Logo vom Fußballverein verwendet - teure Abmahnung?

Vereine gehen aktiv gegen Missbrauch vor

Veröffentlicht am: 02.06.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der marken- und urheberrechtliche Schutz von Vereinslogos wird häufig unterschätzt. Insbesondere zu Zeiten internationalen Sportereignissen, wie der bevorstehenden Fußball-Weltmeisterschaft, verwenden Unternehmen zu Werbezwecken oftmals Fußballlogos. Eine solche unzulässige Nutzung geschützter Bildnisse kann jedoch schnell erhebliche Kosten verursachen.

Die Fußball-WM rückt nahe – und damit auch das Abbilden von Deutschlandfahnen und Fußballlogos in der Öffentlichkeit. Gerade während internationaler Turniere wie der Europa- oder Weltmeisterschaften steigt die werbliche Nutzung von Vereinsnamen, Logos und Fußballbegriffen erheblich an. 

Händler und Unternehmer unterschätzen dabei häufig die rechtlichen Risiken einer unzulässigen Verwendung. Nur weil ein Vereinslogos allgemein bekannt und überall zu sehen ist, bedeutet dies nicht, dass es frei von jedem genutzt werden darf. Nahezu sämtliche Profivereine der ersten und zweiten Bundesliga schützen ihre Vereinsnamen und Logos umfassend durch eine markenrechtliche Eintragung. Eine rechtswidrige Nutzung kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Umfassender Schutz von Vereinszeichen im Markenrecht

Zur Wahrung der eigenen Unternehmensidentität und zur Sicherung des Wiedererkennungswertes lassen Unternehmen regelmäßig Namen, Logos und sonstige Kennzeichen durch das Markenrecht schützen. Auch Fußballvereine messen dem Schutz ihrer Marken erhebliche wirtschaftliche Bedeutung bei. Häufig werden sowohl der vollständige Vereinsname als auch bekannte Kürzel markenrechtlich eingetragen. So schützt etwa der Verein „Borussia Dortmund“ sowohl die Bezeichnung „Borussia Dortmund“ als auch „BVB“ markenrechtlich. Gleiches gilt unter anderem auch für den Deutschen Fußball-Bund (DFB). Soweit ein Vereinsname Bestandteil eines Logos ist, kann zudem Schutz als sogenannte Wort-Bild-Marke bestehen. Aber auch das rein bildliche Logo wird in aller Regel abgesichert.

Mit der Eintragung der Marke entsteht nach § 14 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) ein umfassendes Ausschließlichkeitsrecht zugunsten des Markeninhabers. Dritten ist es grundsätzlich untersagt, identische oder lediglich verwechslungsfähige Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung zu verwenden.

Gerade während großer Fußballturniere führt dies regelmäßig zu Problemen bei Händlern, die den Werbewert der Fußballspiele für eigene Verkaufsaktionen nutzen möchten. Insbesondere Verkäufer auf Plattformen wie eBay oder Amazon unterschätzen regelmäßig die Gefahr markenrechtlicher Abmahnungen.

Urheberrecht an Vereinslogos

Vereinslogos sind nicht nur markenrechtlich geschützt. Häufig handelt es sich dabei zugleich um Bilder, welche durch das Urheberrecht geschützt sind. Für diesen Schutz muss das Logo eine hinreichende Gestaltungshöhe erreichen. Dies wird bei den bekannten Logos professioneller Fußballvereine regelmäßig angenommen.

In der Konsequenz können neben markenrechtlichen Ansprüchen auch urheberrechtliche Abmahnungen und Klagen folgen. Dabei ist zu beachten, dass nicht zwingend der Verein selbst Urheber des Logos ist. Häufig werden Logos von Drittunternehmen entwickelt, welche dem Verein dann die Nutzungsrechte einräumen. Das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich beim Schöpfer des Werkes. Auch dieser kann daher eigenständig gegen Rechtsverletzungen vorgehen.

Wie werbe ich während der WM?

Während internationaler Fußballturniere besteht nachvollziehbarerweise ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, Produkte oder Dienstleistungen mit Fußballbezug zu bewerben. 

