Schwarzer Champagner ist kein Champagner
NERO CHAMPAGNE darf nicht eingetragen werden
Der EuG versagt der Firma Nero Lifestyle die Eintragung ihrer Marke "NERO CHAMPAGNE" und stärkt damit den Schutz der Ursprungsbezeichnung.
Eine Markenrechtseintragung ohne sorgfältige Recherche und Prüfung kann vermeidbare Schwierigkeiten bereiten. Existieren bereits ähnliche Marken, können die Inhaber dieser Marken unter anderem Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Doch auch andere Gründe können dazu führen, dass durch die Eintragung das Kennzeichenrecht Dritter verletzt wird. Mit diesen regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten einer Markeneintragung hat sich in einem aktuellen Urteil das Gericht der Europäischen Union in Bezug auf das Kennzeichen “Champagne” beschäftigt (EuG, Urteil vom 25.06.2025, Rechtssache T-239/23).
Finger weg vom Champagner
Das italienische Unternehmen Nero Lifestyle meldete im Jahr 2019 die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Die Marke sollte unter anderem Schaumweine umfassen, die angeblich die Anforderungen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne“ erfüllen.
Dieser Vorgang blieb erwartungsgemäß nicht unbemerkt. Französische Weinverbände legten Widerspruch gegen die Markenanmeldung ein. Sie argumentierten, dass die Bezeichnung irreführend sei. Die französischen Weinverbände überwachen seit Jahrzehnten die Beibehaltung und Aufrechterhaltung, des seit 1973 geschützten Namens „Champagne“ und seinen Ruf als angesehene Herkunftsbezeichnung.
Schutz der Ursprungsbezeichnung
Die Verbände führten an, dass der Schutz als Ursprungsbezeichnung auch dem Verbraucherschutz diene. Die Bezeichnung „Champagne“ solle garantieren, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften aufgrund seiner geografischen Herkunft aufweist. Dies stelle die Bezeichnung „NERO CHAMPAGNE“ nicht sicher.
Nachdem die Weinverbände mit ihren Einwendungen sowohl vor dem EUIPO als auch vor dessen Beschwerdekammer scheiterten, bekamen sie schließlich vor dem EuG Recht.
Der EuG erinnerte daran, dass die Eintragung einer Marke unzulässig sei, wenn sie eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthält und deren Ansehen in unlauterer Weise ausnutzen könnte. Die Marke „NERO CHAMPAGNE“ könne von Verbrauchern unterschiedlich interpretiert werden. Zum einen könne „Nero“ ein Hinweis auf eine Rebsorte sein. Diese Variante schied aus, da es eine solche Rebsorte nicht gibt. Zum anderen könne „Nero“ als Farbe des entsprechenden Schaumweines, nämlich schwarz, verstanden werden. Aber auch diese Deutung führe zu falscher Erwartung. Verbraucher könnten denken, dass es sich um einen „schwarzen Champagner“ handelt. Champagner kann aber gemäß der Spezifikation ausschließlich weiß oder rosé sein.
Unabhängig davon, welche Deutung man der Bezeichnung “NERO CHAMPAGNE” vornehme, führe sie zu einer unzutreffenden Aussage über Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses. Dies stehe der Markeneintragung entgegen.
Marken und Markeneintragung
Das Verfahren vor dem EuG zeigt, dass selbst eine vermeintlich „einfache“ Anmeldung einer Marke problematisch sein kann. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Marke für dritte Unternehmen sollten daher potenzielle Eintragungshindernisse bereits im Vorfeld sorgfältig geprüft werden. Nur so lassen sich Markenrechtsabmahnungen und langwierige Widerspruchsverfahren vermeiden.