Wenn die Schiedsklausel warten muss
Staatlicher Eilrechtsschutz kann Unternehmen Zeit verschaffen
Eine Schiedsklausel soll Konflikte außerhalb staatlicher Gerichte lösen. Droht ein wirtschaftlicher Schaden noch vor Bildung des Schiedsgerichts, kann trotzdem eine einstweilige Verfügung vor dem staatlichen Gericht der schnellere Weg sein.
Der Schaden kommt nicht erst mit dem Schiedsspruch
Ein Vertragspartner kündigt an, Kundenlisten an einen Wettbewerber weiterzugeben. Auch ein Gesellschafterstreit kann die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden. In solchen Situationen hilft es wenig, erst nach einem langen Verfahren Recht zu bekommen. Entscheidend ist, ob sich der Schaden noch verhindern lässt.
Gerade in internationalen Lieferverträgen, Joint Ventures oder Gesellschaftsverträgen sehen Unternehmen häufig eine Schiedsklausel vor, die in ein Schiedsverfahren führen soll. Sie soll den Konflikt also außerhalb staatlicher Gerichte lösen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Unternehmen bei akuter Gefahr warten muss, bis ein Schiedsgericht gebildet ist oder über eine Maßnahme entscheidet.
Das Gesetz hält einen zusätzlichen Weg offen. Trotz einer Schiedsvereinbarung kann ein staatliches Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen. Die Regelung gilt sowohl vor als auch nach Beginn des Schiedsverfahrens. Die Entscheidung über den eigentlichen Vertragsstreit bleibt dabei grundsätzlich dem Schiedsgericht vorbehalten.
Schneller Schutz für das, was gerade gefährdet ist
Für Unternehmen kann dieser Eilweg in sehr unterschiedlichen Situationen bedeutsam sein. Denkbar sind etwa ein drohender Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, die Sicherung von Beweisen oder eine Vermögensverschiebung, durch die ein späterer Zahlungsanspruch leerzulaufen droht.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass insbesondere Arrest, einstweilige Verfügung und selbständiges Beweisverfahren trotz Schiedsklausel vor staatlichen Gerichten möglich bleiben. Diese Grundlinie erhält durch einen aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.2026 - 1 BvR 2696/25 zusätzlichen Rückenwind, auch wenn es um ein Schiedsverfahren im Sozialrecht ging. Das Gericht machte dennoch deutlich, dass Eilrechtsschutz bei drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Nachteilen nicht allein mit dem Hinweis auf ein vorrangiges Schiedsverfahren versagt werden darf.
Das Gericht entscheidet im Eilverfahren nicht abschließend über den gesamten Konflikt. Es prüft vielmehr, ob der geltend gemachte Anspruch überwiegend wahrscheinlich ist und ob ein Abwarten zu erheblichen Nachteilen führen würde. Deshalb kommt es für Unternehmen darauf an, den Vertrag, die Schiedsklausel, die maßgebliche Kommunikation und die drohende Entwicklung frühzeitig zu dokumentieren.
Staatliches Gericht oder Schiedsgericht?
Auch ein Schiedsgericht kann vorläufige Maßnahmen anordnen. Unternehmen haben damit grundsätzlich zwei Wege, um akute Risiken zu begrenzen. Welcher Weg sinnvoller ist, hängt vor allem von der Eilbedürftigkeit, der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und dem Ziel der gewünschten Maßnahme ab.
Der staatliche Eilrechtsschutz kann einen praktischen Vorteil haben, denn eine gerichtliche Entscheidung lässt sich grundsätzlich unmittelbar vollziehen. Eine schiedsgerichtliche Sicherungsmaßnahme muss für ihre zwangsweise Durchsetzung regelmäßig zunächst von einem staatlichen Gericht für vollziehbar erklärt werden. Wenn etwa eine bevorstehende Weitergabe von Daten kurzfristig untersagt werden soll, kann dieser zusätzliche Schritt entscheidend sein.
Eine Schiedsklausel schließt den Eilweg meist nicht aus
Eine übliche Schiedsklausel genügt nicht, um den Weg zum staatlichen Eilrechtsschutz zu versperren. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Schiedsordnung selbst einstweilige Maßnahmen durch das Schiedsgericht zulässt. Das Landgericht Hamburg bestätigte dies in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2026 – 415 HKO 21/26 für einen Franchisevertrag. Für eine ausschließlich schiedsgerichtliche Zuständigkeit auch im Eilverfahren wäre jedenfalls eine ausdrückliche Regelung erforderlich.
Ob Parteien staatlichen Eilrechtsschutz überhaupt vollständig ausschließen können, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedenfalls betont, dass hierfür ein klar geäußerter Wille erforderlich wäre. Eine allgemein gehaltene Schiedsklausel reicht nicht aus.
Bedeutung für die Wirtschaftspraxis
Für Wirtschaftsunternehmen ersetzt diese Entscheidung nicht die bisherigen Regelungen. Sie unterstreicht aber den praktischen Kern. Eine Schiedsklausel soll den Hauptkonflikt ordnen, nicht den Schutz vor einem unmittelbar drohenden Schaden verhindern. Wer Schiedsklauseln vereinbart, sollte deshalb den staatlichen Eilrechtsschutz stets als Teil der eigenen Konflikt- und Krisenstrategie mitdenken.
