Anwälte für Domainrecht
Domains sichern, verteidigen und übertragen
Unsere Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz und Experten für Domainrecht begleiten Sie in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt, Köln & bundesweit.
- Wer eine Domain kauft, erwirbt kein Eigentum, sondern ein Bündel vertraglicher Ansprüche gegen die Vergabestelle. Abgesichert wird der Erwerb über Treuhandabwicklung, Garantien und das AuthInfo-Verfahren.
- Bei Verletzung von Namensrechten besteht gegen den Inhaber einer .de-Domain kein Anspruch auf Übertragung, durchsetzbar sind aber Unterlassung sowie die Einwilligung in die Löschung.
- Den wirtschaftlichen Effekt einer Übertragung sichert der DISPUTE-Eintrag bei der DENIC: Wer ihn hält, rückt automatisch als Inhaber nach, sobald die Domain gelöscht oder freigegeben wird. Ohne DISPUTE-Eintrag kann ein gewonnener Prozess wirtschaftlich ins Leere laufen.
- Für .de gibt es kein UDRP- oder Schiedsverfahren. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Für .com und die meisten generischen Endungen entscheidet die WIPO – seit März 2026 auf Antrag auch im Eilverfahren mit Entscheidung binnen rund eines Monats.
Unsere Expertise im Domainrecht
Wir beraten Sie insbesondere in folgenden Bereichen des Domainrechts:
- Vertragsgestaltung im Zusammenhang mit Domains, z.B. Domainkaufverträge, Domainlizenzverträge, Domainsharing-Verträge, Domainparking-Verträge oder Providerverträge
- Beratung im Bereich Domainvergaberecht und bei der Domainregistrierung
- Markenrechtliche und namensrechtliche Absicherung Ihrer Domain (Domainnamensrecht)
- Außergerichtliche Beratung und Begleitung bei Domainstreitigkeiten (Abmahnungen, Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen, Mediation, Beantragung von Dispute-Einträgen)
- Gerichtliche Begleitung bei Domainstreitigkeiten durch einstweilige Verfügungen, Klagen oder Schutzschriften bzw. Verteidigung gegen klageweise geltend gemachte Ansprüche
- Beratung und Vertretung in Alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren, UDRP-Verfahren)
- Begleitung von Transaktionen im Hinblick auf Domains
Für eine Mandatsanfrage nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Fallkonstellationen: Wann Sie einen Anwalt für Domainrecht brauchen
Ende Juni 2026 hat die DENIC die Marke von 18 Millionen registrierten .de-Domains überschritten. Der Namensraum ist besetzt – und jede zusätzliche Registrierung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Kollision. Fünf Konstellationen führen in der Praxis Mandanten zu unseren Experten im Domainrecht:
- Ihre Domain ist in fremder Hand. Ein Dritter hat Ihren Namen, Ihre Firma oder Ihre Marke registriert – als Investment, zur Weiterleitung auf ein Konkurrenzangebot oder um sie Ihnen zu verkaufen. Entscheidend ist dann nicht, wer den besseren Anspruch hat, sondern wer zuerst den DISPUTE-Eintrag setzt.
- Sie haben eine Abmahnung erhalten. Meist mit einer Frist von wenigen Tagen, einer vorformulierten Unterlassungserklärung und einer Kostennote. Ein erheblicher Teil dieser Abmahnungen ist ganz oder teilweise unberechtigt – die vorgelegte Erklärung ist es fast immer.
- Sie stehen vor einem Domainkauf. Sechs- und siebenstellige Kaufpreise sind im Premiumsegment üblich. Ohne Prüfung der entgegenstehenden Kennzeichenrechte, der Domainhistorie und der Vertretungsverhältnisse auf Verkäuferseite kaufen Sie ein Abmahnrisiko mit.
- Ihr Name wird missbraucht. Fake-Shops, Phishing-Seiten und Tippfehlerdomains treffen Unternehmerfamilien und Vorstände persönlich. Hier zählt Geschwindigkeit, nicht Instanzenzug.
