GmbH-Geschäftsführer - Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung
Fachanwalt erklärt Geschäftsführerkündigung & Amtsniederlegung
Das Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH ist komplex. Es lässt sich nicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrags eines gewöhnlichen Angestellten vergleichen. Dies gründet sich zum einen darauf, dass anders als bei einem Angestellten dienst-/arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte miteinander verwoben sind. Zum anderen Verhaltensweisen eines Geschäftsführers nicht selten der Ausgangspunkt für einen Gesellschafterstreit in der GmbH.
Als Wirtschaftskanzlei für Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht betreuen wir mit unserer jahrelangen Expertise Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen in allen Rechts- und Steuerfragen.
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Anwaltliche Expertise beim Ausscheiden von Geschäftsführern
Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht betreuen gemeinsam mit unseren Arbeitsrechtlern und Steuerberatern Geschäftsführer und Unternehmen in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Geschäftsführern aus der GmbH:
- Strategische Beratung im Vorfeld des freiwilligen oder erzwungenen Ausscheidens des Geschäftsführers sowie Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen zwischen GmbH und Geschäftsführer
- Haftungsvermeidungsstrategien für den Fall des Ausscheidens
- Vorbereitung von Beschlüssen und Gesellschafterversammlungen zur Abberufung des Geschäftsführers
- Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Geschäftsführern beim Streit über die Abberufung bzw. Kündigung sowie bei Pattsituationen zwischen Gesellschaftern
- Klagen gegen Unternehmen sowie Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, z.B. einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit Abberufungen
- Klagen gegen Geschäftsführer
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Geschäftsführer-Entlassung: Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags
Für die Trennung von einem Geschäftsführer bedarf es zunächst der formalen Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, durch welche die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers endet. Dies gilt jedenfalls für die mitbestimmungsfreie GmbH. Die Gesellschafterversammlung ist das Kontrollorgan, während es sich bei der Geschäftsführung um die Exekutive der GmbH handelt. Die Kompetenzaufteilung zwischen Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung in der GmbH können Sie der nebenstehenden Infografik entnehmen.
Gleichzeitig mit der Abberufung erfolgt in der Praxis zumeist der Gesellschafterbeschluss zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, für welche die Gesellschafterversammlung - sofern zumindest kein anderes Organ oder keine satzungsmäßigen Sonderrechte bestimmt sind – zuständig ist. Regelmäßig wird dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Für eine Trennung von einem Geschäftsführer bedarf es grundsätzlich zweier separater Beschlüsse, des Abberufungs- und des Kündigungsbeschlusses. Die Möglichkeiten der Kündigung ergeben sich aus dem Geschäftsführervertrag.
Fristlose Kündigung des Geschäftsführers
Einen Überblick über die Absetzungsmöglichkeiten eines Geschäftsführers in der GmbH finden Sie in unserem YouTube-Video. Thematisiert werden insbesondere das Verfahren der Kündigung und Abberufung sowie die Kündigungsgründe.
Grundsätzlich bedarf die Abberufung des Geschäftsführers keiner besonderen Gründe. Sie kann mit einfacher Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung ohne die Angabe von Gründen beschlossen werden. Mit einer Stimmenmehrheit kann auch ein minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden. Soll ein mehrheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden, so ist das grundsätzlich nur durch eine Abberufung aus wichtigem Grund möglich. Liegt ein wichtiger Grund für eine Abberufung vor, so hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht bei dem Beschluss seiner Abberufung.
Die gesetzliche Regelung, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 1 GmbHG), kann in der GmbH-Satzung beschränkt werden. Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist jedoch stets zulässig. Für einen solchen wichtigen Grund ist eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung erforderlich, die den Verbleib in der Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar macht und zwar auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an. In der Praxis besonders häufig ist der Vorwurf der Untreue in der GmbH. Indes gelten für Gesellschaften, in denen sämtliche Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, insbesondere bei 2-Personen-Gesellschaften, Besonderheiten, die es im konkreten Fall zu berücksichtigen gilt.
