Die Grenzen der Vaterschaftsanerkennung

Wenn die Kindsmutter ihre Ehe verschweigt

Veröffentlicht am: 05.12.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Wenn die Kindsmutter ihre Ehe verschweigt

Ein Beitrag von Danny Böhm

Wer sich um ein von ihm gezeugtes Kind kümmert, hat regelmäßig die Erwartung auch rechtlich der Vater zu sein. Wie aber ist die Rechtslage, wenn sich später herausstellt, dass die Ehefrau bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet war?                             

Das hätte man sich besser vorher überlegt

Die Kinder waren 2013 und 2015 in Offenbach am Main geboren worden und dort im Geburtenregister eingetragen. Bei der Geburt gab die Mutter wahrheitswidrig an, dass sie nicht verheiratet sei. Sie hatte 2011 in Marokko geheiratet und die Ehe bestand weiterhin fort. Nach der Geburt der Kinder erklärte der Lebenspartner der Frau, dass er die Vaterschaft anerkenne. Durch die Zustimmung der Mutter erhielten die Kinder den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Mannes.

Nachdem der Ehemann 2016 nach Deutschland eingereist war, erfuhr das Standesamt Offenbach von der Ehe der Mutter. Das Amtsgericht wollte die Geburtseinträge daraufhin berichtigt wissen. Im Verfahren wurde festgestellt, dass nicht der damalige Partner der Frau, sondern der Ehemann als Vater für die Kinder gelte. Deswegen müsste eingetragen werden, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen besitzen. Gegen die Berichtigungsanordnung ging die Mutter vor Gericht.

Der wichtige Unterschied zwischen der rechtlichen und biologischen Vaterschaft

Das OLG Frankfurt am Main entschied am 25.10.2018 (Az.: 20 W 153/18; 20 W 154/18), dass die Kinder bisher richtigerweise über noch keinen Familiennamen verfügen. Die Vornamenwahl allerdings sei verbindlich. Der Ehemann sei nach deutschem und marokkanischen Recht als Vater anzusehen. Die Tatsache, dass beide Eheleute räumlich getrennt während der Empfängniszeit gelebt haben, hat keine andere Wirkung auf die Beurteilung des Falles.

Die sich aus der Ehe ergebene Vaterschaft schließe eine gleichzeitige Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Ihr kommt somit eine Sperrwirkung zu. Bezüglich des Familiennamens müssten sich die Eheleute auf einen Namen einigen, da sich ihre Ehenamen unterscheiden. Bezüglich der Vornamen gelte die Namensgebung der Mutter.

Der Wert der Anerkennung

Der Fall zeigt also, dass es gerade beim Thema Vaterschaft um die richtige Vorgehensweise geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Elternteile nicht verheiratet oder unter Umständen noch verheiratet sind. Sollte am Ende doch keiner so genau wissen, woher das Kind denn stammt – Kenntnisse im Vaterschaftsrecht sind da sehr hilfreich.