- Sie verwalten ein Domainportfolio. Verstreute Inhaberdaten, Agenturen als eingetragene Inhaber, ausgelaufene Verlängerungen: Die häufigste Ursache für den Verlust einer Domain ist keine Rechtsverletzung, sondern mangelhafte Verwaltung.
Die Grundlagen für die jeweiligen Fallkonstellationen erörtern wir hier gerne ausführlicher.
Rechtsgrundlagen: Woraus folgen Ansprüche an einer Domain?
Ein eigenes Domaingesetz gibt es in Deutschland nicht. Ansprüche werden aus dem Namensrecht, dem Kennzeichenrecht und dem Wettbewerbsrecht abgeleitet. Welche Grundlage einschlägig ist, entscheidet über die Rechtsfolge – und damit darüber, ob Sie die Domain am Ende bekommen.
Anspruchsgrundlage | Wesentliche Voraussetzungen | Rechtsfolge |
|---|---|---|
§ 12 BGB (Namensrecht) | Namensrecht an Bürgername, Firma, Firmenschlagwort, Gemeindename; unbefugter Namensgebrauch bereits durch die Registrierung; Zuordnungsverwirrung; Verletzung schutzwürdiger Interessen; umfassende Interessenabwägung | Unterlassung und Einwilligung in die Löschung – die einzige Grundlage, die typischerweise zum Wegfall der Registrierung führt |
§ 14 MarkenG (Marke) | Benutzung im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen; Doppelidentität, Verwechslungsgefahr oder Bekanntheitsschutz | nterlassung der konkreten Benutzung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung – kein Löschungsanspruch bezüglich der Registrierung |
§§ 5, 15 MarkenG (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) | Kennzeichenschutz durch Benutzungsaufnahme; ein Domainname kann selbst Unternehmenskennzeichen werden, wenn der Verkehr in ihm einen Herkunftshinweis und nicht nur eine Adresse sieht | wie bei § 14 MarkenG |
§ 4 Nr. 4 UWG (gezielte Behinderung) | Mitbewerberverhältnis; Behinderungsabsicht, etwa bei Sperrregistrierung oder Umleitung von Tippfehlerdomains | Unterlassung, Schadensersatz |
§§ 823, 826 BGB | vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, insbesondere planmäßiges Domaingrabbing | Schadensersatz, Beseitigung |
Der praktische Kern: Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche setzen ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Wer eine Domain rein privat hält oder nicht benutzt, kann daraus regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden. Deshalb ist das Namensrecht nach § 12 BGB in Domainstreitigkeiten häufig die stärkere Waffe – es greift bereits mit der Registrierung.
Umfang des Namensrechtes
Eine Domain verstößt gegen Ihr Namensrecht nach § 12 BGB, wenn sie Ihren geschützten Namen unbefugt verwendet, eine Verwechslungsgefahr besteht und der Inhaber kein eigenes Recht an dem Namen hat.
Voraussetzungen danach für einen Verstoß:
Namensgeltung: Es muss sich um Ihren bürgerlichen Namen (Vor- und Nachname) oder den Namen Ihres etablierten Unternehmens handeln.
Unbefugte Nutzung (Namensanmaßung): Der andere nutzt Ihren Namen ohne Erlaubnis als Internetadresse.
Verwechslungsgefahr: Nutzer im Internet müssen glauben, dass die Website zu Ihnen gehört oder von Ihnen stammt.
Kein eigenes Recht: Der Inhaber der Domain hat keinen gleichlautenden eigenen Namen oder ein älteres Recht (Prioritätsprinzip).
Gleichnamigkeit: Wenn zwei Berechtigte dieselbe Domain wollen
Zwei Unternehmen mit demselben Firmenschlagwort, ein Nachname, den es tausendfach gibt, eine Gemeinde und ein gleichnamiger Familienbetrieb: Sobald beide Seiten ein eigenes Recht haben, gilt nicht mehr das stärkere, sondern das ältere Recht – der Grundsatz der Priorität.
