Erfolg mit verspäteter Kündigungsschutzklage?

LAG Berlin-Brandenburg zur nachträglichen Klageeinreichung

Veröffentlicht am: 06.01.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

LAG Berlin-Brandenburg zur nachträglichen Klageeinreichung

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Nicht selten scheitert eine Kündigungsschutzklage an den strengen Fristenvorgaben. Nun zeigt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg (LAG), dass es bei einer Fristversäumung im Arbeitsrecht doch noch Hoffnung geben kann. Wie das LAG entschied, kann unter Umständen die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage auch noch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist möglich sein.

Strenge Fristenregelung bei Klage gegen Kündigungen

Der Entscheidung des LAG lag ein Streit um die fristgerechte Einlegung einer Kündigungsschutzklage zugrunde. Im Rahmen einer solchen Klage war eine Arbeitnehmerin gegen ihre Kündigung gerichtlich vorgegangen. Die Klage war sechs Tage nach Zugang der Kündigung als elektronisches Dokument mit einer sogenannten Containersignatur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Arbeitsgerichtes eingereicht worden. Dieses hielt die Klage auch für fristgerecht. Doch diese sogenannte Containersignatur sollte sich im Laufe des Verfahrens als problematisch erweisen.

Denn nach Ansicht des LAG war die Klage nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Containersignatur sei unzulässig, weil eine solche elektronische Signatur, die sich auf mehrere elektronische Dokumente bezieht, seit 01.01.2018 ausgeschlossen sei. Im Ergebnis sei daher die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage durch die auf diese Weise übermittelte Klage nicht gewahrt.

Ausweg über nachträgliche Klageeinreichung

Sollte dies das Ende für die eingereichte Kündigungsschutzklage bedeuten? Nicht in diesem Fall.
Das LAG hatte den Antrag der Arbeitnehmerin auf nachträgliche Zulassung der neu eingereichten Kündigungsschutzklage für zulässig erklärt – und das obwohl zu diesem Zeitpunkt die Klagefrist sogar schon mehr als sechs Monate überschritten war. Grundsätzlich gibt das Kündigungsschutzgesetz vor, dass eine solche nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage maximal sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist möglich ist.

Doch entgegen dieser strengen Fristenregelung bestätigte das Gericht die nachträgliche Zulassung. Eine solche sei nämlich dann möglich, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden. Auch hier habe sich das Arbeitsgericht über den Ablauf der Sechs-Monats-Frist hinaus mit der Sache beschäftigt und diese letztlich entschieden (Urteil v. 07.11.2019; Az.: 5 Sa 134/19). Es widerspreche dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhalte und es bis dahin zu erkennen gegeben habe, es halte die Klage für fristgerecht. Lässt das Gericht also bis dahin Zweifel an einer fristgerechten Klageeinreichung nicht aufkommen, kann dies nicht Monate später zur Unzulässigkeit der Klage führen, so das LAG.

Fristen im Arbeitsrecht

Insbesondere bei der Kündigungsschutzklage ist die Einhaltung von Fristen von besonderer Bedeutung. Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Klage gegen eine Kündigung vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie ganz offensichtlich unter schweren Mängeln leiden sollte. Die fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage ist daher besonders entscheidend, um Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Wird diese dreiwöchige Frist versäumt, hat der Arbeitnehmer nur noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Kündigungsschutzklage. Diese hat immer dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitnehmer aus gewichtigen Gründen verhindert war, die Klage fristgerecht einzureichen. Aber auch hier spielen wieder Fristen eine Rolle: Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, gestellt werden. Das Gesetz gibt darüber hinaus eine Höchstfrist von sechs Monaten vor. Nach Ablauf von sechs Monaten ist also auch der Weg über eine nachträgliche Zulassung versperrt, wenn nicht, wie im vorliegenden Fall, noch zusätzliche Umstände dazukommen.