Abmahnungen gegen Duftzwillinge
Mienenfeld des Marken- und Wettbewerbsrechts
Der Markt für Duftzwillinge hat mittlerweile ein kaum noch überschaubares Ausmaß erreicht. Dabei wird bei der Vermarktung solcher Duftnachahmungen durch die Hersteller jedoch häufig das geltende Marken- und Wettbewerbsrecht außer Acht gelassen.
Für bekannte Markendüfte muss nicht selten tief in die Tasche gegriffen werden. Umso attraktiver erscheinen sogenannte „Duftzwillinge“ oder „Dupes“, die eine Alternative zu Luxusparfums darstellen, allerdings deutlich günstiger angeboten werden. Der Handel solcher Duftnachahmungen wächst stetig. Diese können auf dem Markt jedoch nur funktionieren, wenn es dem Käufer auch möglich ist, einen Zusammenhang zum Originalprodukt herzustellen. Entsprechend muss der Duftzwilling auch beworben werden. Vielfach wird dabei jedoch außer Acht gelassen, dass die Hersteller der Originaldüfte durch das Markenrecht und Wettbewerbsrecht vor genau solchen Bezugnahmen geschützt sind. Dennoch versuchen Dupe-Hersteller, die Grenzen des Rechts bei der Vermarkung für ihre Produkte auszunutzen und auszudehnen.
Kein Markenschutz für Düfte?
Nach § 8 Absatz 1 Markengesetz (MarkenG) ist eine Marke nur dann eintragungsfähig, wenn der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar ist. Zwar schließt dies Düfte nicht grundsätzlich aus, der Europäische Gerichtshof stellte jedoch bereits fest, dass eine Marke „klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv“ darstellbar sein muss (EuGH, Urteil vom 12.12.2002, Az. C-273/00). Eine Beschreibung von Düften, die diese Voraussetzungen erfüllt, ist grundsätzlich nicht möglich. Damit kommt ein Markenschutz für bestimmte Gerüche regelmäßig nicht in Betracht.
Stattdessen sollten Hersteller andere Elemente ihrer Produkte durch eine Markeneintragung schützen. Eintragungsfähig sind insbesondere Namen, Logos, Verpackungen oder Flakons. Diese genießen sodann Schutz nach § 14 Absatz 2 MarkenG. Danach dürfen andere Hersteller insbesondere keine Duftzwillinge unter demselben Namen oder Flakon betreiben. Weiterhin ist auch die Herausgabe sogenannter „Vergleichslisten“, in denen Originaldüfte den entsprechenden Duftzwillingen zugeordnet werden, unzulässig.
Verstoßen Hersteller von Duftzwillingen gegen diese Grenzen, können Markeninhaber diese markenrechtlich abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Zudem kommen Schadensersatzansprüche in Betracht.
Direkte und indirekte Herstellerwerbung
Damit Duftzwillinge ihre Zielgruppe erreichen, nehmen Hersteller in der Werbung häufig bewusst Bezug auf bekannte Originalprodukte. Genau diese Bezugnahme wird jedoch durch das Wettbewerbsrecht streng begrenzt. § 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet insbesondere vergleichende Werbung, die den Ruf eines Mitbewerbers in unlauterer Weise ausnutzt oder eine Imitation ausdrücklich benennt.
Unzulässig sind daher regelmäßig Werbeaussagen wie „identisch mit“, „riecht wie“ oder „1:1 Kopie“. Diese Aussagen stellen gerade die Nachahmung des Originalprodukts in den Vordergrund und profitieren gezielt von dessen Bekanntheit.
Zu beachten ist, dass diese Verbote nicht durch die Einschaltung Dritter umgangen werden können. So schaffte ein Drogeriemarkt über ein Gewinnspiel einen Anreiz für Käufer, online Kundenbewertungen abzugeben. In den Bewertungen fanden sich Aussagen wie „preiswerter Ersatz zu …“, „riecht wie …“ oder „1:1 wie das Original“. Diese erfüllten den Tatbestand einer unzulässigen Werbung nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 UWG. Der Drogeriemarkt berief sich darauf, für die Aussagen der Kunden nicht verantwortlich zu sein. Das Kammergericht Berlin rechnete die Aussagen dem Händler allerdings zu (KG Berlin, Urteil vom 10.07.2024, Az. 5 U 92/22). Entscheidend war insbesondere, dass das Unternehmen die Bewertungen gezielt gefördert hatte.
Anders entschied hingegen der Bundesgerichtshof für Bewertungen auf externen Plattformen wie Amazon. Dort fehle es regelmäßig an einer hinreichenden Beeinflussung und Kontrolle durch den Händler selbst (BGH, Urteil vom 20.02.2020, Az. I ZR 193/18).
Auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können von Mitbewerbern und Verbänden durch Abmahnungen und Klagen verfolgt werden.
Sichere Schaffung eigener Markenidentität
Hersteller von Duftzwillingen sollten die Grenzen des Marken- und Wettbewerbsrechts nicht unterschätzen. Die wirtschaftlichen Folgen von Rechtsverstößen reichen regelmäßig weit über bloße Abmahnkosten hinaus. Neben Gerichts- und Anwaltskosten drohen insbesondere Vertragsstrafen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Zwar erschweren die rechtlichen Vorgaben die Vermarktung von Duftzwillingen erheblich. Umso wichtiger ist es jedoch, eine eigenständige Markenidentität zu entwickeln. Unternehmer sollten ihre Produkte daher möglichst unabhängig vom jeweiligen Originalduft beschreiben und auf direkte Bezugnahmen zu bekannten Marken weitgehend verzichten. Zur Vermeidung von Fehlern empfiehlt sich dabei die frühzeitige Einbindung fachkundiger rechtlicher Beratung.
