Fristlose Kündigung Geschäftsführer: Zwei-Wochen-Frist?
§ 626 Abs. 2 BGB — sechs Monate interne Ermittlungen, Frist gewahrt?
Das Gesetz sieht für die außerordentliche Kündigung eine Frist von 2 Wochen vor, die auch für den Geschäftsführer gilt. Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt beantwortet die Frage, wann diese Frist beginnt.
Die Uhr tickt bei der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführers. Nur weiß niemand in der Praxis genau, wann sie anfängt zu laufen! Im Fall des OLG Frankfurt am Main lagen zzwischen dem ersten anonymen Hinweis und der fristlosen Kündigung ganze sechs Monate (Urteil vom 20.11.2025, Az. 5 U 15/24). Die Kündigung war nach Auffassung des OLG Frankfurt trotzdem rechtzeitig. Wobei es für die GmbH am Ende deutlich knapper wurde, als dieser lange Zeitraum vermuten lässt – der Reihe nach.
Warum ein ressortfremder Geschäftsführer seinen Job verlor
Der Fall des OLG Frankfurt mutet im Rückblick etwas seltsam an, aber so ist die Praxis manchmal: Ein kommunaler Nahverkehrsbetrieb, zwei Geschäftsführer, eine saubere Ressortverteilung – Personal war Sache des Kollegen. Trotzdem unterschrieb der Kläger, der gegen die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages klagte, über Jahre Geschäftsführerbeschlüsse, mit denen Betriebsratsmitglieder in bemerkenswerten Sprüngen höhergruppiert wurden. In einem Fall von Entgeltgruppe 6 auf 13 innerhalb von vier Jahren.
Und immer nach demselben Drehbuch: Ein Betriebsratsmitglied interessiert sich für eine höher bewertete Stelle. Die Geschäftsführer bescheinigten ihm, er sei hervorragend geeignet, könne aber wegen seines Amtes nicht abgezogen werden. Die Stelle bekam dann immer ein anderer. Das betroffene Betriebsratsmitglied blieb auf seinem Posten. Es erhielt aber fortan das Gehalt der Stelle, die es nie angetreten hatte. Nach außen sah das aus wie Schutz vor Benachteiligung des betroffenen Betriebsratsmitglieds. Tatsächlich war es eine offensichtlich unverdiente Gehaltserhöhung – völlig ohne Gegenleistung. Der klagende Geschäftsführer hatte intern all diese Entscheidungen aktiv mitgetragen oder wie er selbst bei Gericht zugab: ungeprüft unterschrieben. Das OLG Frankfurt sah darin eine Verletzung der Überwachungspflicht. Denn eine horizontale Ressortverteilung verteilt die Aufgaben; sie verteilt nicht die Verantwortung.
Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Kündigung?
Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen zugehen. Diese Kündigungserklärungsfrist — nicht zu verwechseln mit der ordentlichen Kündigungsfrist — ist eine Entscheidungsfrist, keine Ermittlungsfrist.
Sie beginnt erst, wenn das kündigungsberechtigte Organ zuverlässig und möglichst vollständig weiß, was für und was gegen die Kündigung spricht. Ahnen und vermuten genügt hier nicht. Selbst grob fahrlässiges Nichtwissen setzt die Frist wohl nicht in Gang. Und wo mehrere Personen in eine pflichtwidrige Handlung involviert sind, gehört zur Kenntnis auch die Aufklärung darüber, welches Gewicht der einzelne Beitrag im Gesamtgeflecht hat. Mit anderen Worten: Je komplexer der Fall, desto länger dürfen interne Ermittlungen (internal investigations) dauern.
Wie lange genau? Die Antwort liefert der Frankfurter Fall.
Sechs Monate Ermittlungen — und am Ende bleiben zehn Tage
Für die Praxis lohnt sich der Blick auf die konkrete Zeitachse des Falls des OLG Frankfurt:
- Herbst 2021: erste anonyme Hinweise auf Pflichtverletzungen der Geschäftsführung
- Oktober 2021 bis Februar 2022: interne Sonderprüfung der Konzernrevision; verlief sehr zäh, weil die Herausgabe von Unterlagen durch persönlich betroffene Personen verzögert wurde
- 01.02.2022: Beauftragung einer externen Kanzlei
- 26./27.02.2022: alle zwölf Aufsichtsratsmitglieder erhalten Zusammenfassungen des internen Zwischenberichts
- 04.03.2022: Einsicht des Aufsichtsrates in den vollständigen Zwischenbericht
- 07.03.2022: Anhörung des betroffenen Geschäftsführers
- 08.03.2022: Kündigung des betroffenen Geschäftsführers
Rechnet man nach, so wäre am 12.03.2022 der Kündigungsschluss gewesen (wenn man auf den 26.02. abstellen würde). Aus einem halben Jahr ist so ein Fenster von zehn Tagen geworden.
