Das Ende des Interessensverbands?
Eindämmung des Abmahnungsmissbrauchs
Seit Dezember 2020 stellt das UWG erhöhte Anforderungen an die Klagebefugnis von Interessenverbänden. In einem aktuellen Urteil spricht das OVG einem Verband nun endgültig die Klagebefugnis ab.
Verstößt ein Unternehmer gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, ist es oft nur eine Frage der Zeit, bis eine Abmahnung eines Interessenverbands im Briefkasten landet. Grundsätzlich besteht Sinn und Zweck solcher Verbände darin, die Wettbewerbsinteressen zu wahren. Einige Verbände verloren dieses Ziel jedoch im Laufe der Zeit aus den Augen und verfolgten stattdessen vor allem eigene finanzielle Interessen. Dies veranlasste den Gesetzgeber zum Handeln. Seit der Reform des Wettbewerbsrechts im Dezember 2020 dürfen nur noch bestimmte Verbände Wettbewerbsverstöße gerichtlich verfolgen. Trotz zahlreicher Verteidigungsversuche hat das Oberverwaltungsgericht Münster einem bekannten Interessenverband nun endgültig die Klagebefugnis abgesprochen (OVG Münster, Urteil vom 06.05.2026, Az. 4 A 3451/25).
Verweigerte Eintragung
Ein Interessenverband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen hatte in der Vergangenheit in großem Umfang Wettbewerbsverstöße von Unternehmern abgemahnt. Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020 erschwerte dieses Vorgehen erheblich.
Gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Ansprüche aus dem UWG nur noch von solchen Verbänden geltend gemacht werden, die in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Diese Liste wird nach § 8b UWG vom Bundesamt für Justiz geführt. Die Eintragung setzt zahlreiche Voraussetzungen voraus. Unter anderem muss gewährleistet sein, dass der Verband dauerhaft seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt und nicht überwiegend darauf ausgerichtet ist, Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.
Der vom OVG entschiedene Interessenverband beantragte zweimal die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Nachdem die Eintragung auch im zweiten Anlauf verweigert worden war, erhob der Verband Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln und verfolgte sein Begehren anschließend vor dem OVG Münster weiter.
Wettbewerbs- oder finanzielle Interessen?
Das Gericht führt aus, dass die Klagebefugnis von Interessenverbänden dem Schutz wettbewerblicher Interessen dient. Voraussetzung sei daher, dass genau diese Zielsetzung den Verband tatsächlich präge. Dies sah das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an. Vielmehr bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Verband in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und auf Dauer seine satzungsmäßige Aufgabe nicht erfüllen könne.
Darüber hinaus ergebe sich aus verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben, dass der Verband die Voraussetzungen für die Eintragung selbst nachweisen müsse. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht ausreichend erbracht.
Wer schützt hier wen?
Die verschärften Anforderungen an die Klagebefugnis von Interessenverbänden stärken den Schutz von Unternehmern vor missbräuchlichen Abmahnungen und Klagen. Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Gesetzesreform von 2020 gezielt unlautere Vorgehensweisen erfassen wollte. Insbesondere solche Konstellationen, in denen geringfügige und nur formale Wettbewerbsverstöße mit unverhältnismäßig hohen finanziellen Forderungen verfolgt werden.
Wettbewerbsverstöße bleiben daher weiterhin ernst zu nehmen. Auch künftig droht ihre Verfolgung, etwa durch eingetragene Wirtschaftsverbände oder Mitbewerber.