Die Einwilligung nach DSGVO und das Kunsturhebergesetz

Der Datenschutz und das "Recht am eigenen Bild"

Veröffentlicht am: 20.11.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Der Datenschutz und das "Recht am eigenen Bild"

Das Fotografieren und das Veröffentlichen von Bildern stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Regelmäßig wird für eine solche Verarbeitung die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtsgrundlage benötigt. Das Kunsturhebergesetz (KUG) kennt einige Ausnahmetatbestände, die eine Veröffentlichung von Bildmaterial auch ohne Einwilligung der betroffenen Person ermöglichen.

Strenge Regelungen der DSGVO

Verstöße gegen die DSGVO können drastische Bußgelder nach sich ziehen - ein enormes Haftungsrisiko. Daher ist es von großer Wichtigkeit, Rechtssicherheit in Bezug auf die Veröffentlichung von Fotos und Videos zu erhalten. Grundsätzlich sieht die DSGVO vor, dass personenbezogene Daten – also auch Bilder – ohne Einwilligung beispielweise aufgrund eines berechtigten Interesses angefertigt und veröffentlicht werden dürfen.

Das Kunsturhebergesetz erfordert ebenfalls Einwilligungen

Gemäß §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden - so normiert es das sog. "Recht am eigenen Bild". Allerdings kennt das Gesetz auch einige Ausnahmen. Sind Bildnisse zum Beispiel aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dürfen sie auch ohne Einwilligung verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen Bilder ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht werden, wenn diese nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint.

Aktuelle Entscheidung – Werbeaufnahmen ohne Einwilligung

Mit den Fragen, ob das KUG ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO begründen kann und wie weit dieses geht, beschäftigte sich unlängst das Landgericht Frankfurt. Ein Friseur wurde dazu verurteilt, Werbeaufnahmen von einer Kundin, die er ohne deren Einwilligung bei Facebook veröffentlicht hatte, zu entfernen (LG Frankfurt, Urteil v. 13.09.2018 – 2/3 O 283/18).

Die Richter führten zunächst aus, dass eine Einwilligung in dem vorliegenden Fall nicht ersichtlich war – weder im Sinne der DSGVO noch gemäß des KUG. Auch die Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes waren nicht gegeben. Denn die betroffene Kundin war nicht nur als Beiwerk auf den Fotos und Videos zu sehen, vielmehr stellte sie deren Mittelpunkt dar.

Wie weit geht das berechtigte Interesse?

Bei der Veröffentlichung von Bildern und Videos stellt das KUG die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Aber auch das berechtigte Interesse im Sinne der DSGVO könnte eine Veröffentlichung ohne die Einwilligung der betroffenen Person rechtfertigen. Das Landgericht Frankfurt führte in seiner Entscheidung aus, dass die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes als Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung der Interessen und Grundrechte im Sinne der DSGVO einzubeziehen sind.

Im Ergebnis verneinte das Landgericht das berechtigte Interesse. Die DSGVO sieht in der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung zwar grundsätzlich ein solches, das Gericht bezweifelte allerdings die Erforderlichkeit der Werbeaufnahmen. Auch widerspricht die Aufnahme von Werbeaufnahmen nach Ansicht des Gerichts den vernünftigen Erwartungen, die ein Kunde beim Besuch des Friseursalons hat.

Das Verhältnis zwischen DSGVO und KUG

Abschließend lässt sich sagen, dass bei der Veröffentlichung von Aufnahmen in erster Linie das KUG gilt. Daher ist das Kunsturhebergesetz in der Praxis deutlich relevanter als die DSGVO. Aus der DSGVO könnte sich eine weitere Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bildern und Videos ergeben – dies ist allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Ob das Kunsturhebergesetz eine Vorschrift im Sinne der DSGVO darstellt, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit der Verarbeitung zu künstlerischen Zwecken in Einklang bringt, ist nicht geklärt. Dies bleibt eine Frage für die Zukunft.