Drei Jahre Gefängnis wegen Steuerhinterziehung für Schubeck

Hintergründe zur Strafzumessung

Alfons Schubeck muss ins Gefängnis. Auch ein Geständnis in der Hauptverhandlung konnte die Haftstrafe aufgrund der Schadenshöhe nicht abwenden.

Veröffentlicht am: 28.10.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Strafrecht & Steuerrecht
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Das Landgericht München hat gestern (27.10.2022), den Starkoch und Gastronom Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt und zudem die Einziehung von 1,2 Mio. Euro angeordnet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Schuhbeck hatte zunächst die Vorwürfe bestritten, aber später in der Hauptverhandlung Kassenmanipulationen in seinen Restaurants eingestanden.

Kriterien für die Strafzumessung  

Auch das aktuelle Urteil zeigt ebenso wie andere strafgerichtliche Entscheidungen der letzten Jahre, dass es einen "Prominenten-Bonus" nicht gibt. Vor dem Hintergrund eines offensichtlich umfassenden Geständnisses erscheint die Verurteilung dennoch hart, liegt aber - die vom Gericht angenommenen Tatsachen als zutreffend unterstellt - im Trend der Rechtsprechung der letzten Jahre. Bereits im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafzumessung vorgegeben, dass Steuerschäden von mehr als 1 Million Euro mit Gefängnis, d.h. mit nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähigen Freiheitsstrafen über 2 Jahren, bestraft werden.

Bei der genannten Schadenshöhe kommt eine Bewährungsstrafe (max. 2 Jahre) nur dann noch in Betracht, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe vorliegen. Anerkannt sind insofern vorrangig die Schadenswiedergutmachung und ein Geständnis in der Hauptverhandlung. Eine geständige Einlassung hat Schuhbeck abgegeben, aber – was die zusätzlich angeordnete Einziehung von 1,2 Mio. € zeigt - den vom Gericht angenommenen Steuerschaden nicht vollständig bezahlt.

Bemerkenswert erscheint, dass das Landgericht München dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten nicht gefolgt ist. Ob es dabei Differenzen hinsichtlich der Berechnung des Steuerschadens gab, wird sich erst der schriftlichen Urteilsbegründung mit detaillierter Schadensberechnung entnehmen lassen. Abzuwarten bleibt, ob Schuhbeck das Urteil anerkennt oder die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz revisionsrechtlich vom BGH überprüfen lassen will.

Strafvollstreckung - was erwartet Schubeck?

Wie viel Zeit Schuhbeck tatsächlich hinter Gittern verbringen werden muss, lässt sich gegenwärtig noch nicht abschätzen. Bei Verurteilungen wegen Vermögensdelikten wie der Steuerhinterziehung wird der Beginn der Strafvollstreckung häufig durch "Selbststellung" begonnen. Die anschließende "gute Führung" entsprechend der Anstaltsordnung ermöglicht einen Antrag, vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu wechseln.

Der offene Vollzug bietet Schubeck die Möglichkeit, dass er wieder am Berufsleben teilnehmen kann und damit wirtschaftlich in den Stand versetzt wird, eine weitere Schadenswiedergutmachung zu betreiben. Diese wirkt sich in der Regel positiv auf den Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus. Vollstreckungsbehörde für Entscheidungen während der Strafvollstreckung ist die Staatsanwaltschaft, über den Antrag auf Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung entscheidet aber die Strafvollstreckungskammer des örtlich zuständigen Landgerichts.