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GmbH-Geschäftsführer - Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung

Anwalt erklärt Verfahren und strategische Aspekte

Das Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH ist komplex. Es lässt sich nicht mit der Kündigung des Arbeitsvertrags eines gewöhnlichen Angestellten vergleichen. Dies gründet sich zum einen darauf, dass anders als bei einem Angestellten dienst-/arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte miteinander verwoben sind. Zum anderen Verhaltensweisen eines Geschäftsführers nicht selten der Ausgangspunkt für einen Gesellschafterstreit in der GmbH.

Als Wirtschaftskanzlei für Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht betreuen wir mit unserer jahrelangen Expertise Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmen in allen Rechts- und Steuerfragen.

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Anwaltliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von GmbH-Geschäftsführern

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht betreuen gemeinsam mit unseren Arbeitsrechtlern und Steuerberatern Geschäftsführer und Unternehmen in allen Fragen rund um das Ausscheiden von Geschäftsführern aus der GmbH:

  1. Strategische Beratung im Vorfeld des freiwilligen oder erzwungenen Ausscheidens des Geschäftsführers sowie Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen zwischen GmbH und Geschäftsführer
  2. Haftungsvermeidungsstrategien für den Fall des Ausscheidens
  3. Vorbereitung von Beschlüssen und Gesellschafterversammlungen zur Abberufung des Geschäftsführers
  4. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Gesellschaften und Geschäftsführern beim Streit über die Abberufung bzw. Kündigung
  5. Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, z.B. einstweilige Verfügungen im Zusammenhang mit Abberufungen

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Experten oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Allgemeine Informationen für Geschäftsführer finden Sie in unserem Leitfaden: Basiswissen GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer-Entlassung: Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags

Für die Trennung von einem Geschäftsführer bedarf es zunächst der formalen Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, durch welche die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers endet. Dies gilt jedenfalls für die mitbestimmungsfreie GmbH. Gleichzeitig mit der Abberufung erfolgt in der Praxis zumeist der Gesellschafterbeschluss zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, für welche die Gesellschafterversammlung - sofern zumindest kein anderes Organ oder keine satzungsmäßigen Sonderrechte bestimmt sind – zuständig ist. Regelmäßig wird dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich gekündigt.

Einen Überblick über die Handlungsoptionen eines GmbH-Geschäftsführers, der eine außerordentliche Kündigung erhalten hat, finden Sie im nachfolgenden Video:

Die Abberufung eines Geschäftsführers bedarf keiner besonderen Gründe. Sie kann mit einfacher Mehrheit ohne die Angabe von Gründen beschlossen werden. Hintergrundinformationen zum Ablauf einer Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers sowie strategische Hinweise zu den Handlungsoptionen des betroffenen Geschäftsführers finden Sie in unserem YouTube-Video:

Die gesetzliche Regelung, wonach der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen werden kann (§ 38 Abs. 1 GmbHG), kann in der GmbH-Satzung beschränkt werden. Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Eine Abberufung aus wichtigen Gründen, die in der Person des Geschäftsführers selbst liegen, ist jedoch stets zulässig. Für einen solchen wichtigen Grund ist eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung erforderlich, die den Verbleib in der Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar macht und zwar auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an. In der Praxis besonders häufig ist der Vorwurf der Untreue in der GmbH. Indes gelten für Gesellschaften, in denen sämtliche Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, insbesondere bei 2-Personen-Gesellschaften, Besonderheiten, die es im konkreten Fall zu berücksichtigen gilt.

Geschäftsführerstreit & Steuern Hier finden Sie weiterführende Informationen zu Steuerstrategien bei Gesellschafter- und Geschäftsführerauseinandersetzungen

Vorgehen bei der Abberufung und Kündigung

Grundsätzlich ist im Falle einer Entscheidung zur Trennung vom Geschäftsführer Eile geboten, da bei Duldung eines Fehlverhaltens das Recht zur Abberufung verwirkt werden kann. Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist er beim Beschluss betreffend seine außerordentliche Abberufung nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Da auch solche Vorfragen regelmäßig umstritten sein werden, entsteht oft ein Schwebezustand, der letztlich erst durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.