  1. Grundsätzlich zulässig ist dabei eine rein beschreibende Werbung, etwa mit Begriffen wie „Fußball“ oder „Weltmeisterschaft“. 

  2. Weiterhin kann auch auf eine dekorative Werbung durch ein Schaufenster gesetzt werden. Diese dürfen, solange geschützte Bildnisse nicht verwendet werden, unproblematisch mit Deutschlandfahnen, Fußbällen und Toren geschmückt werden.

  3. Problematisch wird es hingegen, sobald geschützte Logos verwendet werden – das gilt auch und insbesondere für das offizielle Logo der Deutschen Fußballnationalmannschaft! Ohne ausdrückliche Zustimmung der FIFA bzw. DFB sollte daher auf die Nutzung entsprechender Kennzeichen vollständig verzichtet werden.

Es ist zu beachten, dass bereits die werbliche Verwendung eines Fußballlogos auf Verkaufsplattformen oder in Social-Media-Beiträgen eine markenmäßige Benutzung darstellen kann.

Keine Umgehung durch Tricks oder Zusätze möglich

Häufig versuchen Händler, den Marken- und Urheberrechtsverstoß durch Zusätze wie „kein Originalprodukt“ oder „Fanartikel“ zu umgehen. Solche Hinweise beseitigen eine Markenrechtsverletzung jedoch nicht.

Ebenso wenig genügt es in aller Regel nicht, ein Vereinslogo nur geringfügig grafisch zu verändern. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 MarkenG ist bereits die Benutzung eines ähnlichen Zeichens unzulässig, wenn für den durchschnittlichen Verbraucher eine Verwechslungsgefahr besteht. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Verkehr eine Verbindung zur bekannten Marke herstellen kann. Gerade bekannte Fußballmarken genießen daher häufig einen erweiterten Schutzumfang.

Abmahnungen in der Praxis häufig - es wird teuer!

Die Annahme, Fußballvereine würden kleinere Verstöße nicht verfolgen, ist unzutreffend. Tatsächlich gehen zahlreiche Vereine konsequent und systematisch gegen unzulässige Nutzungen ihrer Kennzeichen vor. Betroffen sind dabei nicht nur große Händler, sondern regelmäßig auch kleinere Onlinehändler.

Bekannt für eine häufige Praxis der Rechtsdurchsetzung im Markenrecht sind unter anderem Vereine wie der Hamburger SV, Eintracht Frankfurt, der VfL Wolfsburg, der VfB Stuttgart, Fortuna Düsseldorf oder Arminia Bielefeld.

Die wirtschaftlichen Folgen einer Abmahnung können erheblich sein. Ein Verstoß gegen die Rechte des Markeninhabers gemäß § 14 MarkenG kann erhebliche Folgen haben. Typischerweise drohen Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen. Daneben kann der Markeninhaber insbesondere auch Auskunft über Verkaufszahlen, Umsätze und Gewinne verlangen, um Schadensersatzansprüche zu berechnen. Zusätzlich sind regelmäßig die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten sowie die jeweiligen Produkte aufwändig zu vernichten und zurückzurufen.

Kanzlei für Urheber- und Markenrecht

Nicht jede Verwendung von Vereinsnamen oder -logos stellt zwingend eine Markenrechts- oder Urheberrechtsverletzung dar. Allerdings zeigen die vorstehenden Ausführungen sowie zahlreiche Gerichtsentscheidungen der Vergangenheit, dass die rechtlichen Grenzen sehr eng gezogen und insbesondere für den durchschnittlichen Händler häufig nicht unmittelbar erkennbar sind.

Zum Schutz der eigenen Marke empfiehlt es sich für den Rechteinhaber, seine Markenrechte sofort und nach Bedarf deutschland-, europa- oder weltweit schützen zu lassen und Rechtsverletzungen systematisch zu verfolgen.

Händlern und Unternehmern ist hingegen zu raten, geplante Werbeaktionen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, um Angriffsflächen von vornherein zu vermeiden.