichen Anteil von über 50 % in Betracht kommt. Dies muss dann aber auch vom vermeintlichen Urheber nachgewiesen werden können, was im Rahmen schöpferischer Entstehungsprozesse regelmäßig schwer möglich sein wird. Das US Copyright Office machte in seiner Entscheidung vom 21.03.2023 deutlich, dass ein überwiegend menschlicher Anteil nicht schon dadurch gewährleistet sei, dass ein erheblicher menschlicher Aufwand bei der Formulierung von Eingaben (Prompts) allein noch keinen urheberrechtlich relevanten Schöpfungsbeitrag begründet. Die eigentliche Gestaltung des Ergebnisses erfolge weiterhin autonom durch die KI.
Darf ich KI-Inhalte grenzenlos verwenden?
Aus dem fehlenden urheberrechtlichen Schutz rein KI-generierter Inhalte könnte der Schluss gezogen werden, dass diese bedenkenlos genutzt werden dürfen. Grundsätzlich ist dies zutreffend. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass KI-Systeme auch Inhalte erzeugen können, die urheberrechtlich geschützte Werke ganz oder teilweise reproduzieren. Enthält der Output solche geschützten Inhalte und werden diese durch den Nutzer vervielfältigt oder veröffentlicht, kann hierin eine eigene Urheberrechtsverletzung liegen. Der Verstoß beruht dann nicht darauf, dass der Inhalt von einer KI erstellt wurde, sondern darauf, dass ein geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers genutzt wird. Dem Nutzer drohen in solchen Fällen unter anderem urheberrechtliche Abmahnungen und Klagen.
Für rein private Nutzungen können Ausnahmen gelten. Allerdings greift diese Ausnahme nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn für einen objektiven Betrachter der Verstoß erkennbar ist.
Schutz vor Deepfakes
Mit der KI ist auch das Problem von Deepfakes auf dem Markt aufgetaucht. Der Begriff setzt sich aus „Deep Learning“ und „Fake“ zusammen und bezeichnet täuschend echt wirkende Fälschungen von Bildern, Videos, Tonaufnahmen oder ähnlichem.
Deepfakes betreffen nicht zwingend das Urheberrecht. Weder die Stimme noch das Bildnis einer Person genießen urheberrechtlichen Schutz. Ein Vorgehen aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten kommt daher nur für den Schöpfer des Ausgangsmaterials in Betracht.
Für die betroffene Person selbst stehen regelmäßig Ansprüche wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Vordergrund. In Betracht kommen vor allem Unterlassungs-, Beseitigungs- und Geldentschädigungsansprüche nach dem BGB.
Rechtskonforme Verwendung von KI
Die Nutzung von KI-generierten Inhalten ist nach alledem nicht grundsätzlich verboten. Insbesondere sieht die Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung bzw. AI Act) in seinem Artikel 50 nur für Deepfakes eine Transparenzpflicht vor. Für die Nutzung anderer KI-generierter Inhalte besteht damit keine generelle Kennzeichnungspflicht.
Dennoch ist bei einer kommerziellen Nutzung von KI-Inhalten Vorsicht geboten. Für Nutzer ist häufig nicht erkennbar, ob ein KI-generiertes Werk urheberrechtlich geschützte Inhalte enthält. Werden entsprechende Inhalte weiterverwendet, trägt der Nutzer regelmäßig das rechtliche und vor allem das wirtschaftliche Risiko.
Hinzu kommt, dass die Rechtslage weiterhin in Bewegung ist. Zahlreiche zentrale Fragen sind weder gesetzlich noch höchstrichterlich geklärt. Mit weiteren gerichtlichen Entscheidungen ist daher zu rechnen. Langfristig ist ein Eingriff des Gesetzgebers wohl unumgänglich.
