EuGH bestätigt doppelten Lizenzschaden

Wiedergutmachung bei Urheberrechtsverletzung kann dem Doppelten einer angemessenen Vergütung entsprechen

Veröffentlicht am: 15.02.2017
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Ausgangsstreit und Vorlagefrage

Der polnische oberste Gerichtshof hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens angerufen. Er bat um die Überprüfung der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit der europäischen Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.  

Nach polnischem Recht kann der Geschädigte im Falle einer Urheberrechtsverletzung entweder Wiedergutmachung des konkret erlittenen Schadens in natura oder die Zahlung einer pauschalen Geldsumme verlangen. Diese Summe kann er fordern, ohne einen konkret erlittenen Schaden nachweisen zu müssen. Sie kann dem Doppelten einer für die Nutzung des Werkes angemessenen Vergütung entsprechen. 

Die Richter urteilten, die nationale Regelung sei mit der Richtlinie vollumfänglich vereinbar. Eine Wiedergutmachung könne sogar das Dreifache einer angemessenen Vergütung entsprechen.  

Auswirkung auf deutsche Rechtslage

Auch für das deutsche Urheberrecht kann die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Bedeutung erlangen. Nach deutschem Recht kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen. Diese wird unter Umständen erhöht, etwa wenn der Urheber nicht benannt wird.  

Das Europarecht hat aber auf die Auslegung nationalen Rechts eine Ausstrahlungswirkung. Auch wenn von einer Richtlinie zum Teil zugunsten strengerer Regeln abgewichen werden darf, so müssen doch die Kernaussagen einer europäischen Richtlinie angemessen in deutsches Recht umgesetzt werden. So soll die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums auf dem europäischen Binnenmarkt eine einheitliche Verfolgbarkeit von Urheberrechtsverletzungen ohne allzu große nationale Differenzen erleichtern und so schließlich auch die Rechte der Eigentümer stärken.  

Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung einer Richtlinie erhebliche Spielräume. Er soll die Vorgaben den nationalen Gegebenheiten anpassen. Eine Beeinflussung der Rechtsprechung durch das Urteil der europäischen Richter ist dennoch nicht ausgeschlossen.    

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