Geschwistersuche
OLG zum Recht auf Kenntnis eigener Abstammung
In einem aktuellen Urteil musste sich das OLG Frankfurt am Main mit der Frage beschäftigen, ob sich aus dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auch ein Anspruch auf Kenntnis von Geschwistern ergibt.
Die Kenntnis über die eigene Abstammung kann für die Identitätsfindung und die damit einhergehende freie Entfaltung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Im Abstammungsrecht besteht daher ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieser aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Anspruch gewährt insbesondere auch durch Samenspende gezeugten Kindern die Möglichkeit, ihre Eltern zu identifizieren. Eltern sind allerdings bekanntlich nicht die einzigen Familienangehörigen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage zu befassen, ob sich aus dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auch ein Anspruch auf Auskunft über potenzielle Geschwister ergibt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2026 – 17 U 60/24).
33 Geschwister und mehr?
Eine Frau, die mittels Samenspende gezeugt wurde, möchte wissen, wie häufig die Samenspende ihres biologischen Vaters zur Zeugung verwendet worden ist. Durch eigene Recherchen konnte sie bereits 33 genetische Geschwister ermitteln.
Der beklagte Arzt führte bis 2013 sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner eigenen Praxis medizinisch assistierte heterologe Inseminationen durch. Fest steht, dass dabei auch der Samen des biologischen Vaters der Klägerin verwendet wurde. Auf ihre Anfrage hin verweigerte der Arzt jedoch die Auskunft über die begehrten Informationen.
Vor dem Landgericht blieb die Klage der Frau erfolglos (LG Gießen, 04.04.2024 - 5 O 44/23). Nach Ansicht des Gerichts umfasst das Recht auf Kenntnis der Abstammung grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. Diese Information hatte die Klägerin bereits erhalten. Weitergehende Auskünfte stünden ihr nicht zu. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hatte nun das Oberlandesgericht über den geltend gemachten Auskunftsanspruch zu entscheiden.
Kein allumfassender Auskunftsanspruch
Auch das OLG wies das Begehren der Klägerin zurück. Zwar sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass auch Informationen über Geschwister vom Recht auf Kenntnis der Abstammung umfasst sein könnten. Im konkreten Fall erfülle das Begehren jedoch nicht die geschützte Zielsetzung dieses Rechts. Die Klägerin verlangte Auskunft über die Anzahl potenzieller Geschwister. Diese Information ermögliche jedoch weder eine konkrete Kontaktaufnahme noch sei sie geeignet, inzestuöse Beziehungen wirksam zu verhindern. Hierfür wäre vielmehr eine namentliche Identifizierung erforderlich. Eine solche sei jedoch aufgrund der Rechte Dritter nicht zulässig.
Zudem sei das Begehren faktisch nicht erfüllbar. Der behandelnde Arzt habe einen Teil der Unterlagen nach Ablauf der 30-jährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet, sodass eine vollständige Auskunft objektiv nicht mehr möglich sei.
Schließlich berücksichtigte das Gericht auch die Interessen der potenziellen Geschwister. Es sei davon auszugehen, dass einige der betroffenen Personen keine Kenntnis von ihrer Zeugungsart haben oder bewusst anonym bleiben möchten.
Private DNA-Plattformen
Zur weiteren Suche nach genetischen Geschwistern bleibt der Klägerin damit lediglich die Nutzung privater DNA-Plattformen. Dies setzt jedoch voraus, dass auch andere Betroffene entsprechende Angebote nutzen.
Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr nicht nur die rechtliche Komplexität des Abstammungsrechts, sondern auch die damit verbundenen erheblichen emotionalen Herausforderungen. Sie zeigt zugleich die Grenzen des Auskunftsanspruchs. Während das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung in erster Linie auf die Identifizierung von Eltern gerichtet ist, bleibt der Wunsch nach weitergehender familiärer Einordnung rechtlich weitestgehend unberücksichtigt.