Grundsatzentscheidung des BGH: Adblocker sind zulässig

Werbeblocker „Adblock Plus“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

Veröffentlicht am: 20.04.2018
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Werbeblocker „Adblock Plus“ verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht

Ein Beitrag von Thomas Repka

Das Anbieten eines Werbeblockers im Internet verstößt nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Geklagt hatte Axel Springer und forderte das Verbot des Adblockers „Adblock Plus“ des Unternehmens Eyeo sowie Schadensersatz für entgangene Werbeumsätze. Das Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16) fiel eindeutig aus: Eyeo verhält sich mit seinem Angebot nicht unlauter.

Bereits in den Vorinstanzen hatte Axel Springer keinen oder nur teilweise Erfolg. Das wegweisende Urteil der Karlsruher Richter sorgt für Erleichterung bei den Betreibern von Adblockern und bei den Nutzern und führt zu mehr Klarheit im Werberecht.

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?

Ausgangspunkt für die wettbewerbsrechtliche Einordnung ist § 4 Nr. 4 UWG. Danach liegt eine unlautere Handlung vor, wenn ein Mitbewerber gezielt behindert wird. Die Axel Springer AG vertrat die Auffassung, das Angebot des Programms „Adblock Plus” sei wettbewerbswidrig. Indem die Werbung gezielt blockiert wird, werde das Geschäftsmodell von Axel Springer behindert. Die dahinterstehende Schädigungsabsicht führe zu einer unlauteren Handlung.

Keine Verdrängungsabsicht

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Adblocker stellen nach dem Urteil keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Entscheidung, ob der Abblocker zum Einsatz kommt, liege allein beim jeweiligen Nutzer und nicht bei dem Anbieter des Programms, da dieser nicht unmittelbar auf die Dienstleistungen von Axel Springer einwirkt. Daher liege nur eine mittelbare Beeinträchtigung vor, die nicht zu einer unlauteren Handlung führt. Darüber hinaus liege auch keine Verdrängungsabsicht seitens Eyeo vor.

Anders als noch die Vorinstanz (OLG Köln, Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15) verneinte der BGH auch eine aggressive geschäftliche Handlung gem. § 4a UWG. Es werde keine Machtposition ausgenutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Wie geht es weiter?

Damit hat die inzwischen bereits vierjährige Auseinandersetzung aber wohl noch kein Ende. Nach der Urteilsverkündung kündigte Axel Springer an, gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Außerdem ist Axel Springer aufgrund eines Gutachtens überzeugt, dass „Adblock Plus“ den Quelltext umschreibe. Dies wäre eine Urheberrechtsverletzung. Der Streit wird wohl daher auch noch auf Ebene des Urheberrechts weiter geführt werden.