BGH zu Urheberrechtsverletzungen über File-Hosting-Dienste

Umfassende regelmäßige Kontrollen sind erforderlich.

Veröffentlicht am: 02.09.2013
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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In einer aktuellen Entscheidung im Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Prüfungspflichten von File-Hosting-Diensten Stellung genommen. Das Gericht sieht solche Dienste in der Pfilcht, regelmäßig umfassende Kontrollen durchzuführen, wenn das Geschäftsmodell des File-Hosters "Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet". Dem Urteil vom 15.08.2013 (Az: I ZR 80/12) lag eine Klage der GEMA, also der deutschen Verwertungsgesellschaft für Urheberrecht im Bereich Musik gegen den File-Hosting-Dienst Rapidshare zugrunde. Rapidshare stellt Usern im Netz Speicherplatz zur Verfügung, auf dem sich Daten (Musik, Filme, Spiele etc.) hochladen und speichern können. Mit speziellen Suchdiensten lassen sich die Server von Rapidshare nach bestimmten Dateien, Titeln etc. durchsuchen. Hierin sieht der BGH eine öffentliche Zugänglichmachung, die im Fall vieler Musikwerke urheberrechtlich relevant ist. Eine verschärfte Haftung für Rapidshare sieht der BGH dadurch gerechtfertigt, dass er die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung des Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert habe.

Hintergrund

Bereits in einer früheren Entscheidung hatte der BGH Fiel-Hosting-Dienste als Störer für Urheberrechtsdelikte ausgemacht, wenn diese nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht eingehalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Mit der aktuellen Entscheidung geht der BGH noch einen Schritt weiter. Das Geschäftsmodell der File-Hosting-Dienste wird also weiter auf dem Prüfstand stehen.