Wem gehört das Quadrat?
Ritter Sport kämpft um seine Verpackung
Nachdem Ritter Sport seine klassische quadratische Verpackung im Jahr 2020 erfolgreich gegenüber dem Konkurrenten Milka verteidigen konnte, muss das Unternehmen nun erneut auf die Klägerbank. Ein Mannheimer Unternehmen stellt quadratische Haferriegel her. Ritter Sport sieht darin eine Verletzung seines Markenrechts und klagt vor dem LG Stuttgart.
Die Marke eines Unternehmens ist regelmäßig wesentlicher Bestandteil ihres Erfolgs. Umso mehr besteht ein erhebliches Interesse an einem entsprechenden Schutz. Hierfür sieht das Markenrecht die Anmeldung und Eintragung einer Marke vor. Wird das eigene Markenrecht dann durch Dritte verletzt, können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche im Wege einer Abmahnung oder Klage geltend gemacht werden. Für eine Markenrechtsverletzung ist es nicht notwendig, dass das geschützte Zeichen identisch verwendet wird. Auch eine starke Ähnlichkeit und die damit verbundene Verwechslungsgefahr können Ansprüche des Rechtsinhabers begründen. Ob eine solche Verwechslungsgefahr tatsächlich besteht, müssen die Gerichte einzelfallbezogen entscheiden. So auch in einem aktuell laufenden Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart.
Hafer- oder Schokoladenriegel
Ein Mannheimer Unternehmer brachte vor einem Jahr einen Haferriegel auf den Markt. Dieser Riegel kennzeichnet sich insbesondere durch seine quadratische Gestaltung. Damit wollte das Unternehmen auf die quadratisch angeordnete Mannheimer Innenstadt hinweisen. Entsprechend nannten sie den Riegel „Monnemer Quadrat Bio“.
Wenig überzeugt von dieser Idee zeigte sich der Schokoladenhersteller Ritter Sport. Die Gestaltung des Haferriegels verstoße gegen ihr Markenrecht. Im Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Schutz der Ritter-Sport-Verpackung seit 1996 eine Art Blanko-Verpackung registriert. Diese sieht auch die typischen Seitenlaschen und die Längsnaht zum Knicken auf der Rückseite vor. Das Mannheimer Unternehmen habe eine Verpackungsgestaltung gewählt, die ihrer zum Verwechseln ähnlich sehe. Im Klagewege forderte Ritter Sport von Mannheimer Unternehmen, die bislang verwendeten Verpackungen nicht mehr weiter zu nutzen und bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen.
Risiko auf beiden Seiten
In einer ersten Sitzung vor dem Stuttgarter Landgericht führt Ritter Sport aus, dass eine Markenkollision vorliege. Auch wenn es sich beim Produkt des Mannheimer Unternehmens um einen Haferriegel handele, seien Schokolade und Müsliriegel ähnliche Waren, die von der gleichen Zielgruppe zum selben Anlass gegessen würden.
Das Stuttgarter Landgericht äußerte hingegen erste Zweifel an der geltend gemachten Markenrechtsverletzung. Der durchschnittliche Verbraucher könne zwischen Haferriegeln und Tafelschokolade unterscheiden. Auch die Verpackung als solche ähnele der geschützten Marke nicht hinreichend. Der Haferriegel sei kleiner und die Seitenlaschen länger.
Obwohl es noch zu keiner Entscheidung des Gerichts kam, ist auch durch ein Urteil keine Schlichtung zu erwarten. Beide Parteien kündigten bereits an, im Falle ihres Unterliegens Berufung einlegen zu wollen. Dies erkannte auch die Richterin und rief die Parteien zu einem Vergleich auf. Ob dieser tatsächlich geschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Entscheidung erst im nächsten Jahr
Sollten sich die Parteien nicht einigen, wird das Gericht voraussichtlich am 13.01.2026 seine Entscheidung verkünden. Angesichts der vorläufigen Einschätzung droht Ritter Sport im Verfahren zu unterliegen. Kommt es dann allerdings zu einem Berufungsverfahren, könnten für das Mannheimer Unternehmen Prozesskosten von bis zu 80.000 € entstehen. Mit Blick darauf dürfte für beide Parteien ein Vergleichsinteresse bestehen.
Aus diesem Verfahren kristallisiert sich erneut die Problematik markenrechtlich geschützter Verpackungen heraus. Da sich das Design einer Verpackung in der Regel auch dem jeweiligen Gebrauchszweck unterordnet, kann grundsätzlich nicht jede Verpackung als Marke eingetragen werden. Strebt man allerdings einen markenrechtlichen Schutz an, muss die Verpackung eine Gestaltung aufweisen, die auch ästhetischer Natur ist und sich nicht allein auf technische Notwendigkeiten beschränkt.