Markenrechtsstreit um Obelix

Asterix und die polnischen Waffen

Veröffentlicht am: 21.05.2026
Qualifikation: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Als wesentlicher Bestandteil der unternehmerischen Identität besteht ein erhebliches Interesse am Schutz der Marke. In einem aktuellen Verfahren vor dem EuG musste der Verlag der Asterix-Comics nun die Tücken des Markenrechts kennenlernen.

Die Marke ist häufig ein wesentlicher Bestandteil der unternehmerischen Identität. Ihre Schutzwürdigkeit darf daher nicht unterschätzt werden. Unternehmer sollten sich frühzeitig darum kümmern, ihre Marke durch eine Eintragung schützen zu lassen. Allerdings gewährleistet selbst eine Markeneintragung keinen umfassenden Schutz. Diese Erfahrung musste auch der Verlag der Asterix-Comics machen. In einem aktuellen Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union kämpft dieser um den Schutz von Asterix’ Freund und Gefährten Obelix (EuG, Urteil vom 13.05.2026, Az.: T-24/25).

Comic oder Waffe?

Der französische Verlag „Les Éditions Albert René“ ließ im Jahr 1998 die Marke „Obelix“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen. Die Marke sollte insbesondere für Bücher, Kleidung und Spiele verwendet werden. Mehr als 20 Jahre später, im Jahr 2022, trug das EUIPO die Marke „Obelix“ erneut ein. Diesmal jedoch nicht im Zusammenhang mit der bekannten Comicfigur, sondern für Waren wie Schusswaffen, Munition und Sprengstoff eines polnischen Unternehmens.

Durch diese Eintragung sah sich der französische Verlag in seinen Markenrechten verletzt. Er beantragte daher beim EUIPO, die neue Marke für nichtig zu erklären. Nachdem dieser Antrag erfolglos geblieben war, erhob der Verlag Klage vor dem EuG.

Niemand kennt Obelix?

Das EUIPO verneinte zunächst eine Verletzung der Markenrechte. Das Amt beruft sich darauf, dass grundsätzlich die doppelte Verwendung einer Marke nicht zwingend einen Rechtsverstoß darstellt. Zwar können identische Marken regelmäßig nebeneinander bestehen, wenn sich die jeweiligen Produktbereiche nicht oder nur geringfügig ähneln. Etwas anderes gilt jedoch bei besonders bekannten Marken. Könnte durch die Mehrfachverwendung ein gedanklicher Zusammenhang zur Ursprungsmarke hergestellt werden, kommt regelmäßig ein erweiterter Markenschutz in Betracht.

Einen solchen erweiterten Schutz lehnte das EUIPO für „Obelix“ jedoch ab. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Marke über die erforderliche Bekanntheit verfüge.

Das EuG bewertete den Fall hingegen anders. Das EUIPO habe wesentliche Umstände außer Acht gelassen. Nach Angaben des Verlags seien die Comics in 111 Sprachen übersetzt und weltweit mehr als 375 Millionen Mal verkauft worden. Daher sei es durchaus möglich, dass Verbraucher zwischen den Waffen und der bekannten Comicfigur eine gedankliche Verbindung herstellen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil Obelix als Hauptfigur der Comics gerade für seine Unbesiegbarkeit und übermenschliche Stärke bekannt sei. Vor diesem Hintergrund erscheine bereits fraglich, ob die Unterschiede zwischen Comic- und Merch-Artikeln einerseits und Waffen andererseits groß genug seien, um eine Verwechslungs- oder Assoziationsgefahr auszuschließen.

Zurück zum EUIPO

Aufgrund der unvollständigen und fehlerhaften Prüfung muss sich nun das EUIPO erneut mit dem Fall befassen. Eine mögliche Verbindung zwischen den Marken sei unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände umfassend zu prüfen. Denkbar ist zudem ein weiteres Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). So oder so ist der Kampf um „Obelix“ noch nicht beendet.

Die Entscheidung zeigt sowohl die Grenzen als auch die Möglichkeiten des Markenrechts. Entgegen einem verbreiteten Irrtum verhindert eine Markeneintragung nicht zwangsläufig die erneute Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Gleichwohl bleiben besonders bekannte Marken nicht schutzlos. Artikel 8 Absatz 5 der Unionsmarkenverordnung verdeutlicht, dass eine spätere Markeneintragung insbesondere dann zu versagen ist, wenn sie die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen. Unternehmer sollten daher vor der Anmeldung einer neuen Marke mögliche Kollisionen sorgfältig prüfen oder prüfen lassen. Andernfalls können kostspielige Klageverfahren, Abmahnungen und sogar Schadensersatzforderungen drohen.