Gewonnen hat die GmbH den Kündigungsprozess gegen den Geschäftsführer übrigens nicht, weil der Fall komplex oder besonders war, sondern weil sie jeden einzelnen Ermittlungsschritt vor Gericht darlegen und beweisen konnte. Sie musste als kündigende Seite die lange Ermittlungsdauer und deren Notwendigkeit im Prozess darlegen und beweisen. Aufgrund ihrer fortlaufenden Dokumentation konnte sie dies.
Wessen Kenntnis zählt — Aufsichtsrat, Aufsichtsratsvorsitzender oder Gesellschafterversammlung?
Nicht selten hat ein mehrköpfiges „Gremium“ über die Kündigung zu entscheiden: Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung. In der Praxis stellt sich dann immer die Frage, wer in diesem Ablauf eigentlich „Kenntnis" hatte. Oder anders gewendet: Wessen Kenntnis ist für den Beginn der Zwei-Wochen-Frist maßgeblich?
Zuständig für die Kündigung war im Fall des OLG Frankfurt nach der Satzung der Aufsichtsrat. Dessen Vorsitzender wusste durch die von ihm beauftragte Kanzlei schon früh eine ganze Menge — doch das zählte am Ende nicht. Der Aufsichtsrat ist ein Kollegialorgan, das seinen Willen durch Beschluss bildet. Maßgeblich ist allein die Kenntnis der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung – Kündigung ja oder nein.
Der Aufsichtsrat ist dabei noch der bequeme Fall. Er tagt, hat einen Vorsitzenden, eine Geschäftsordnung. In der GmbH entscheidet regelmäßig die Gesellschafterversammlung — ein Gremium, das nicht turnusmäßig zusammentritt, aus einer zweistelligen Zahl von Personen bestehen kann und für dessen Einberufung der betroffene Geschäftsführer womöglich selbst zuständig ist. Bei letzterem Punkt schnappt die Falle schnell zu: Wer als Geschäftsführer die Einberufung der Gesellschafterversammlung unangemessen verzögert, wird behandelt, als hätte er rechtzeitig geladen.
Praxis – Untere Gerichte messen Frist des § 626 Abs. 2 BGB schärfer
Verlassen kann man sich leider nicht darauf, dass ein Gericht das Thema der notwendigen Ermittlungsfrist angemessen berücksichtigt. In einem dem OLG Frankfurt vergleichbaren Compliance-Fall hielten das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die 2-Wochen-Frist für längst verstrichen. Die Geschäftsführung habe in vorwerfbarer Weise die Ermittlungen aus der Hand gegeben, ohne sich Zwischenstände berichten zu lassen. Erst das BAG als dritte Instanz korrigierte das (Urteil vom 05.05.2022, Az. 2 AZR 483/21). Der Maßstab ist also großzügig. Nur zeigt sich das mitunter erst in der dritten Instanz.
Was Aufsichtsräte und Gesellschafter jetzt tun sollten
In meiner Praxis sehe ich vor allem vier Fehler bei außerordentlichen Kündigungen:
- die zu frühe Kündigung ohne tragenden Grund;
- die verspätete Kündigung ohne zügige Ermittlungen und Entscheidung;
- die Kündigung durch das falsche Gremium;
- die fehlende Dokumentation des Ermittlungsverlaufs.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Frankfurt gilt für Gesellschafter, Aufsichtsräte und auch Geschäftsführer: Protokollierung wer wann was veranlasst hat; Terminierung der Entscheidungen des zuständigen Gremiums; Beauftragung professioneller und erfahrender Berater für außerordentliche Kündigungen von Geschäftsführern. Außerordentliche Kündigungen sind streitanfällig – Fehler sollte man daher vermeiden.
