Das Ende vom Greenwashing
Neuregelung des Werberechts
Unzählige Produkte werben mit Umweltaussagen und entsprechenden Siegeln auf ihren Verpackungen. Was diese genau bedeuten ist allerdings oft nicht erkennbar. Das BMJV sieht nun in einem Gesetzesentwurf strenge Vorgaben an die Werbung mit Umweltaussagen vor.
In nahezu regelmäßigen Abständen müssen sich die Gerichte mit der Rechtmäßigkeit von Werbung mit Umweltaussagen befassen. Teilweise untersagten die Richter die Verwendung von Begriffen wie „klimafreundlich“ und „CO2-neutral“, wenn die Unternehmen keine entsprechenden Nachweise erbringen konnten. Die Verfahren waren allerdings oft langwierig und schwer vorhersehbar, da es bislang an klaren Vorgaben im Werberecht fehlt. Dies soll sich nun durch die Umsetzung zweier EU-Richtlinien (RL 2024/825 und RL 2023/2673) in das nationale Recht ändern. Ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht konkrete Vorgaben zur Werbung mit Umweltaussagen vor (Referentenentwurf des BMJV).
Keine „bedeutungslosen Worthülsen“ mehr
Unzählige Produkte in Supermärkten und ähnlichen Verkaufsstellen haben Umweltaussagen auf ihren Verpackungen abgedruckt. Begriffe wie „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ klingen dabei besonders positiv, doch ist in der Regel nicht erkennbar, was konkret gemeint ist. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht daher vor, dass solche und ähnliche Begriffe nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie auch belegt werden können. Vor allem aber sollen sie nur zulässig sein, wenn sie auf das gesamte Produkt zutreffen. Dass nur Teilaspekte des Produkts „nachhaltig“ hergestellt worden sind, soll für eine Kennzeichnung nicht genügen.
Besonders strenge Vorgaben sieht der Entwurf für Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen vor. Wirbt ein Unternehmer mit Aussagen wie „klimaneutral“, soll dies künftig noch dann rechtmäßig sein, wenn die „Klimaneutralität“ des Produktes nicht ausschließlich durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wurde.
Haltbarkeits- und Nachhaltigkeitssiegel
Nicht nur werben Unternehmer mit unbestimmten Umweltaussagen, auch finden sich regelmäßig neue Siegel auf Produkten, welche ökologische oder soziale Merkmale kennzeichnen sollen. Dabei handelt es sich in aller Regel um Selbstzertifizierungen des Unternehmens. Auch dies soll mit Einführung des Gesetzes nicht mehr möglich sein. Entsprechende Siegel sollen künftig nur noch über die Zertifizierung durch staatliche Stellen oder anderen unabhängigen Dritten zu erhalten sein.
Der Gesetzesentwurf sieht zudem ein umfassendes Werbeverbot vor, das insbesondere Verkäufer von Elektrogeräten betreffen wird. Produziert ein Elektrohersteller sein Produkt bewusst mit begrenzter Haltbarkeit (etwa durch den Einbau minderwertiger Bauteile) und hat der Verkäufer davon Kenntnis, darf das entsprechende Produkt gar nicht mehr beworben werden.
Zeit zur Stellungnahme
Der Gesetzesentwurf wurde nun erstmal an die Länder und Verbände weitergeleitet. Diese haben bis zum 25.07.2025 Zeit, Stellung zu nehmen. Änderungen sind daher noch nicht ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist absehbar, dass diese oder sehr ähnliche Regelungen bald verabschiedet werden. Die Vorgaben der EU-Richtlinien müssen bis zum 27.03.2026 in das nationale Recht umgesetzt und ab dem 27.09.2026 angewendet werden.