Von diesem Grundsatz gibt es eine praktisch bedeutsame Ausnahme: Danach muss der Inhaber ausnahmsweise zurücktreten, wenn der andere Namensträger über eine überragende Bekanntheit verfügt und der Verkehr unter dieser Adresse gerade dessen Auftritt erwartet. Diese Ausnahme wird von Gerichten eng gehandhabt; wer sich darauf stützt, braucht belastbare Bekanntheitsnachweise.
Für die Praxis folgt daraus: Wer einen Unternehmens- oder Produktnamen wählt, muss die Domainverfügbarkeit vor der Namensentscheidung prüfen.
Verstoß gegen Markenrechte durch Domain
Eine Domain verstößt gegen Ihr Markenrecht, wenn sie mit Ihrer geschützten Marke identisch ist oder verwechslungsfähig ähnelt, im geschäftlichen Verkehr verwendet wird und dadurch eine Fehlvorstellung über die wirtschaftliche Herkunft erzeugt.
Kernvoraussetzungen für einen Verstoß:
Identität oder Verwechslungsgefahr: Die Domain gleicht Ihrer Marke aufs Haar oder klingt/sieht so ähnlich, dass Kunden eine geschäftliche Verbindung zwischen den Parteien annehmen.
Geschäftlicher Verkehr: Die Domain wird für kommerzielle Zwecke, Waren oder Dienstleistungen genutzt (reine Privatseiten ohne geschäftlichen Bezug fallen oft nicht darunter).
Branchenbezug (Waren- und Dienstleistungsidentität): Die Nutzung betrifft gleiche oder ähnliche Branchen bzw. Produktbereiche (außer bei sehr bekannten „guten“ Marken mit einem erweiterten Schutzbereich)
Bei Rechtsverletzung durch Domain: Löschung statt Übertragung
Werden Ihre Rechte (ob nun Namens- oder Markenrechte) durch eine fremde Domain verletzt, ist wichtig zu wissen: Ein Anspruch auf Übertragung oder Umschreibung einer .de-Domain besteht dadurch nicht.
Wer erfolgreich klagt, erhält einen Titel auf Einwilligung in die Löschung. Ohne weitere Vorkehrung wird die Domain damit frei – und der schnellste Registrar sichert sie sich, nicht der Gewinner des Prozesses.
Die Lösung ist der DISPUTE-Eintrag der DENIC. Er bewirkt zweierlei: Die Domain kann vom Inhaber weiter genutzt, aber nicht mehr auf Dritte übertragen werden. Und der DISPUTE-Berechtigte wird automatisch neuer Inhaber, sobald die Domain gelöscht wird. Damit wird aus dem Löschungsanspruch wirtschaftlich eine Übertragung.
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1.
Inhaberauskunft
Dem Antrag muss eine Anfrage bei der DENIC über den Inhaber vorausgegangen sein. Die Auskunft darf höchstens einen Monat alt sein und ist in Schriftform beizufügen. Seit Geltung der DSGVO wird sie nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse erteilt.
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2.
Rechtenachweis
Nachweis eines Namens- oder Kennzeichenrechts – etwa Markenurkunde, Handelsregisterauszug, Ausweis bei bürgerlichem Namen.
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3.
Antragstellung
Online-Assistent oder PDF-Formular. Der Antrag muss unterschrieben im Original mit allen Anlagen bei der DENIC eingehen; vorab per E-mail genügt nicht.
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4.
Nach Einrichtung
Die Auseinandersetzung mit dem Inhaber muss aufgenommen werden. Der Eintrag gilt ein Jahr und ist verlängerbar, wenn die Auseinandersetzung nachweislich andauert. Nach Erledigung ist die DENIC unverzüglich zu informieren.
Die Kehrseite: unberechtigte DISPUTE-Einträge
Ein DISPUTE-Eintrag greift erheblich in die Verwertbarkeit einer Domain ein, weil er jede Übertragung blockiert. Steht dem Antragsteller kein gegenüber dem Inhaber durchsetzbarer Löschungsanspruch zu, ist der Eintrag unberechtigt und der Domaininhaber kann dessen Aufhebung verlangen. Ein Unterlassungsanspruch für künftige Einträge besteht dagegen nicht (OLG Braunschweig, Urteil vom 25.03.2021 – 2 U 35/20). Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern regelmäßig daran, dass die Domainregistrierung kein absolutes Recht begründet.
