Eheringe dürfen mit ins Grab

Testamentsvollstrecker nicht entlassen

Der Testamentsvollstrecker durfte die Eheringe der Erblasserin ins Grab legen. Der entfachte Rechtsstreit unter den Geschwistern wäre vermeidbar gewesen, wenn die Erblasserin ihre Wünsche sorgfältiger in ihr Testament geschrieben hätte.

Veröffentlicht am: 22.02.2024
Qualifikation: Fachanwältin für Erbrecht in Köln
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main musste sich in einem aktuellen Beschluss vom 19.12.2023 (21 W 120/23) mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten verletzt, wenn er aufgrund einer mündlichen Anordnung der Erblasserin die Eheringe von dieser und ihrem Ehemann mit ins Grab legt. Der Testamentsvollstrecker habe seine Amtspflichten hierdurch nicht grob verletzt, so das Oberlandesgericht.

Tochter sollte den gesamten Schmuck der Erblasserin erhalten

Die Erblasserin verstarb im Jahr 2023 und hinterließ bei ihrem Tod drei Kinder. Alle drei Kinder hatte sie durch ihr gültiges Testament zu Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Zusätzlich war in ihrem Testament allerdings angeordnet, dass ihre Tochter den gesamten Schmuck der Erblasserin erhalten soll und dass ihr Sohn Testamentsvollstrecker sein soll.

Eheringe kamen mit ins Grab

Bei der Beerdigung legte der Sohn und Testamentsvollstrecker den Ehering der Erblasserin sowie den Ehering des bereits verstorbenen Ehemannes inklusive einer Goldkette mit in das Grab. Er berief sich darauf, dass dies ein Wunsch der Erblasserin gewesen sei, welchen sie ihm mündlich mitgeteilt hatte. Hiergegen beschwerte sich die Tochter, die laut Testament den gesamten Schmuck der Erblasserin erhalten sollte. Sie beantragte beim Nachlassgericht, dass ihr Bruder als Testamentsvollstrecker aus dem Amt entlassen werden soll.

Testamentsvollstrecker sei keine grobe Pflichtverletzung vorzuwerfen

Das Nachlassgericht und später das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatten sich daraufhin mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Tatsache, dass der Sohn die Eheringe mit beerdigen ließ, seine Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstrecker rechtfertige. Gem. § 2227 BGB ist ein Testamentsvollstrecker in erster Linie dann aus dem Amt zu entlassen, sofern ihm eine grobe Pflichtverletzung nachzuweisen ist.

Das Oberlandesgericht beschloss, dass, selbst wenn der Testamentsvollstrecker hierdurch seine Pflichten verletzt haben sollte, diese Pflichtteilsverletzung nicht als grob einzuordnen sei. Zudem konnte im konkreten Verfahren nicht bewiesen werden, dass die Erblasserin gegenüber ihrem Sohn nicht den konkreten Wunsch geäußert hätte, dass ihre Eheringe mit ins Grab gelegt werden sollen. Es sei daher fraglich, ob der Testamentsvollstrecker überhaupt eine Pflicht verletzt oder vielmehr nur den letzten Willen der Erblasserin ausgeführt habe.

Geschwisterstreit wäre durch vorausschauendes Handeln vermeidbar gewesen

Dass sich die eigenen Kinder nach dem Tod über Erbschaftsangelegenheiten vor Gericht streiten, möchte wohl jeder Erblasser verhindern. Im vorliegenden Fall hätte die Erblasserin den Konflikt verhindern können, indem Sie ihren letzten Willen vollumfänglich im Testament niedergelegt hätte und damit auch die Anordnung, dass die Eheringe mit ins Grab gelegt werden sollen. Der Konflikt wäre für einen vorausschauenden Erblasser vermeidbar gewesen.