Günstiger schlafen
Irreführende Werbung mit Preisrabatt
In einer aktuellen Entscheidung macht das Oberlandesgericht Köln deutlich, wie wichtig die Beachtung des Wettbewerbsrechts bei Werbemaßnahmen ist. Ein Online-Händler sah sich aufgrund eines Verstoßes erheblichen finanziellen Folgen ausgesetzt.
Um Kunden zum Kauf von Produkten zu bewegen, ist deren Bewerbung nahezu unerlässlich. Kaum ein Verkaufsargument wirkt so überzeugend wie der Hinweis auf einen vermeintlichen Preisnachlass. So wirksam und gewinnbringend Preisrabatte auch sein mögen, müssen sie dennoch den Vorgaben des Wettbewerbsrechts und Werberechts entsprechen. Dass diese Regelungen in der Praxis jedoch häufig missachtet werden, zeigen zahlreiche Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre. Zu diesen zählt nun auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 27.03.2026 – 6 U 77/25).
Doch nicht günstiger?
Ein Online-Matratzenhändler bewarb im November 2023 auf seiner Website zwei Matratzen mit einem angeblichen Preisrabatt. Die Produkte sollten nun 169,00 Euro beziehungsweise 229,00 Euro kosten. Die vermeintlichen früheren Preise von 269,00 Euro und 249,00 Euro wurden oberhalb der neuen Preise durchgestrichen dargestellt. Eine solche Form der Darstellung entspricht der gängigen Praxis im E-Commerce aber auch im klassischen Einzelhandel.
Tatsächlich entsprachen die durchgestrichenen Preise des Online-Matratzenhändler jedoch nicht der Realität. In der Woche zuvor waren die Matratzen bereits zu deutlich niedrigeren Preisen von 129,00 Euro beziehungsweise 199,00 Euro angeboten worden.
Ein Konkurrent sah in dieser Darstellung eine unzulässige, irreführende Werbung und mahnte den Online-Matratzenhändler ab. Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, verfolgte er seinen Anspruch gerichtlich weiter.
Unzureichender Hinweis
Die Argumentation des Konkurrenten erwies sich auch rechtlich als überzeugend. Nach § 11 der Preisangabenverordnung ist ein Händler verpflichtet, bei der Bewerbung von Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung des Rabatts verlangt wurde.
Der Online-Matratzenhändler verteidigte sich damit, dieser Pflicht nachgekommen zu sein. Zwar seien die durchgestrichenen Preise nicht identisch mit dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage, jedoch sei der niedrigste Preis auf einer nachgelagerten Seite aufgeführt gewesen.
Dieser Einwand überzeugte das Gericht nicht. Das OLG stellte klar, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht, wenn er nur schwer auffindbar, in kleiner Schrift oder außerhalb des unmittelbaren Blickfangs platziert ist. Zudem werde durch die hervorgehobene Darstellung der höheren, tatsächlich nie verlangten Preise bereits eine Fehlvorstellung beim Verbraucher erzeugt. Durch diese Fehlvorstellung könne der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, was gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstoße.
Günstige Rabatte und teure Folgen
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht einmal mehr, dass das Wettbewerbsrecht von Unternehmen nicht unterschätzt werden darf. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung musste der Online-Matratzenhändler auch die Kosten der Abmahnung tragen.
Unternehmer sollten sowohl die Werbung mit Preisrabatten als auch sonstige Werbemaßnahmen vorab rechtlich sorgfältig prüfen oder durch professionelle Unterstützung prüfen lassen. Bereits kleine Verstöße können erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.