Haftung von Genossenschaftsbankorganen in der heraufdämmernden Krise
Veränderungen durch die "Geno Next Level" - Reform
Die jüngste Schieflage der Volksbank Braunschweig Wolfsburg (BraWo) wirft ein Schlaglicht auf die Krise der traditionell bodenständigen und regional verankerten Genossenschaftsbanken. Der Spitzenverband BVR zieht mit seiner Sicherungseinrichtung Reformen Konsequenzen, die für die Haftungssituation der Genossenschaftsbankorgane Auswirkungen hat und die Haftungsmaßstäbe verschärft.
Jüngste Entwicklungen im Genossenschaftsbankensektor
Die Volksbank BraWo ging gerade durch die Presse. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. (BVR) muss bis zu EUR 720 Mio. für die Rettung aufwenden in Form von Kapital und Garantien. Bereits 2024 mussten mehrere Volksbanken mit hohem Aufwand gerettet werden, nachdem sie sich unter anderem wegen der langanhaltenden Niedrigzinsphase in riskanteres Geschäftsterrain vorgewagt hatten. Der BVR hat die Konsequenzen gezogen und will mit der „Geno Next Level“- Reform den Sektor stabilisieren. Dies verändert auch den Haftungsrahmen für die Organe der Genossenschaftsbanken und verschärft in der Konsequenz die Anforderungen an deren pflichtgemäßes Handeln. Dies wurde im Juni des Jahres beschlossen. Für 2027 ist ein formal freiwilliger Verhaltenskodex für Organe geplant, der noch einmal engere Maßstäbe definieren wird.
Die Veränderung der Genossenschaftsbanken im Lauf der Zeit
Genossenschaften wurden ursprünglich als Selbsthilfegemeinschaften konzipiert, die regional verwurzelt sind und vom Vertrauen der Mitglieder untereinander und dem Gedanken einer -Solidargemeinschaft geprägt waren. Sie haben sich auch im Bankensektor ab dem ausgehenden 19 Jahrhundert als ein extrem erfolgreiches Instrument erwiesen, um die lokale Wirtschaft anzukurbeln und zu stabilisieren. Ursprünglich waren die Vorstände den Weisungen der Generalversammlung unterworfen und in der Konsequenz hafteten die Genossen mit ihrem persönlichen Vermögen. Sie schauten den Organen entsprechend genau auf die Finger und das System erwies sich als sehr stabil.
In der Weltwirtschaftskrise 1929 entstanden erste gemeinsame Sicherungsfonds und Anfang der 70er Jahre schlossen sich die Genossenschaftsbanken dann im BVR zusammen und begründeten eine Solidargemeinschaft, wobei dadurch auch Anreize geschaffen wurden, höhere Risiken einzugehen. Zudem veränderte sich der Charakter grundlegend als die Genossenschaftsbanken auch für Nicht-Mitglieder als Kunden geöffnet wurden und der Vorstand – analog dem Aktienrecht, das aber in einer völlig anderen Tradition stand – nunmehr die Genossenschaft weisungsfrei in eigener Verantwortung führt. Das Machtzentrum lag von nun an bei den Organen und nicht mehr bei den Mitgliedern.
Die Zahl der Genossenschaftsbanken ist seit den 70ern von mehr als 7.000 auf ca. 650 geschrumpft. Das Geschäftsmodell hat sich von der Förderung der lokalen Wirtschaft hin zu einer modernen Geschäftsbank verschoben mit allen damit verbundenen Nachteilen. Hohe Gehälter von Genossenschaftsbankorgangen geknüpft an ertrag- aber auch risikoreiche und komplexe Geschäfte haben auch bei Genossenschaftsbanken Einzug gehalten. Das Beispiel der BraWo zeigt, dass auch Genossenschaftsbanken inzwischen komplexe und wenig transparente Investmentstrukturen nutzen und hohe Risiken außerhalb des traditionellen Genosschenschaftsbankensystems einzugehen.
Haftungssystem bei Genossenschaftsbanken
Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung und wird dabei in Praxis regelmäßig ernannt und kontrolliert vom Aufsichtsrat.