Internationale Verfahren: UDRP, URS, ADR
Bei ausländischen Domaininhabern gibt es außergerichtliche Verfahren, die die Registrare unmittelbar binden.
So ist die sog. Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (kurz: UDRP) zuständig für.com, .net, .org und die meisten gTLDs sowie zahlreiche Länderendungen, die die UDRP übernommen haben. Ein beschleunigtes Verfahren ist möglich.
Die UDRP verlangt drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
- Der Domainname ist mit einer Marke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat, identisch oder verwechselbar ähnlich;
- der Inhaber hat kein Recht und kein berechtigtes Interesse an dem Namen; und
- der Name wurde bösgläubig registriert und benutzt.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls kann als Rechtsfolge durch das Verfahren die Übertragung oder Löschung der Domain angeordnet werden. Die Dauer des Verfahrens beträgt rund 2 Monate, Kosten belaufen sich auf rund 1.500 USD (für beschleunigte Verfahren 4.000 USD)
Zur Klarstellung: Für .de-Domains gilt keines dieser Verfahren. Die DENIC bietet mit dem DISPUTE-Eintrag nur eine Sicherungs-, keine Entscheidungsfunktion an. Wer eine .de-Domain zurückholen will, muss klagen.
Domain als Marke schützen
Die Registrierung einer Domain begründet selbst kein Kennzeichenrecht. Sie verschafft nur eine vertragliche Position gegenüber der Vergabestelle. Rechtlich belastbar wird eine Domain erst über eines von zwei Instrumenten:
Kennzeichenschutz durch Benutzung (§ 5 MarkenG): Ein Domainname kann selbst zum Unternehmenskennzeichen werden, wenn der Verkehr in ihm nicht nur eine Adresse, sondern einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (BGH, Urt. v. 22.07.2004 – I ZR 135/01 – soco.de; BGH, Urt. v. 24.02.2005 – I ZR 161/02 – Seicom). Wird die Domain ausschließlich als Adresse benutzt, entsteht kein Schutz. Der Schutz aus der Benutzung ist zudem räumlich auf den tatsächlichen Wirkungskreis begrenzt: Ein regional tätiges Unternehmen dehnt seinen Schutzbereich nicht allein dadurch bundesweit aus, dass es online präsent ist.
Markenanmeldung: Der sicherere Weg. Eingetragen wird die Second-Level-Domain als Wort- oder Wort-Bild-Marke; die Endung selbst ist nicht unterscheidungskräftig und wird bei der Prüfung ausgeblendet. Voraussetzung ist, dass das Zeichen unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist (§ 8 MarkenG) – rein beschreibende Gattungsdomains scheitern regelmäßig. Zu klären sind vor der Anmeldung: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Schutzgebiet (DE, EU, international), Priorität sowie kollidierende ältere Rechte.
Domain kaufen und verkaufen: Vertrag, Treuhand, Übertragung
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen oder Gesellschafterstreits spielen Domains aufgrund ihrer wirtschaftlichen immensen Bedeutung eine immer größer werdende Rolle. Oft ist die Domain das ökonomisch entscheidende Gut einer Transaktion. Umso entscheidender ist eine rechtliche einwandfreie vertragliche Gestaltung.
Der Domainkaufvertrag selbst ist ein Rechtskauf nach § 453 BGB. Verkauft wird nicht die Domain als Sache, sondern die Gesamtheit der Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag. Der Vertrag ist formfrei – Textform ist dennoch zwingend zu empfehlen, weil Kaufgegenstand, Übertragungsschritte und Garantien sonst nicht beweisbar sind.
Vor dem Vertragsschluss: Due Diligence
Wer eine Domain kaufen oder mitkaufen möchte, sollte im Rahmen einer Due Diligence Prüfung im Zusammenhang mit der Domain folgende Punkte prüfen:
- Kennzeichenrecherche: identische und ähnliche Marken (DPMA, EUIPO, WIPO), Unternehmenskennzeichen, Namensrechte natürlicher Personen. Eine Domain, die Sie nach dem Erwerb nicht benutzen dürfen, ist wertlos.