Strategische Aspekte bei der Abberufung eines Geschäftsführers
Hintergrundinformationen zum Ablauf einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers sowie strategische Hinweise zu den Handlungsoptionen des betroffenen Geschäftsführers finden Sie in unserem YouTube-Video:
Vorgehen bei der Abberufung und Kündigung
Grundsätzlich ist im Falle einer Entscheidung zur Trennung vom Geschäftsführer Eile geboten, da bei Duldung eines Fehlverhaltens das Recht zur Abberufung verwirkt werden kann. Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist er beim Beschluss betreffend seine außerordentliche Abberufung nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Da auch solche Vorfragen regelmäßig umstritten sein werden, entsteht oft ein Schwebezustand, der letztlich erst durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.
In diesem Zusammenhang wird der beauftragte Rechtsanwalt insbesondere auch rechtzeitig taktische Erwägungen anstellen und auch begleitende Maßnahmen wie zum Beispiel die Anmeldung zum Handelsregister und gegebenenfalls eine Bestellung eines Notgeschäftsführers initiieren.
Zu beachten ist, dass bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist. Die Abberufung richtet sich dann nach § 84 Abs. 3 AktG. In dem Fall ist die Abberufung des Geschäftsführers auch nicht frei, sondern nur aus wichtigem Grund möglich. Dagegen richten sich die Abberufungsregeln bei einer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmten GmbH nach dem allgemeinen Regime der mitbestimmungsfreien GmbH (freie Abberufbarkeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG, Zuständigkeit bei der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG).
Neben einer Abberufung des Geschäftsführers sollte bzw. muss auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erfolgen. Bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung des Geschäftsführers einen gesonderten Beschluss erfordert. Dieser sollte zudem auch schriftlich erfolgen. Da der Geschäftsführer der GmbH in der Regel aus rechtlicher Sicht kein gewöhnlicher Angestellter ist, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Auf der dienstvertraglichen Ebene ist gleichwohl die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB relevant, sodass eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zuständigen Abberufungsorgans vom Kündigungsgrund erfolgen muss.
Bitte beachten Sie, dass bei einem Ausscheiden eines Geschäftsführers aus der GmbH immer auch das Steuerrecht relevant wird. Dies spielt oftmals bei einem Streit im Unternehmen eine große Rolle.
Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers
Geht der Wunsch, das Unternehmen zu verlassen, vom Geschäftsführer aus, so kann der Geschäftsführer auf die zwei Instrumente der Amtsniederlegung und Kündigung zurückgreifen.
Der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen. Erfolgt die Amtsniederlegung jedoch "zur Unzeit" und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann der Geschäftsführer hierfür gegebenenfalls haftbar gemacht werden. Die Amtsniederlegung ist vom Geschäftsführer regelmäßig gegenüber der Gesellschafterversammlung, welche auch für die Bestellung zuständig war, zu erklären und sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Wir empfehlen, dass die Amtsniederlgung allen GmbH-Gesellschaftern übersandt wird. Nach der Rechtsprechung soll es allerdings ausreichen, wenn die Amtsniederlegungserklärung gegenüber einem Gesellschafter erklärt wird.
Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Amtsniederlegung wohl überdacht sein sollte – auch weil die Amtsniederlegung während eines bestehenden Anstellungsvertrages zumeist eine schwerwiegende Verletzung des Anstellungsvertrages bedeutet. In der Satzung der GmbH können weitere Erfordernisse zur Niederlegung des Amtes geregelt sein.
Amtsniederlegung beim GmbH-Geschäftsführer
In unserem YouTube-Video finden Sie einen Überblick zu den rechtlichen Voraussetzungen und Haftungsrisiken einer Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers. Finden Sie hier auch Hinweise zur notwendigen Dokumentation der Amtsniederlegung.
Zur Haftungsvermeidung ist die Amtsniederlegung im Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar und der Antrag ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen. Ein Geschäftsführer kann seine eigene Amtsniederlegung nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, wenn er die Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister erklärt.
