Mogelpackung vor Gericht

Verbraucherzentrale klagt gegen Milka

Veröffentlicht am: 19.05.2026
Qualifikation: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

In einem aktuellen Urteil hat das LG Bremen die wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen für die Reduzierung der Füllmenge im Zusammenhang mit der Gestaltung der Verpackung deutlich herausgearbeitet. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen den Milka-Hersteller.

Obwohl Verbraucher beim Wocheneinkauf seit Monaten immer tiefer in die Tasche greifen müssen, tragen sie trotz gleicher Einkaufsmenge leichtere Einkaufstaschen nach Hause. Immer häufiger reduzieren Hersteller die Füllmenge ihrer Produkte, ohne dies auf den Verpackungen deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Schnell kann dadurch der Eindruck entstehen, man kaufe weiterhin die gewohnte Menge. Dieses Vorgehen sorgt zunehmend für Kritik bei Verbraucherschützern. Dabei geht es nicht nur um wirtschaftliche oder moralische Fragen. Auch die Füllmenge eines Produkts kann zum Thema des Wettbewerbsrechts werden. Genau mit einer solchen Konstellation musste sich nun das Landgericht Bremen befassen. Dort landete der Hersteller der Milka-Schokolade, Mondelez, vor Gericht (LG Bremen, Urteil vom 13.05.2026 – 12 O 118/25).

Täuschende Grammangabe?

Die üblichen Milka-Schokoladentafeln wiegen 100 Gramm. Seit einigen Monaten verkauft Milka jedoch Tafeln mit einem Gewicht von nur noch 90 Gramm. Weder die Größe noch das Design der Verpackung wurden dabei verändert. Die neue Füllmenge ist allerdings auf der Verpackung angegeben.

Dennoch sah die Verbraucherzentrale Hamburg darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Auf das geringere Gewicht werde nicht ausreichend hingewiesen. Stattdessen entstehe durch die nahezu unveränderte Verpackung der Eindruck, es handele sich weiterhin um die bekannte 100-Gramm-Tafel, die noch vor wenigen Wochen angeboten worden sei. Nach einer erfolglosen Abmahnung erhob die Verbraucherzentrale deshalb Klage auf Unterlassung gegen den Hersteller Mondelez vor dem LG Bremen.

Vier Monate Verbraucherschutz

Das LG Bremen betonte, dass an der Verpackung der Schokoladentafel an sich nichts zu beanstanden sei. Problematisch sei jedoch, dass das Produkt den Verbrauchern seit Jahren mit einer Füllmenge von 100 Gramm bekannt sei. Aufgrund der nahezu unveränderten Verpackung gehe der Verbraucher weiterhin von dem bekannten Produkt aus.

Um diese Irreführung zu vermeiden, hätte es eines deutlichen Hinweises auf die geringere Füllmenge bedurft. Ein solcher Hinweis müsse gewährleisten, dass Verbraucher die geänderte Grammzahl in einer alltäglichen Kaufsituation problemlos erkennen und wahrnehmen können. Die bloße formale Angabe auf der Milka-Verpackung genüge hierfür gerade nicht.

Diese Anforderungen gelten nach Auffassung des Gerichts zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge.

Verbraucherzentrale fordert klarere Gesetzeslage

Die betroffene Milka-Tafelschokolade mit reduzierter Füllmenge ist bereits seit Anfang 2025 auf dem Markt. Daher dürften die unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung des LG Bremen eher gering ausfallen. Der vom Gericht angenommene Zeitraum von vier Monaten ist bereits abgelaufen, sodass sich am weiteren Verkauf der 90-Gramm-Tafel vorerst nichts ändern muss.

Dennoch kommt dem Urteil eine deutliche Signalwirkung für Hersteller zu. Unternehmen sollten zur Wahrung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben ihre Produkte und Werbemaßnahmen frühzeitig rechtlich überprüfen lassen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen und Klagen.

Die Verbraucherzentrale Hamburg zeigt sich zwar zufrieden mit der Entscheidung, hält die derzeitige Rechtslage jedoch weiterhin für unzureichend. Der Verband fordert verbindlichere gesetzliche Vorgaben. So solle unter anderem vorgeschrieben werden, dass ein Warnhinweis auf Produkte mit verringerter Füllmenge mindestens sechs Monate lang auf der Verpackung sichtbar bleiben müsse. Außerdem solle die Verpackungsgröße bei geringerem Inhalt entsprechend angepasst werden.