- Historie: frühere Nutzung, Löschungs- oder Sperrvorgänge, Eintrag in Sperrlisten, laufende oder abgeschlossene UDRP-Verfahren.
- Rechtsstand: bestehender DISPUTE-Eintrag – solange er läuft, ist die Domain nicht übertragbar.
Auf Verkäuferseite sollte dagegen ebenfalls sichergestellt werden, dass alles in Ordnung ist: Übereinstimmung von Inhaberdaten und Verkäufer, Vertretungsmacht, Verfügungsbefugnis, Insolvenzrisiko, Zustimmung von Mitgesellschaftern oder Ehegatten. Andernfalls droht eine Verkäuferhaftung.
Wichtige Vertragsinhalte
Beteiligte sollten beim Domainverkauf (ob nun als eigentlicher Kaufgegenstand oder nur als Bestandteil eines ausführlichen Kaufvertrages, etwa im Falle eines Unternehmensverkaufes) Obacht bei der Regelung folgender Inhalte haben:
- Kaufgegenstand samt Nebenrechten (Inhalte, Marken, Social-Media-Konten, Traffic);
- Kaufpreis und Fälligkeit Zug um Zug gegen Übertragung;
- Treuhandabwicklung über einen Escrow-Dienst;
- Mitwirkungspflichten bei AuthInfo und Providerwechsel;
- Garantien zur Inhaberschaft und zur Freiheit von Rechten Dritter;
- Haftungsregime und Freistellung;
- Weiterleitungs- und Unterlassungspflichten des Verkäufers;
- Vertraulichkeit;
- Rechtswahl und Gerichtsstand bei Auslandsbezug.
Die technische Übertragung einer Domain
Die Übertragung einer Domain erfolgt über das AuthInfo-Verfahren: Der bisherige Inhaber lässt über seinen Provider ein Providerwechselpasswort erzeugen und bei der DENIC hinterlegen – dort wird nur ein Hash gespeichert. Er gibt die AuthInfo an den Erwerber weiter, dessen Provider den Wechsel auslöst; bei Übereinstimmung zieht die Domain sofort um.
Die AuthInfo verfällt nach 30 Tagen. Ein Inhaberwechsel kann gleichzeitig mit dem Providerwechsel vollzogen werden. Genau diese Schritte gehören in den Vertrag – mit Fristen und Zug-um-Zug-Kopplung an die Kaufpreiszahlung.
Die Domain als Vermögensgegenstand: Pfändung, Insolvenz, Nachfolge, Steuern
Die Bedeutung von Domains lässt sich auch bei der wirtschaftlichen Verwertung ebendieser erkennen. Der wirtschaftliche Wert einer Domain spielt nicht nur beim An- oder Verkauf eine Rolle. Eine Domain kann neben einem Kaufgegenstand oder Lizenzobjekt auch als Kreditsicherheit oder Haftungsgegenstand im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren dienen oder kann gepfändet werden (Domainpfändung). Ebenso wird der Wert einer Domain bei der unternehmensinternen Bilanzierung entscheidend. Für die Wertbestimmung haben sich verschiedene Methoden herausgebildet, z.B. die RICK-Formel, die Horatius-Formel oder das SCHARF-Modell.
Eine wertvolle Domain gehört in die Vermögensplanung wie eine Beteiligung oder eine Immobilie – und wird dort regelmäßig vergessen. Folgende Aspekte sollten Sie beachten:
- Rechtsnatur. Der Inhaber erwirbt weder Eigentum an der Domain noch ein absolutes Recht (BGH, Urt. v. 18.01.2012 – I ZR 187/10). Das aus dem Vertrag mit der DENIC folgende Nutzungsrecht ist aber eine von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützte eigentumsfähige Position (BVerfG, Beschl. v. 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02 – ad-acta.de).
