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Virtuelle Hauptversammlungen in der AG – digital und online in der Zukunft?!

Neuer Gesetzentwurf soll Aktienrecht digitalisieren

Alle wichtigen Infos zum geplanten Referentenentwurf der Bundesregierung zu virtuellen Huaptversammlungen in Aktiengesellschaften (AG) finden Sie hier.

Veröffentlicht am: 28.02.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Berlin
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Die Coronapandemie hatte es zwischenzeitlich vielerorts verhindert, dass sich viele Menschen gleichzeitig treffen durften. Dank Skype, Zoom, BBB, Microsoft Teams und Co. wurden allerdings regelmäßig zumindest virtuelle Treffen mit mehreren Teilnehmern ermöglicht. Diese Möglichkeit haben nicht nur Schüler, Lehrer und Arbeitnehmer wahrgenommen, sondern auch Aktiengesellschaften.

So haben zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen im virtuellen Rahmen abgehalten. Das hat scheinbar so gut funktioniert, dass, in Anbetracht der positiven Resonanz und der fortschreitenden Digitalisierung des Aktienrechts, die Option einer virtuellen (ausschließlich digitalen) Hauptversammlung dauerhaft im Aktiengesetz verankert werden soll. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf dazu vorgestellt.

Legitimation der virtuellen Hauptversammlung durch Coronapandemie

Erst durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) wurde es deutschen Aktiengesellschaften und ähnlichen Rechtsformen ermöglicht, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell abzuhalten, ohne dass sämtliche Aktionäre in Person vor Ort sein mussten. Allerdings hat das GesRuaCOVBekG – nach erneuter Verlängerung – ein Ablaufdatum. Mit Ablauf des 31.08.2022 tritt es außer Kraft.

Aktienrecht soll an Digitalisierung angepasst werden - § 118a AktG RefE

Vor diesem Hintergrund soll nach dem Referentenentwurf nun im Aktiengesetz (AktG) dauerhaft die Möglichkeit virtueller Hauptversammlungen geschaffen werden. Aus den Erfahrungen des GesRuaCOVBekG soll die digitale Abhaltung allerdings (a) an spezielle Voraussetzungen geknüpft werden und (b) in größerem Maße die Aktionärsrechte im Rahmen digitaler Hauptversammlungen geschützt werden.

Digitale Hauptversammlung schon in Satzung verankern

Das Aktiengesetz soll konkret durch einen neuen § 118a AktG RefE ergänzt werden. Der entsprechende Entwurf sieht zunächst vor, dass die Satzung einer AG aufgrund einer konkreten Bestimmung virtuelle (digitale) Hauptversammlungen - ggf. auf Initiative des Vorstands - erlauben kann. Die in der Satzung festgehaltene Ermächtigung soll dabei auf bis zu fünf Jahre befristet werden, damit diese Regelung durch die Aktionäre auch stetig erneuert und Entscheidungen dadurch legitimiert werden. Das heißt aber gleichzeitig, dass die Hauptversammlung in Präsenz auch in Zukunft die Grundform der Hauptversammlung darstellen wird.

Voraussetzungen für zukünftige Online-Hauptversammlungen: Wahrung der Aktionärsrechte

Um die Aktionäre zu schützen, soll die virtuelle Abhaltung der Hauptversammlung von bestimmten Voraussetzungen abhängen. Dies beginnt mit der Einladung und reicht bis zur Ausübung der Aktionärsrechte in der digitalen Hauptversammlung.

Insbesondere den Aktionärsrechten widmet der Entwurf weiten Raum. Selbstverständlich ist zunächst, dass die komplette Hauptversammlung von Anfang bis Ende sowohl in Bild als auch in Ton übertragen werden muss. Es muss zudem gewährleistet sein, dass jeder Aktionär sein Auskunftsrecht im Wege der elektronischen Kommunikation in der virtuellen Hauptversammlung ausüben kann. Hier soll der Vorstand festlegen können, bis zu wie vielen Tagen vor der Hauptversammlung Aktionärsfragen eingereicht werden können. Auch ein Nachfragerecht soll den Aktionären in der Hauptversammlung zustehen, ebenso wie ein elektronisches Antragsrecht während der Versammlung. Last but not least muss den Aktionären auch die Stimmrechtsausübung in elektronischer Form ermöglicht werden.

Einschätzung des neuen Gesetzes

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber sich dem Thema der Digitalisierung des Aktienrechts, insbesondere in Hinblick auf die Hauptversammlung annimmt. Zu begrüßen ist auch, dass der Gesetzgeber die Kritik an der aktuellen „Corona-Gesetzgebung“ für das Aktienrecht – welche sowohl Vorstand als auch Aufsichtsrat in die Hänge gespielt hat – aufgenommen hat.

Sollte § 118a AktG RefE oder in ähnlicher Gestalt Gesetz werden, wäre allen Beteiligten geholfen. Für AG, Vorstand und Aufsichtsrat sind kostengünstige und unkomplizierte virtuelle Hauptversammlungen möglich, bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte aller Aktionäre.

Stand heute ist festzuhalten, dass (a) der Referentenentwurf im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens womöglich noch Änderungen erfahren wird und (b) sicherlich der eine oder andere bislang übersehene Aspekt in der Praxis auftauchen und für Unsicherheit sorgen wird. So ist das mit neuen Gesetzen.