In diesem Zusammenhang wird der beauftragte Rechtsanwalt insbesondere auch rechtzeitig taktische Erwägungen anstellen und auch begleitende Maßnahmen wie zum Beispiel die Anmeldung zum Handelsregister und gegebenenfalls eine Bestellung eines Notgeschäftsführers initiieren.

Zu beachten ist, dass bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist. Die Abberufung richtet sich dann nach § 84 Abs. 3 AktG. In dem Fall ist die Abberufung des Geschäftsführers auch nicht frei, sondern nur aus wichtigem Grund möglich. Dagegen richten sich die Abberufungsregeln bei einer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimmten GmbH nach dem allgemeinen Regime der mitbestimmungsfreien GmbH (freie Abberufbarkeit nach § 38 Abs. 1 GmbHG, Zuständigkeit bei der Gesellschafterversammlung, § 46 Nr. 5 GmbHG).

Neben einer Abberufung des Geschäftsführers sollte bzw. muss auch die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags erfolgen. Bei der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass die Entlassung des Geschäftsführers einen gesonderten Beschluss erfordert. Dieser sollte zudem auch schriftlich erfolgen. Da der Geschäftsführer der GmbH in der Regel aus rechtlicher Sicht kein gewöhnlicher Angestellter ist, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Auf der dienstvertraglichen Ebene ist gleichwohl die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB relevant, so dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zuständigen Abberufungsorgans vom Kündigungsgrund erfolgen muss.

Bei dem Ausscheiden eines Geschäftsführers  aus dem Unternehmen wird auch immer das Steuerrecht relevant. Weiterführende Informationen finden Sie hier: Gesellschafterstreit & Steuern

Kündigung durch den GmbH-Geschäftsführer & Amtsniederlegung

Der GmbH-Geschäftsführer kann sein Amt grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen. Erfolgt die Amtsniederlegung jedoch "zur Unzeit" und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, kann der Geschäftsführer hierfür gegebenenfalls haftbar gemacht werden. Die Amtsniederlegung ist vom Geschäftsführer regelmäßig gegenüber der Gesellschafterversammlung, welche auch für die Bestellung zuständig war, zu erklären und sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. Wir empfehlen, dass die Amtsniederlgung allen GmbH-Gesellschaftern übersandt wird. Nach der Rechtsprechung soll es allerdings ausreichen, wenn die Amtsniederlegungserklärung gegenüber einem Gesellschafter erklärt wird.

Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt der Amtsniederlegung wohl überdacht sein sollte – auch weil die Amtsniederlegung während eines bestehenden Anstellungsvertrages zumeist eine schwerwiegende Verletzung des Anstellungsvertrages bedeutet. In der Satzung der GmbH können weitere Erfordernisse zur Niederlegung des Amtes geregelt sein.

HIer finden Sie unser YouTube-Video mit einem Überblick zu den rechtlichen Voraussetzungen und Haftungsrisiken einer Amtsniederlegung eines Geschäftsführers:

Gleichzeitig mit der Amtsniederlegung wird regelmäßig auch sein Geschäftsführervertrag mit der GmbH zu kündigen sein. Dabei ist zu beachten, dass anders als die Amtsniederlegung der Geschäftsführervertrag in aller Regel eine feste Laufzeit oder Kündigungsfristen vorsieht. Eine sofortige Vertragsbeendigung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Geschäftsführervertrag außerordentlich gekündigt werden kann. Hintergrundinformationen zur Kündigung des Geschäftsführervertrags auf Initiative des Geschäftsführers finden Sie im nachfolgenden YouTube-Video:

Zur Haftungsvermeidung ist die Amtsniederlegung im Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung erfolgt über einen Notar und der Antrag ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl zu unterzeichnen. Ein Geschäftsführer kann seine eigene Amtsniederlegung nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anmelden, wenn er die Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister erklärt.

Ob in Zeiten einer wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft das Ausscheiden des Geschäftsführers geboten ist oder zusätzliche Haftungsrisiken mit sich bringt, ist im Einzelfall zu prüfen. Sinnvolles Instrument der Haftungsvermeidung ist grundsätzlich auch eine umfassende Beendigungsvereinbarung bzw. Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH.