- Zwangsvollstreckung. Die Domain ist pfändbar. Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Name als solcher, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche gegen die Vergabestelle (BGH, Beschl. v. 05.07.2005 – VII ZB 5/05). Dasselbe Bündel fällt in die Insolvenzmasse und ist verwertbar.
- Nachfolge und Nachlass. Die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag gehen auf die Erben über. In der Praxis scheitert die Übernahme jedoch regelmäßig nicht am Recht, sondern am Zugang: unbekannter Provider, verlorene Zugangsdaten, auf eine aufgelöste Gesellschaft oder eine Agentur eingetragene Inhaberschaft. Wir regeln Inhaberschaft, Zugriffsrechte und Verlängerungsverantwortung als Teil der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
- Steuern und Bilanz. Der entgeltlich erworbene Domainname ist ein immaterielles Wirtschaftsgut und als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu aktivieren (§ 266 Abs. 2 A I 1 HGB). Er ist jedoch nicht abnutzbar – eine planmäßige Abschreibung des Kaufpreises scheidet aus (BFH, Urt. v. 19.10.2006 – III R 6/05). Bei grenzüberschreitenden Transaktionen ist zusätzlich die umsatzsteuerliche Behandlung zu klären. Weil wir Rechtsberatung und Steuerberatung unter einem Dach anbieten, wird der steuerliche Teil nicht nachgelagert geprüft, sondern parallel zur Vertragsgestaltung.
- Bewertung. Für die Wertermittlung – bei Kauf, Auseinandersetzung, Zugewinnausgleich oder Erbteilung – haben sich neben Vergleichspreisanalysen formelbasierte Modelle etabliert, etwa die RICK-Formel, die Horatius-Formel oder das SCHARF-Modell. Sie liefern Anhaltspunkte, keine Marktpreise; belastbar wird eine Bewertung erst durch Vergleichstransaktionen und die konkrete Ertragslage.
Domain Compliance: Registrierung & Veröffentlichung
Seit dem 6. Dezember 2025 gilt das im Zuge des NIS2-Umsetzungsgesetzes vollständig neu gefasste Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik(kurz: BSI-Gesetz). Es erfasst erstmals ausdrücklich die Domain-Name-Industrie: Registries und Registry-Dienstleister müssen genaue und vollständige Registrierungsdaten mit der gebotenen Sorgfalt erheben und pflegen; die entsprechenden Verfahren waren bis zum 6. März 2026 öffentlich zugänglich zu machen. Für Geschäftsleitungen wichtiger Einrichtungen bestehen nach § 38 BSIG persönliche Umsetzungs- und Überwachungspflichten.
Inhaber und Geschäftsführer von Unternehmen, die wichtige oder wertvolle Domains halten, sollten im Rahmen einer umfassenden Domain-Compliance unbedingt folgende Hinweise beachten:
- Inhaberschaft konsolidieren: eine Konzerngesellschaft als Inhaber, nie eine Agentur oder ein Mitarbeiterkonto.
- Kritische Domains sperren: Die DENIC bietet für .de einen Registry Lock, der Änderungen an zentralen Domaindaten technisch blockiert.
- Verlängerungen und Kontaktdaten überwachen: Der häufigste Domainverlust entsteht durch eine nicht zustellbare E-Mail-Adresse.
- Namensraum überwachen: automatisiertes Monitoring auf Neuregistrierungen mit Ihren Kennzeichen – die Grundlage jedes wirksamen Vorgehens, weil Ansprüche mit Zeitablauf schwächer werden.
FAQs: Häufig gestellte Fragen im Domainrecht
Kann ich eine Domain einklagen?
Nicht im Sinne einer Übertragung. Gegen den Inhaber einer .de-Domain besteht kein Übertragungsanspruch. Durchsetzbar sind Unterlassung und – bei Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB – die Einwilligung in die Löschung. Damit die Domain danach nicht an Dritte fällt, ist zuvor ein DISPUTE-Eintrag bei der DENIC zu setzen. Bei .com und den meisten generischen Endungen ist die Übertragung dagegen über ein UDRP-Verfahren erreichbar.
Was ist ein DISPUTE-Eintrag?
