DENIC unterliegt vor dem BGH

BGH-Entscheidung: DENIC ist Drittschuldnerin bei Domain-Pfändung

Veröffentlicht am: 10.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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BGH-Entscheidung: DENIC ist Drittschuldnerin bei Domain-Pfändung

Kürzlich entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einer domainrechtlichen Angelegenheit, dass die DENIC eG bei einer Domainpfändung Drittschuldnerin ist (BGH, Urt. v. 11.10.2018 – Az.: VII ZR 288/17). Der Kläger hatte von der DENIC die Eintragung als Inhaber einer de.-Domain verlangt. Die betreffende Domain hatte dieser zuvor aufgrund eines Zahlungstitels gepfändet. Die Eintragung wurde allerdings durch die DENIC verweigert.

Wie wird eine Domain im Regelfall eingetragen?

Das Deutsche Network Information Center – kurz DENIC – ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie ist zuständig für die Verwaltung und den Betrieb der Top-Level-Domain „.de“. Die DENIC stellt die zentrale deutsche Registrierungsstelle für Domains dar. Die eingetragene Genossenschaft ist als gemeinnützige Organisation eingetragen – es handelt sich also um ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Wenn Sie eine freie .de-Domain registrieren lassen möchten, müssen Sie sich entweder an die DENIC selbst oder an ein akkreditiertes Mitglied der Genossenschaft wenden. Die Genossenschaft entscheidet dann über die Anmeldung und speichert bei einer erfolgreichen Domain-Registrierung gewisse Daten zum Inhaber, dem Administrator und dem technischen Ansprechpartner der Domain. Bei jeder Anmeldung wird ein Vertrag zwischen dem Domain-Inhaber und der DENIC geschlossen – unabhängig davon, ob ein akkreditiertes Mitglied oder die DENIC selbst die Registrierung veranlasst hat. Die DENIC kann die Registrierung ablehnen, wenn diese rechtswidrig wäre.

Worum genau ging es im vorliegenden Fall?

Der Kläger hatte gegen einen Schuldner einen Pfändungsbeschluss beim Amtsgericht erwirkt. Der Schuldner war Inhaber der bereits angesprochenen de.-Domain. Der Kläger pfändete mithilfe des erwirkten Beschlusses die Ansprüche des Schuldners aus dem mit der DENIC eG abgeschlossenen Registrierungsvertrag. Daraufhin verlangte er von der DENIC die Eintragung als neuer Domain-Inhaber. Die DENIC lehnte diese jedoch ab.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Kläger strebte mit einer Klage beim Landgericht Frankfurt die Registrierung als Inhaber der Domain an. Das Landgericht gab der Klage statt und eine Berufung der DENIC hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt keinen Erfolg. Das OLG ließ jedoch eine Revision ausdrücklich zu – die DENIC zog vor den BGH.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung der Gläubiger alle Domain-Rechte erwirbt. Die DENIC sei, nach Meinung der Richter, bei der Pfändung der Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag, Drittschuldnerin. Die Pfändung greife in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der DENIC ein.

Auch darüber hinaus entschieden die Richter im Sinne des Klägers. Der Gläubiger der Pfändung ist als neuer Domain-Inhaber einzutragen. Alle Domain-Rechte gehen auf diesen über. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die Inhaberschaft an einer Internet-Domain sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gründet, die dem Inhaber gegenüber der Registrierungsstelle zustehen. Eben diese Ansprüche unterliegen der Pfändung. Dass ursprünglich kein Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der DENIC bestand, ist laut den Richtern des BGH irrelevant.