Keine Gegenvorstellungsverfahren mehr bei Meta?

NetzDG teilweise unanwendbar für Instagram & Facebook

Meta wollte sich per Eilverfahren gegen § 3a und § 3b des NetzDG zur Wehr setzen, da der irische Konzern sowohl die Meldepflicht als auch die Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahren für unanwendbar hält. Ob Meta erfolgreich war, dazu mehr im Folgenden...

Veröffentlicht am: 27.03.2023
Qualifikation: Fachanwalt für IT-Recht in Hamburg
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Wird ein Beitrag in den sozialen Medien als rechtswidrig oder unangemessen gemeldet, sind Anbieter grundsätzlich dazu verpflichtet, diesen Inhalt zu überprüfen und gegebenenfalls zu entfernen. Das deutsche Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) regelt darüber hinaus, dass betroffene User diese Entscheidung im Rahmen eines sogenannten Gegenvorstellungsverfahrens überprüfen lassen können.

Der Meta-Konzern war der Ansicht, dass er der Verpflichtung aus dem deutschen Gesetz nicht untersteht und hat ein Eilverfahren dagegen eingeleitet. In diesem Rahmen hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vergangene Woche darüber entschieden, ob das NetzDG-Überprüfungsverfahren auf Social-Media-Dienste von Meta anwendbar ist (OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2023 – 13 B 381/22).

Was ist ein Gegenvorstellungsverfahren?

Gemäß § 3b des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) sind Social-Media-Anbieter dazu verpflichtet, ein Gegenvorstellungsverfahren vorzuhalten, wenn gemeldete Inhalte von der Plattform gelöscht wurden. Im Rahmen dieses Verfahrens kann ein Nutzer, dessen Beitrag vom Anbieter gelöscht wurde, verlangen, dass die Entscheidung über die Entfernung des Inhalts noch einmal überprüft wird. Im gleichen Verfahren kann auch jemand die Überprüfung der Entscheidung fordern, der den Inhalt als rechtswidrig gemeldet hat – die Anbieter den Inhalt aber nicht gelöscht haben.

Der Meta-Konzern mit Sitz in Irland begehrte im Wege eines Eilverfahrens u.a. die vorläufige Feststellung, nicht den Pflichten aus § 3b Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu unterliegen.

Social-Media-Anbieter wehrt sich gegen NetzDG – erfolgreich?

Neben § 3b ging der Konzern auch gegen § 3a NetzDG vor.

Die Meldepflicht gemäß § 3a NetzDG wurde vom Verwaltungsgericht Köln bereits als für den Meta-Konzern unanwendbar erklärt, da sie gegen Unionsrecht – insbesondere gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) – verstoße. Nach § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz müssen Anbieter sozialer Netzwerke die in ihrem Netzwerk gemeldeten rechtswidrigen Inhalte auf konkrete Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände überprüfen und die fraglichen Beiträge nebst Nutzerangaben gegebenenfalls an das Bundeskriminalamt (BKA) melden.

Im Hinblick auf § 3b NetzDG wurde der Antrag des Social-Media-Riesen zunächst vom VG abgelehnt. Infolgedessen legte Meta Beschwerde beim OVG NRW in Münster ein.

OVG NRW: Gegenvorstellungsverfahren unanwendbar auf Meta

Das OVG in Münster kam zu folgendem Urteil: Nach Ansicht der Richter verstößt die Anwendung § 3b des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken auf Social-Media-Anbieter im Ausland gegen das in der E-Commerce-Richtlinie verankerte unionsrechtliche Herkunftslandprinzip. Der Richtlinie zufolge richten sich die Anforderungen an einen in der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates – hier Irland.

Den Richtern zufolge fehlten außerdem die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Herkunftslandprinzip, da Deutschland vor der Einführung von § 3b NetzDG weder die EU-Kommission noch die betroffenen Sitzmitgliedstaaten informiert hatte. Die Richter erklärten § 3b NetzDG daher im Hinblick auf die sozialen Netzwerke des irischen Meta-Konzerns für unanwendbar. Im Speziellen heißt das, dass weder Facebook noch Instagram vorläufig das sogenannte "Gegenvorstellungsverfahren" vorhalten müssen.

Bezüglich der verpflichteten Vorhaltung eines Gegenvorstellungsverfahrens betreffend Entscheidungen über die Löschung oder Sperrung sonstiger Inhalte (§ 3b Abs. 3 NetzDG) hatte die Beschwerde vom Meta-Konzern dagegen keinen Erfolg. Im Gegensatz zur Pflicht nach § 3b Abs. 1 und 2 sei die Pflicht nach Abs. 3 nämlich nicht bußgeldbewährt. Daher könne Meta zugemutet werden, dass es sich im Falle von Maßnahmen des Bundesamts für Justiz als zuständiger Aufsichtsbehörde durch nachträglichen Rechtsschutz verteidigt.

Exkurs: NetzDG-Meldepflicht & Datenschutz

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist ein deutsches Gesetz, das der Bekämpfung von Hassrede und strafbaren Inhalten im Internet dient. Um strafrechtlich relevante und damit rechtswidrige Inhalte beim BKA zu melden, müssen Betreiber der sozialen Netzwerke personenbezogene Daten wie Nutzernamen, IP-Adressen und private Nachrichten von den Nutzern weitergeben, damit diese identifiziert werden können.

Um dabei nicht mit Datenschutzrechten der Nutzer in Konflikt zu geraten, müssen Betreiber beispielsweise transparent darüber informieren, welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten und wie sie diese verwenden. Darüber hinaus steht Nutzern ein Auskunftsrecht sowie gegebenenfalls ein Löschungsanspruch hinsichtlich ihrer Daten zu.