Abfindung nach Ausscheiden des Geschäftsführers?

Nach einer Abberufung, Kündigung und auch der selbst initiierten Amtsniederlegung stellen sich viele Geschäftsführer die Frage, ob ihnen eine Abfindung zusteht. Hintergrundinformationen zu Fragen von Abfindungsansnprüchen von ausgesc hiedenen Geschäftsführern sowie Vorschläge zu Verhandlungstrategien finden Sie in unserem Youtube-Video:

TOP 10 FAQs - Häufig gestellte Fragen

1. Wie entlasse ich wirksam einen Geschäftsführer?

Um sich von einem Geschäftsführer wirksam zu trennen, bedarf es grundsätzlich

  1. der gesellschaftsrechtlichen, formalen Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung – dadurch endet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers als Vertreter der Gesellschaft nach außen –,
  2. des Gesellschafterbeschlusses zur Kündigung des Geschäftsführervertrages sowie
  3. der dienstrechtlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages, durch die der Geschäftsführervertrag und die damit einhergehenden Pflichten zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer auch im Innenverhältnis enden.

Zu beachten ist, dass bei einer paritätisch mitbestimmten GmbH nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der Aufsichtsrat für die Abberufung des Geschäftsführers zuständig ist. Die Abberufung richtet sich dann nach § 84 Abs. 3 AktG. Anders aber, wenn es sich um eine nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimme GmbH handelt.

2. Wann ist die Abberufung eines Geschäftsführers möglich?

Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit ohne wichtigen Grund durch Gesellschafterbeschluss abberufen werden. Die freie Abberufbarkeit kann jedoch in der Satzung beschränkt werden, dann ist ein wichtiger Grund für die Kündigung erforderlich.

Aber auch ohne vertragliche Beschränkung kann sich aus den Umständen ergeben, dass eine Abberufung nicht ohne Weiteres möglich ist. Zudem ist bei der paritätisch mitbestimmten GmbH eine Abberufung stets nur aus wichtigem Grund möglich. Anders aber, wenn es sich um eine nach dem Drittelbeteiligungsgesetz mitbestimme GmbH handelt.

3. Welche wichtigen Gründe rechtfertigen eine Abberufung des Geschäftsführers?

Für einen solchen wichtigen Grund ist eine schwere Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung erforderlich, die den Verbleib in der Organstellung für die Gesellschafter unzumutbar macht und zwar auch unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es dabei nicht an. Indes gelten für Gesellschaften, in denen sämtliche Gesellschafter zugleich Geschäftsführer sind, insbesondere bei 2-Personen-Gesellschaften, Besonderheiten, die die Abberufung erschweren können.

4. Was muss ich bei der Kündigung des Geschäftsführers beachten?

Die wirksame Kündigung setzt grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafterversammlung voraus, soweit nicht im Einzelfall ein anderes Organ aufgrund der Satzung hierzu berechtigt ist.

Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, ist er beim Beschluss betreffend seine außerordentliche Abberufung nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Er unterliegt einem Stimmverbot. Da auch solche Vorfragen regelmäßig umstritten sein werden, entsteht oft ein Schwebezustand, der vom Versammlungsleiter oder letztlich erst durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.

Eine ordentliche Kündigung kann grundsätzlich mit der Stimmmehrheit jederzeit erfolgen, eine außerordentliche Kündigung dagegen erfordert die Stimmenmehrheit und einen wichtigen Grund. Grundsätzlich ist es bei einer außerordentlichen Kündigung in der Praxis üblich, dass hilfsweise beide Arten der Kündigung (außerordentliche und ordentliche Kündigung) ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung erfordert nicht die Angabe des Kündigungsgrundes.

5. Welche Frist muss ich für die Abberufung / Kündigung des Geschäftsführers einhalten?

Obwohl es grundsätzlich keine ausdrückliche gesetzliche Frist zur Abberufung gibt, ist im Falle einer Entscheidung zur Trennung vom Geschäftsführer dennoch  Eile geboten, da bei Duldung eines Fehlverhaltens das Recht zur Abberufung verwirkt werden kann.

