Neues Urteil zu Kündigungsschutz des Geschäftsführers

Zeitpunkt der Abberufung entscheidet!

Veröffentlicht am: 02.11.2026
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Das Wichtigste in Kürze

Ein GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag hat Kündigungsschutz, wenn er bei Zugang der Kündigung bereits abberufen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 89/25) entschieden. Die Ausnahme in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt nur für Geschäftsführer, die im Moment des Kündigungszugangs noch bestellt sind.

Fiona Schönbohm Autor Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrechtschoenbohm@rosepartner.de

Ein GmbH-Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag hat Kündigungsschutz, wenn er bei Zugang der Kündigung bereits abberufen ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 89/25) entschieden. Die Ausnahme in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gilt nur für Geschäftsführer, die im Moment des Kündigungszugangs noch bestellt sind. 

Danach ergeben sich folgende Konstellationen für Geschäftsführer:

  • Erst Abberufung, dann Kündigung: Das Kündigungsschutzgesetz gilt. Die Kündigung braucht einen Kündigungsgrund.
  • Erst Kündigung, dann Abberufung: kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.
  • Kündigung und Abberufung gleichzeitig: ebenfalls kein Kündigungsschutz.
  • Freier Dienstvertrag statt Arbeitsvertrag: Das KSchG gilt unabhängig von der Reihenfolge nicht.

Für Gesellschaften heißt das: Wer sich von einem Geschäftsführer trennen will, muss die Kündigung spätestens zusammen mit der Abberufung zustellen.

Fall im Urteil: Erst Abberufung, dann später Kündigung 

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall lagen zwischen Abberufung und Kündigung knapp fünf Monate, und genau das wurde der Gesellschaft zum Verhängnis. Der Kläger hatte ursprünglich einen Vertrag unterschrieben, der ausdrücklich als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet war. Er sollte als Geschäftsführer tätig werden; der Vertrag erlaubte aber auch eine Versetzung auf andere gleichwertige Tätigkeiten.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er berief sich auf § 1 KSchG, weil er bei Zugang der Kündigung seit Monaten kein Geschäftsführer mehr war. Die Gesellschaft hielt dagegen: § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG schließe den Kündigungsschutz aus, weil die Kündigung den Vertrag betreffe, auf dem die Geschäftsführerstellung beruhte.

Ergebnis im Fall: Kündigungsschutz für den Geschäftsführer

Das Arbeitsgericht gab der Klage nur teilweise statt. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab ihr vollständig statt (Urteil vom 28.02.2025, 14 SLa 578/24). Das BAG wies die Revision der Gesellschaft zurück und entschied:

Die Kündigung ging in diesem Fall rund fünf Monate nach der Abberufung zu. Das Rechtsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis. Da die Kündigung keinen Kündigungsgrund enthielt, war sie sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.

Rechtlicher Hintergrund: Amt und Vertrag sind zwei verschiedene Dinge

Wer die Entscheidung verstehen will, muss zwei Rechtsverhältnisse auseinanderhalten. Das Gesellschaftsrecht nennt das das sog. "Trennungsprinzip".

  1. Organstellung (das Amt): Die Bestellung macht jemanden zum Geschäftsführer. Damit vertritt er die GmbH nach außen und führt ihre Geschäfte. Die Gesellschafterversammlung kann ihn nach § 38 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich jederzeit abberufen. Eine Begründung braucht es dafür nicht.
  2. Anstellungsvertrag (das Vertragsverhältnis): Daneben steht der Anstellungsvertrag. Er regelt Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und alles andere. Die Abberufung beendet diesen Vertrag nicht. Er muss gesondert gekündigt werden.

Der Anstellungsvertrag kann zwei Formen haben:

  • Freier Dienstvertrag (§ 611 BGB): der Regelfall, vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern und selbstständig agierenden Fremdgeschäftsführern.
  • Arbeitsvertrag (§ 611a BGB): wenn der Geschäftsführer weisungsgebunden und persönlich abhängig arbeitet. Das kommt häufiger vor als gedacht, etwa bei Geschäftsführern von Konzerntochtergesellschaften oder bei Mitarbeitenden, die aus dem Unternehmen heraus zum Geschäftsführer bestellt werden.

Entscheidend ist dabei nicht nur die Überschrift des Vertrags, sondern wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird.

