Entscheidung im europäischen Wettbewerbsrecht

Es bleibt bei Millionengeldbuße für Betreiber von Gaming-Plattform

Sogenanntes Geoblocking ist innerhalb der europäischen Union bereits seit 2018 untersagt. Verschiedene Spielverleger - darunter die bekannte Plattform Steam - wurden 2021 wegen Geoblocking-Absprachen zu einer Millionen-Geldbuße verurteilt. Beim Versuch sich hiergegen zu wehren musste der Plattform-Betreiber nun eine Niederlage einstecken. Weshalb, lesen Sie in diesem Beitrag.

Veröffentlicht am: 12.10.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Der Betreiber der Gaming-Plattform Steam scheitert mit seiner Klage vor dem EU-Gericht. Die Luxemburger Richter bestätigten mit ihrem Urteil vom 27.09.2023 (Az.: T-172/21) einen Verstoß gegen Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger Absprachen zwischen mehreren Spielverlegern.

Unzulässige Geoblocking-Absprachen

Bereits seit Dezember 2018 ist ein sogenanntes Geoblocking in der europäischen Union untersagt. Darunter versteht man die geografische Beschränkung der Nutzung von PC-Spielen auf CDs oder DVDs. Im Ergebnis können Verbraucher so daran gehindert werden, Videospiele in anderen EU-Ländern zu nutzen als in dem, in dem sie es zuvor gekauft haben.

2021 verhängte die EU-Kommission gegen das Unternehmen Valve als Betreiber der Gaming-Plattform Steam und weitere fünf Spielverleger eine empfindliche Geldbuße von insgesamt 7,8 Millionen Euro. Zwischen den Unternehmen soll es illegale Absprachen gegeben haben, die das Geoblocking von Videospielen betrafen. Bestimmte Aktivierungscodes, die zum Freischalten von Spielen benötigt werden, sollen demnach nur innerhalb bestimmter Ländergrenzen funktioniert haben. Damit seien die Verbraucher in ihrer Nutzung geografisch beschränkt gewesen. Darin sah die Kommission eine Verletzung des europäischen Wettbewerbsrecht und verhängte ihre Geldbuße.

Valve klagt erfolglos

Gegen diese Geldstrafe ging der Betreiber vor und klagte vor dem EU-Gericht – doch ohne Erfolg. Die Luxemburger Richter wiesen jüngst die Klage zurück und bestätigte den Wettbewerbsverstoß und damit die Geldstrafe für die betroffenen Unternehmen.

Das Gericht ist der Auffassung, die Kommission habe ausreichend Nachweise für die gemeinsame Absprache und Vereinbarung von Geoblocking zwischen den Unternehmen vorgelegt. Ziel der Absprachen soll es gewesen sein zu verhindern, dass Verbraucher oder Vertriebshändler Videospiele womöglich in anderen Ländern zu niedrigeren Preisen kaufen. Damit verbunden war die Sorge um wirtschaftliche Verluste für die Vertreiber und Verleger der Videospiele.

Den Unternehmen sei es damit im Kern nicht um den Schutz ihrer Urheberrechte, sondern um die Sicherstellung der zu erzielenden Gewinnmargen gegangen, so die Einschätzung des Gerichts. Im Ergebnis sei dies mit den Vorgaben des europäischen Wettbewerbsrechts unvereinbar. Die verhängte Geldbuße sei damit gerechtfertigt.