Auf der dienstvertraglichen Ebene ist die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB relevant, so dass eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des zuständigen Abberufungsorgans vom Kündigungsgrund erfolgen muss. In der Regel läuft die Zweiwochenfrist, wenn die Gesellschafterversammlung Kenntnis von der Pflichtverletzung des Geschäftsführers erhält.

6. Kann ich mich als Geschäftsführer mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren?

In der Regel nein. Da der Geschäftsführer der GmbH in der Regel aus rechtlicher Sicht kein gewöhnlicher Angestellter ist, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung. Dies regelt § 5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Da­nach „gel­ten“ Ge­schäfts­füh­rer nicht als Ar­beit­neh­mer im Sin­ne des ArbGG. Das ist so­gar dann zu be­ach­ten, wenn ein Ge­schäfts­füh­rer auf Grund­la­ge ei­nes Ar­beits­ver­trags sei­ne Ge­schäfts­füh­rer­tä­tig­keit aus­übt.

An­ders kann dies im Einzelfall zu beurteilen sein, etwa dann, wenn ne­ben dem Ge­schäfts­füh­rerver­trag ein - vor­über­ge­hend ru­hen­der - Ar­beits­ver­trag be­steht, der mit der Ab­be­ru­fung als Ge­schäfts­füh­rer wie­der auf­lebt.

7. Wie beende ich meine Rolle als Geschäftsführer?

Auch wenn der Geschäftsführer selbst sich von der Gesellschaft trennen will, muss er zwei Aspekte beachten: Er muss

  1. auf gesellschaftsrechtlicher Seite muss der Geschäftsführer die Amtsniederlegung erklären und
  2. zudem muss er auf arbeitsrechtlicher Seite seinen Geschäftsführervertrag (auch Anstellungsvertrag genannt) kündigen.

Ein weiterer grundsätzlich zu empfehlender Weg ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem ausscheidenden Geschäftsführer und der GmbH. Durch eine solche Beendigungsvereinbarung können beispielsweise gegenseitige Haftungsansprüche ausgeschlossen werden.

8. Wie erfolgt die Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer?

Grundsätzlich kann die Amtsniederlegung jederzeit erfolgen - es sei denn Insolvenznähe liegt vor. Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Empfänger erklärt werden. Dies ist derjenige, der auch für die Bestellung des Geschäftsführers zuständig ist - regelmäßig also die Gesellschafterversammlung. Die Amtsniederlegung  sollte aus Beweisgründen stets schriftlich erfolgen und schriftlich bestätigt werden. Eine Begründung muss nicht in der Erklärung enthalten sein. Der schriftliche Nachweis der Amtsniederlegung ist Voraussetzung für die Eintragung der Niederlegung im Handelsregister.

9. Was passiert, wenn der einzige Geschäftsführer kündigen will?

Sind neben dem ausscheidungswilligen Geschäftsführer keine weiteren Geschäftsführer bestellt, sollte dieser bei einer Amtsniederlegung vorab die Gesellschafterversammlung über die Niederlegung informieren. So besteht die Möglichkeit, umgehend für Ersatz zu besorgen. Durch diese Vorgehensweise kann der ausscheidende Geschäftsführer Haftungsrisiken reduzieren. Nicht nur aus diesem Grund ist stets abzuwägen, ob eine Amtsniederlegung mit sofortiger Wirkung oder mit einer zeitlichen Versetzung erklärt wird.

10. Muss ich die Abberufung bzw. Amtsniederlegung des Geschäftsführers ins Handelsregister eintragen lassen?

Ja, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten für die GmbH einerseits, aber auch aus Haftungsgründen für den Geschäftsführer selbst andererseits sollte die Abberufung des Geschäftsführers bzw. seine Amtsniederlegung unbedingt umgehend im Handelsregister angemeldet werden. Achtung: Der schriftliche Nachweis der Amtsniederlegung ist Voraussetzung für die Eintragung der Niederlegung im Handelsregister.

Sollten Sie Interesse an einer Beratung oder Vertretung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Geschäftsführers aus einer GmbH haben, kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartner in unseren Niederlassungen in Hamburg, Berlin, München, Köln oder Frankfurt.

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