"Das ist kein Alkohol"

Wettbewerbswidrige Werbung für alkoholfreien Rum

Veröffentlicht am: 10.04.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

In einer aktuellen Entscheidung untersagt das OLG Hamburg einem Startup die Vermarktung seiner alkoholfreien Produkte mittels Slogans wie ‚This is not Rum‘. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des EuGH.

Damit sich ein Produkt auf dem Markt durchsetzt, bedarf es in der Regel entsprechender Vermarktung. Dabei sind Unternehmer in der Gestaltung ihrer Werbung grundsätzlich frei. Grenzen werden jedoch durch das Wettbewerbsrecht und insbesondere durch das Werberecht gesetzt. Vor allem bei der Verwendung rechtlich geschützter Begriffe müssen Unternehmer Vorsicht walten lassen. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 01.04.2026 – 3 U 57/25).

Mindestalkoholgehalt nicht erfüllt

Ein deutsches Startup vertreibt alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen. Diese Produkte enthalten lediglich 0,3 Volumenprozent Alkohol. Die Getränke basieren primär auf einer Essenz, die mit Wasser, Aromen und Zusatzstoffen versetzt wird. Beworben werden sie unter anderem mit Slogans wie „This is not Rum/Gin/Whisky“ oder „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach …“, „auf Basis von …“ und ähnlichen Formulierungen.

Gegen diese Slogans klagte ein Spirituosenverband. Die Verwendung klassischer Spirituosenbezeichnungen verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Entspreche das Produkt nicht der jeweils bezeichneten Spirituose, handele es sich um irreführende Werbung. Nachdem bereits das Landgericht Hamburg die Verwendung der Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whisky“ untersagt hatte (LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2025 – 416 HKO 51/23), bestätigte nun auch das OLG diese Rechtsauffassung.

Vorgaben der Spirituosenverordnung

Maßgebliche Grundlage für die Entscheidungsfindung war sowohl für das LG als auch für das OLG die EU-Spirituosenverordnung (VO 2019/787). Diese sieht in Anhang I eine Reihe von Spirituosen vor und definiert zugleich deren allgemeines Verständnis sowie ihren Mindestalkoholgehalt.

Gemäß Art. 10 Absatz 7 der Spirituosenverordnung dürfen diese rechtlich geschützten Bezeichnungen nicht für Getränke verwendet werden, die den entsprechenden Anforderungen nicht genügen. Dieses Verbot gilt selbst dann, wenn der Bezeichnung ein weiteres Wort vorangestellt wird (wie etwa das englische Wort „not“).

So sieht die Verordnung für Rum und Gin einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % und für Whisky von 40 % vor. Diesen Anforderungen genügen die Produkte des Startups nicht. Die Verwendung der entsprechenden Bezeichnungen stellt daher eine unzulässige irreführende Werbung dar, die vom OLG untersagt wurde.

Wenig überraschende Entscheidung

Erst kürzlich hatte der Europäische Gerichtshof einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 13.11.2025, Az. C-563/24). Der beklagte Unternehmer vertrieb „alkoholfreien Gin“. Vor Gericht argumentierte er, die Spirituosenverordnung sei auf alkoholfreie Getränke nicht anwendbar.

Dieser Argumentation erteilte bereits das zuständige Landgericht eine Absage. Schon aus Artikel 1 der Spirituosenverordnung ergebe sich, dass diese ausdrücklich auch für die Verwendung geschützter Begriffe bei der Kennzeichnung anderer Lebensmittel gilt. Der EuGH bestätigte, dass auch die Verwendung des Zusatzes „alkoholfrei“ einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 7 der Spirituosenverordnung darstellt.

Vor diesem Hintergrund überrascht die Entscheidung des OLG im aktuellen Fall wenig. Es zeichnet sich eine konstante und strenge Rechtsprechung ab. Herstellern und Vertreibern ist daher zu raten, bei der Bewerbung alkoholfreier Getränke auf die Verwendung von Spirituosenbezeichnungen zu verzichten. Nur so lassen sich kostspielige Klagen und Abmahnungen vermeiden.