Ein Vermerk der DENIC an einer strittigen .de-Domain. Er verhindert, dass die Domain auf Dritte übertragen wird, und lässt den DISPUTE-Berechtigten automatisch nachrücken, sobald die Domain gelöscht wird. Voraussetzung sind eine höchstens einen Monat alte Inhaberauskunft der DENIC und der Nachweis eines Namens- oder Kennzeichenrechts. Der Eintrag gilt ein Jahr und ist bei fortdauernder Auseinandersetzung verlängerbar.
Gibt es einen Fachanwalt für Domainrecht?
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen Fachanwalt für Domainrecht. Einschlägig sind die Titel Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz – beide sind bei ROSE & PARTNER vertreten. Wer mit einem „Fachanwalt für Domainrecht" wirbt, führt keinen zulässigen Titel.
Wie finde ich heraus, wem eine .de-Domain gehört?
Über das öffentliche WHOIS nicht mehr. Seit Geltung der DSGVO erteilt die DENIC Auskunft über den Inhaber nur auf Antrag und nur bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse, etwa bei einer geltend gemachten Rechtsverletzung. Der Antrag erfolgt über ein Formular der DENIC; die Auskunft ist zugleich Voraussetzung für einen DISPUTE-Antrag.
Gilt die UDRP auch für .de-Domains?
Nein. Die DENIC hat die UDRP nicht übernommen. Streitigkeiten über .de-Domains werden vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen; die DENIC stellt mit dem DISPUTE-Eintrag lediglich ein Sicherungsinstrument bereit. Die UDRP gilt für .com, .net, .org, die meisten generischen Endungen und eine Reihe von Länderendungen, die sie übernommen haben.
Darf ich meinen eigenen Nachnamen als Domain registrieren, wenn ein Unternehmen genauso heißt?
Grundsätzlich ja – bei Gleichnamigkeit gilt die Priorität, es entscheidet also die frühere Registrierung. Eine Ausnahme besteht, wenn der andere Namensträger überragend bekannt ist und der Verkehr unter dieser Adresse dessen Auftritt erwartet; dann kann der Nichtbekannte weichen müssen (BGH – shell.de). Die Ausnahme wird eng ausgelegt.
Kann ich meine Domain als Marke anmelden?
Ja, sofern die Second-Level-Domain unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist (§ 8 MarkenG). Die Endung selbst bleibt bei der Prüfung außer Betracht. Rein beschreibende Gattungsdomains sind nicht eintragungsfähig. Vor der Anmeldung sind Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, Schutzgebiet und ältere Rechte zu klären.
Ich habe eine Abmahnung wegen meiner Domain erhalten. Was ist zu tun?
Frist notieren, die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unterschreiben und den Anspruch anwaltlich prüfen lassen. Die vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und bindet Sie dauerhaft mit einer Vertragsstrafe – auch dann, wenn der behauptete Anspruch nicht besteht. Häufige Angriffspunkte sind fehlendes Handeln im geschäftlichen Verkehr, fehlende Verwechslungsgefahr und ältere eigene Rechte.
Wie läuft ein rechtssicherer Domainkauf ab?
In vier Schritten: Prüfung entgegenstehender Kennzeichenrechte und der Domainhistorie; schriftlicher Kaufvertrag als Rechtskauf nach § 453 BGB mit Garantien und Freistellung; Zahlung Zug um Zug über einen Treuhänder; technische Übertragung über das AuthInfo-Verfahren, wobei der Inhaberwechsel gleichzeitig mit dem Providerwechsel vollzogen werden kann. Die AuthInfo verfällt nach 30 Tagen.
Was passiert mit einer Domain im Erbfall oder in der Insolvenz?
Die Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag sind vererblich und gehören zur Insolvenzmasse. Pfändbar ist nach § 857 Abs. 1 ZPO nicht die Domain selbst, sondern die Gesamtheit der Ansprüche gegen die Vergabestelle (BGH – VII ZB 5/05). Praktische Probleme entstehen fast immer beim Zugang: unbekannter Provider, fehlende Zugangsdaten, auf eine erloschene Gesellschaft eingetragene Inhaberschaft.