Ob in Zeiten einer wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft das Ausscheiden des Geschäftsführers geboten ist oder zusätzliche Haftungsrisiken mit sich bringt, ist im Einzelfall zu prüfen. Sinnvolles Instrument der Haftungsvermeidung ist grundsätzlich auch eine umfassende Beendigungsvereinbarung bzw. Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH.
Geschäftsführer kündigt Geschäftsführungsvertrag
Will ein Geschäftsführer das Unternehmen verlassen, so wird er neben der Amtsniederlegung auch den Geschäftsführervertrag beenden müssen. Dies erfolgt durch eine Kündigung.
Empfohlen sei eine gleichzeitige Amtsniederlegung und Kündigung des Geschäftsführervertrags. Dabei ist zu beachten, dass anders als die Amtsniederlegung der Geschäftsführervertrag in aller Regel eine feste Laufzeit oder Kündigungsfristen vorsieht. Eine sofortige Vertragsbeendigung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Geschäftsführervertrag außerordentlich gekündigt werden kann. Die rechtlichen Möglichkeiten des Ausscheidens sollten zwingend rechtlich geprüft werden, da Fehler bei einer Kündigung oder Amtsniederlegung nicht selten mit haftungsrechtlichen Risiken verbunden ist.
Kündigung durch den Geschäftsführer
Hintergrundinformationen zur Kündigung des Geschäftsführervertrags auf Initiative des Geschäftsführers finden Sie im nachfolgenden YouTube-Video:
Abfindung nach Ausscheiden des Geschäftsführers?
Nach einer Abberufung, Kündigung und auch der selbst initiierten Amtsniederlegung stellen sich viele Geschäftsführer die Frage, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Anders als bei Arbeitsverhältnissen oder bei Gesellschaftern spielen gerichtlich eingeklagte Abfindungen in der gesellschaftsrechtlichen Praxis bei Geschäftsführern nur eine untergeordnete Rolle.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungszahlung steht dem scheidenden Geschäftsführer nicht zu. Abfindungszahlungen können sich jedoch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Oft können Abfindungen im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen vereinbart werden. Zahlungsansprüche zugunsten von Geschäftsführern können sich auch bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergeben.
Abfindungsansruch für Geschäftsführer?
Hintergrundinformationen zu Fragen von Abfindungsansnprüchen von ausgeschiedenen Geschäftsführern sowie Vorschläge zu Verhandlungstrategien finden Sie in diesem Youtube-Video.
TOP 10 FAQs - Häufig gestellte Fragen zur Kündigung, Abberufung und Amtsniederlegung
1. Wie wird ein Geschäftsführer entlassen?
Um sich von einem Geschäftsführer wirksam zu trennen, bedarf es grundsätzlich 1.) der gesellschaftsrechtlichen, formalen Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung – dadurch endet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers als Vertreter der Gesellschaft nach außen, 2.) des Gesellschafterbeschlusses zur Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie 3.) der dienstrechtlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Zu beachten ist, dass bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist. Die Abberufung richtet sich dann nach § 84 Abs. 3 AktG. Anders aber, wenn es sich um eine nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimme GmbH handelt.
2. Wann ist die Abberufung eines Geschäftsführers möglich?
Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit ohne wichtigen Grund durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die freie Abberufbarkeit kann jedoch in der Satzung beschränkt werden, dann ist ein wichtiger Grund für die Kündigung erforderlich.
Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Zudem ist bei der paritätisch mitbestimmten GmbH eine Abberufung stets nur aus wichtigem Grund möglich. Anders aber, wenn es sich um eine nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimme GmbH handelt.
3. Was sind wichtige Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers?
Für einen wichtigen Grund ist eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung erforderlich, die den Verbleib in der Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar macht. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an.
