Werbeklassiker: Klimaschutz
Eurowings unterliegt vor der OLG
Die Gerichte kontrollieren zunehmend strenger die Einhaltung der werberechtlichen Grenzen bei der Verwendung umweltbezogener Klimaaussagen. Das musste nun auch Eurowings feststellen: Das CO₂-Kompensationsangebot des Unternehmens ist nach dem Urteil des OLG Düsseldorf unlauter.
Mit dem bedrohlichen Voranschreiten des Klimawandels wächst bei vielen Menschen das Bedürfnis, einen eigenen Beitrag zur Verlangsamung des Prozesses zu leisten. Umso attraktiver erscheint es, wenn Dienstleister Produkte und Optionen anbieten, die die Reduzierung des persönlichen ökologischen Fußabdrucks versprechen. Allerdings ist nicht alles so umweltfreundlich, wie es von entsprechenden Anbietern beworben wird. Umweltbezogene Aussagen in Werbung wurden in der Vergangenheit von der Rechtsprechung streng überprüft. Unternehmen müssen im Rahmen ihres Marketings die Grenzen des Wettbewerbsrechts und Werberechts beachten. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2025 – I-20 U 38/25) zeigt, dass dies auch für die Unternehmensgiganten gilt.
CO₂-neutral oder klimaneutral?
Eurowings bot seinen Kunden bei der Onlinebuchung für einen Aufpreis von neun Euro die Möglichkeit an, die CO₂-Emissionen ihres Fluges durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen. Unter dem Menüpunkt „Weitere Optionen“ erschien folgendes Angebot:
"Fliegen Sie nachhaltiger
Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. Sie können jetzt die CO₂-Emissionen Ihres Fluges durch den Beitrag zu hochwertigen Klimaschutzprojekten kompensieren"
Nach einem Klick auf „Mehr erfahren“ wurden zusätzliche Informationen angezeigt::
"Unser Nachhaltigkeitsversprechen
(...) Wenn Sie die CO₂-Emissionen Ihres Eurowings-Fluges kompensieren, unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt. Die Zukunft des CO₂-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt."
Mit dieser Formulierung erregte Eurowings die Aufmerksamkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Aus ihrer Sicht entstehe für Verbraucher der falsche Eindruck, der gesamte Flug werde klimaneutral. Der Verband sah hierin eine verbotene irreführende Werbung.
Verbrauchersicht ist maßgeblich
Eurowings wies den Vorwurf zurück. Aus ihrer Formulierung gehe hinreichend deutlich hervor, dass ausschließlich CO₂-Emissionen kompensiert würden, nicht jedoch der Flug insgesamt klimaneutral sei.
Während diese Argumentation das Landgericht Düsseldorf noch überzeugte, kam das OLG zu einer anderen Bewertung. Zwar sei die Aussage von Eurowings objektiv zutreffend. Allerdings schließe das eine Verbrauchertäuschung nicht aus. Denn es sei gerade nicht allgemein bekannt, dass das Flugzeug neben CO₂ weitere klimaschädliche Gase ausstoße. Der Begriff „CO₂-neutral“ werde häufig als Synonym für „klimaneutral“ verstanden. Eurowings hätte den Unterschied erklären müssen. Angesichts der hohen Relevanz umweltbezogener Werbeaussagen sei ein klarstellender Hinweis auf der Website ohne Weiteres zumutbar.
Umweltbezogene Werbung
Das Urteil des OLG Düsseldorf folgt damit der Linie, die sich zunehmend in der Rechtsprechung abzeichnet. Die Gerichte kassieren beinahe in Regelmäßigkeit Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „umweltneutral“ oder „nachhaltig“, wenn sich diese nicht ausreichend belegen oder durch den Verwender nachvollziehbar erklären lassen.
Unternehmer müssen sicherstellen, dass ihre Aussagen hinreichend transparent, überprüfbar und verständlich sind. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Rechtsprechung ist erhöhte Vorsicht geboten. Bei Zweifeln sollte ein entsprechender Fachanwalt hinzugezogen werden. Nur eine rechtssichere Ausgestaltung der eigenen Werbeaussagen kann einer versehentlichen irreführenden Werbung sowie den damit verbundenen kostspieligen Klagen und Abmahnungen entgegenwirken.
