Ehewohnung und Scheidung - wer geht, wer bleibt?

Urteil zur Immobilie im Alleineigentum

Veröffentlicht am: 06.04.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Urteil zur Immobilie im Alleineigentum

Ein Beitrag von Meltem Kolper-Deveci, Fachanwältin für Familienrecht in München

Die weitere Nutzung einer Immobilie bei Trennung und Scheidung gibt häufig Anlass zum Streit. Der Bundesgerichtshof hatte aktuell die Frage zu beantworten, wie lange nach Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Ehepartner, die nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung verbleiben wollen, müssen innerhalb eines Jahres beantragen, stärker als der Ex auf die Räumlichkeiten angewiesen zu sein - auch wenn dem anderen die Wohnung allein gehört.Werden die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht, erlöschen sie, wie der Bundesgerichtshof beschloss.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der frühere Ehegatte der alleinige Eigentümer der Wohnung ist (BGH Beschl. v. 10.03.2021, Az. XII ZB 243/20).

Eigene Wohnung an den Sohn verschenkt

Seit der Trennung im Jahre 2014 und auch über die seit 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus, nutzte die Ex-Ehefrau die im Alleineigentum des Ex-Ehemannes stehende Wohnung allein. Sie war ursprünglich Alleineigentümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung, die sie im Jahr 2016 unentgeltlich auf einen Sohn übertrug. Sie zahlte an ihren Ex weder Miete oder Nutzungsentschädigung, noch trug sie die verbrauchsabhängigen Kosten.  Zahlungsaufforderungen des Ex-Mannes sind ebenso erfolglos geblieben wie sein Herausgabeverlangen. Auf Zahlungsaufforderungen ging sie nicht ein – bis der Ex-Mann beim Amtsgericht erfolgreich die Räumung beantragte.

Überlassung muss ein Jahr nach Scheidung beantragt werden

Dagegen wehrte sich die Ex-Frau erst beim Oberlandesgericht Hamm und jetzt beim Bundesgerichtshof – jedoch vergeblich.

Ausgangspunkt für die rechtliche Auseinandersetzung ist dabei § 1568a BGB. Grundsätzlich kann der Ehegatte danach die Überlassung der gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem anderen allein, gilt das nur, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. So erlischt der Anspruch auf Überlassung ein Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch steht zwar nur ausdrücklich, dass der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis mit dem Ex-Partner ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt. Für die Richter spricht aber alles dafür, dass bei der Überlassung der Wohnung dieselbe Frist gelten muss.

Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr, den Abschluss eines Mietvertrags durchzusetzen.

Keine andere Regelung und kein Härtefall

Die Ex-Frau, die mit ihrem Ex-Mann auch keine andere Vereinbarung geschlossen hatte, muss die Wohnung somit herausrücken. Denn die Frist, um eine Überlassung zu beantragen, war längst abgelaufen.

Wäre die Frist noch nicht abgelaufen, hätte die Ex dennoch schlechte Karten gehabt. Laut  § 1568 a Abs. 1 BGB hat ein Ex-Partner nur dann einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung, wenn er stärker auf sie angewiesen ist als sein Ex-Ehegatte. Für den Fall, dass die Wohnung dem Ex-Ehegatten allein gehört, wäre dem Eigentümer eine Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB nur zumutbar, um einen Härtefall zu vermeiden.