4. Was ist bei der Kündigung des Geschäftsführers zu beachten?
Die wirksame Kündigung setzt grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist er beim Beschluss betreffend seine außerordentliche Abberufung nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Er unterliegt einem Stimmverbot. Eine ordentliche Kündigung kann grundsätzlich mit der Stimmmehrheit jederzeit erfolgen, eine außerordentliche Kündigung dagegen erfordert die Stimmenmehrheit und einen wichtigen Grund. Grundsätzlich ist es bei einer außerordentlichen Kündigung üblich, dass hilfsweise beide Arten der Kündigung (außerordentliche und ordentliche Kündigung) ausgesprochen werden.
5. Welche Frist gilt für die Abberufung / Kündigung des Geschäftsführers?
Obwohl es grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Frist zur Abberufung gibt, ist im Falle einer Entscheidung zur Trennung vom Geschäftsführer dennoch Eile geboten, da bei Duldung eines Fehlverhaltens das Recht zur Abberufung verwirkt werden kann. Auf der dienstvertraglichen Ebene ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB relevant, sodass eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zuständigen Abberufungsorgans vom Kündigungsgrund erfolgen muss. In der Regel läuft die Zweiwochenfrist, wenn die Gesellschafterversammlung Kenntnis von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers erhält.
6. Kann sich der Geschäftsführer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren?
In der Regel nein. Da der Geschäftsführer der GmbH in der Regel aus rechtlicher Sicht kein gewöhnlicher Angestellter ist, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Dies regelt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das ist sogar dann zu beachten, wenn ein Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsvertrags seine Geschäftsführertätigkeit ausübt. Anders kann dies im Einzelfall zu beurteilen sein, etwa dann, wenn neben dem Geschäftsführervertrag ein - vorübergehend ruhender - Arbeitsvertrag besteht, der mit der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt.
7. Wie beende ich meine Rolle als Geschäftsführer?
Wenn der Geschäftsführer sich von der Gesellschaft trennen will, muss er zwei Aspekte beachten: 1.) Er muss auf gesellschaftsrechtlicher Seite die Amtsniederlegung erklären und zudem 2.) seinen Geschäftsführervertrag kündigen. Ein weiterer grundsätzlich zu empfehlender Weg ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Geschäftsführer und der GmbH. Durch eine solche Aufhebungsvereinbarung können beispielsweise gegenseitige Haftungsansprüche ausgeschlossen werden.
8. Wie erfolgt die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer?
Grundsätzlich kann die Amtsniederlegung jederzeit erfolgen - es sei denn Insolvenznähe liegt vor. Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Empfänger erklärt werden. Dies ist derjenige, der auch für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist - regelmäßig also die Gesellschafterversammlung. Die Amtsniederlegung sollte aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Eine Begründung muss nicht in der Erklärung enthalten sein. Der schriftliche Nachweis der Amtsniederlegung ist Voraussetzung für die Eintragung der Niederlegung im Handelsregister.
9. Kann der alleinige Geschäftsführer sein Amt niederlegen?
Verfügt die GmbH nur über einen Geschäftsführer, ist die Amtsniederlegung nur erschwert möglich. Sinnvoll ist, dass der Geschäftsführer vor der Amtsniederlegung vorab die Gesellschafterversammlung über die Niederlegung informiert. So besteht die Möglichkeit, umgehend für Ersatz zu besorgen. Durch diese Vorgehensweise kann der ausscheidende Geschäftsführer Haftungsrisiken reduzieren. Nicht nur aus diesem Grund ist stets abzuwägen, ob eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung oder mit einer zeitlichen Versetzung erklärt wird.
10. Muss ich die Abberufung bzw. Amtsniederlegung ins Handelsregister eintragen werden?
Ja, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten für die GmbH einerseits, aber auch aus Haftungsgründen für den Geschäftsführer selbst andererseits sollte die Abberufung des Geschäftsführers bzw. seine Amtsniederlegung unbedingt umgehend im Handelsregister angemeldet werden. Achtung: Die Registergerichte fordern einen Nachweis der Amtsniederlegung.
Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Geschäftsführers haben, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartner in unseren Niederlassungen in Hamburg, Berlin, Hannover, München, Köln oder Frankfurt.