Auch für Genossenschaftsvorstände gilt gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 GenG inzwischen die sog. „Business Judgment Rule“, welche den -Vorständen grundsätzlich ein weites Ermessen einräumt, was das geschäftliche Handeln anbetrifft. Die Kehrseite ist, dass diese nur eingreift, wenn die geschäftlichen Entscheidungen auf einer soliden Grundlage beruhen. Der Vorstand muss sich umfassend informieren und Chancen und Risiken abwägen. Er muss die Vorgänge vollständig überblicken und verstehen und wenn er sich dafür Expertenrat einholt, so entlastet ihn das nur, wenn er der Expertenmeinung nicht blind vertraut, sondern diese plausibiliert und hinterfragt. Die Rechtsprechung ist hier streng und ohne diese Voraussetzungen taugt die Business Judgment Rule nicht zur Entlastung. Für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist der betroffene Vorstand beweispflichtig, was eine saubere Dokumentation unerlässlich macht.
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Tut er das nicht in ausreichendem Maß, haftet er selbst wegen mangelnder Kontrolle des Vorstands. In engen Vertrauensstrukturen, wie sie bei Genossenschaftsbanken oft vorzufinden sind, ist dies nicht selten ein Problem. Die Organmitglieder kennen sich oft persönlich und aufgrund der engen Bindungen kommt die Überwachung oder das konsequente Eingreifen manchmal zu kurz.
Die Haftung von Vorständen wird in der Genossenschaft durch den Aufsichtsrat geltend gemacht. Für Ansprüche gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflichten werden Bevollmächtigte von der Generalversammlung bestimmt. In der Praxis oft erfahrene Rechtsanwälte im Genossenschaftsrecht.
Bei Genossenschaftsbanken beträgt die Haftungsfrist der Organe aufgrund der Vorschriften des Kreditwesengesetzes 10 statt 5 Jahre. Das verschärft das Haftungsthema deutlich, da dies die regelmäßige Amtszeit der Organmitglieder übersteigt und etwaige nachfolgende Organmitglieder ein starkes Interesse haben werden, die Probleme aus der Vergangenheit abzuarbeiten, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.
Die Mustersatzung verpflichtet den Vorstand, das Statut der Sicherungseinrichtung zu beachten. Der Aufsichtsrat muss das überwachen. Ein Verstoß gegen das Statut ist damit zugleich eine Pflichtverletzung nach § 34 GenG. Vom BVR gestützte Banken treten ihre Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder auf Verlangen an den BVR ab. Damit wird ein Regress wahrscheinlicher als bei einer institutsinternen Aufarbeitung.
Ziele und Inhalte der Reform
Die Geno Next Level Reform sieht insbesondere Folgendes vor:
- Der BVR hat in kritischen Fällen ein Teilnahme- und Rederecht in Sitzungen der Organe
- Er kann mit dem Aufsichtsrat ohne den Vorstand sprechen
- Sanktionen in Form von höheren Beiträgen und im Extremfall schnellerer Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und damit dem BVR einschließlich Entzug der Markenrechte
Es erfolgt also eine strengere Kontrolle von Seiten des Institutsverbands, nachdem die BaFin nun schon mehrfach im Genossenschaftsbankensektor eingreifen musste, der früher eher wenig regulatorische Aufmerksamkeit erfordert hat. In der Konsequenz wird es in der Praxis mehr Fälle geben, bei denen Vorstandsorgane in die Haftung genommen werden und die Aufsichtsräte werden in der Tendenz strenger kontrollieren.
Gute Gründe für Organmitglieder sich weiter zu professionalisieren, ihr Handeln besser zu dokumentieren und wieder stärker risikoorientiert zu agieren. Auch die Vergütungssysteme sollten auf den Prüfstand und stärker auf Risikovermeidung als auf kompromissloses Profitstreben ausgerichtet werden. Eigentlich für Banken eine Grundbedingung, die aber nicht immer beachtet wird, wie die regelmäßigen Bankenkrisen zeigen.
Handlungsbedarf für Organe
Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaftsbanken sollten sich mit dem neuen Haftungsrahmen vertraut machen und diesen sehr ernst nehmen.
Aufsichtsräten ist zu raten, ihre Kontrollpflichten ernst zu nehmen und im Haftungsfall konsequent gegen pflichtwidriges Handeln des Vorstands vorzugehen und nicht aus falsch verstandener persönlicher Verbundenheit die Augen zu verschließen. Dies führt unweigerlich in die eigene Haftung.