Ausnahme vom Kündigungsschutz für Organe, § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nimmt davon die Mitglieder des Organs aus, das zur gesetzlichen Vertretung einer juristischen Person berufen ist. Bei der GmbH sind das die Geschäftsführer.

Diese Ausnahme gilt sogar dann, wenn der Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag hat. Offen war bisher, was gilt, wenn er im Zeitpunkt der Kündigung schon abberufen ist. Ein Teil der Fachliteratur meinte, die Ausnahme hafte am Anstellungsvertrag und gelte deshalb auch nach der Abberufung weiter.

Was das BAG im Urteil entschieden hat

Maßgeblich ist allein, ob die Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch besteht. Ist der Geschäftsführer dann schon abberufen, steht § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG dem Kündigungsschutz nicht mehr entgegen. Das BAG stützt das auf vier Argumente.

  1. Wortlaut: Das Gesetz spricht von Organmitgliedern, die zur Vertretung „berufen ist“. Diese Gegenwartsform beschreibt einen aktuellen Zustand, keine frühere Bestellung.
  2. Personengruppe statt Vertrag: Die Vorschrift nimmt eine bestimmte Personengruppe aus, nicht ein bestimmtes Vertragsverhältnis. Die Gegenansicht, die auf den Anstellungsvertrag abstellt, findet im Wortlaut keine Stütze.
  3. Enge Auslegung: § 14 Abs. 1 KSchG ist eine Ausnahme vom allgemeinen Kündigungsschutz und deshalb eng auszulegen.
  4. Sinn und Zweck: Das Organ bildet den Willen der Gesellschaft und handelt für sie. Nach der Abberufung kann der frühere Geschäftsführer beides nicht mehr.

Absage an Argumente des Arbeitgebers bzw. der Gesellschaft

Die Gesellschaft hatte argumentiert, ein abberufener Geschäftsführer gehöre weiter zum Arbeitgeberlager und sei nicht schutzbedürftig. Das BAG ließ das nicht gelten. Der Ausschluss beruht auf der organschaftlichen Stellung, nicht auf fehlender Schutzbedürftigkeit. Für leitende Angestellte gibt es mit § 14 Abs. 2 KSchG eine eigene Regel.

Auch den Einwand drohender Zufallsergebnisse wies das BAG zurück. Die Gesellschaft hat es selbst in der Hand: Sie bestimmt, wann sie abberuft und ob sie vorher oder nachher kündigt. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Kündigung spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugeht.

Einzige Grenze: Missbrauch. Denn umgekehrt soll auch ein Geschäftsführer das Ergebnis nicht beliebig steuern können. Legt er sein Amt nur nieder, um sich vor einer drohenden Kündigung Kündigungsschutz zu verschaffen, kann ihm die Berufung darauf im Einzelfall nach § 242 BGB verwehrt werden.

Die Konstellationen im Überblick

Ob das Kündigungsschutzgesetz greift, hängt von zwei Fragen ab: Welcher Vertrag liegt zugrunde, und ist der Geschäftsführer bei Zugang der Kündigung noch im Amt?

Vertrag

Reihenfolge

Bei Zugang der Kündigung noch Geschäftsführer?

Gilt das KSchG?

Arbeitsvertrag

Erst Kündigung, dann Abberufung

Ja

Nein

Arbeitsvertrag

Kündigung und Abberufung gleichzeitig

Ja

Nein

Arbeitsvertrag

Erst Abberufung, dann Kündigung

Nein

Ja, sofern Wartezeit und Betriebsgröße erfüllt sind

Freier Dienstvertrag

Beliebig

Egal

Nein, solange kein Arbeitsverhältnis entsteht

Geschäftsführer mit freiem Dienstvertrag: Ist die Reihenfolge egal?

Für Geschäftsführer mit freiem Dienstvertrag gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Das BAG weist selbst darauf hin, dass Gesellschaften einen freien Dienstvertrag statt eines Arbeitsvertrags schließen können. Dann stellt sich die Frage des Kündigungsschutzes gar nicht.

Ganz egal ist die Reihenfolge trotzdem nicht. Ein freier Dienstvertrag wird durch die Abberufung zwar nicht automatisch zum Arbeitsvertrag. Kritisch wird aber die Zeit zwischen Abberufung und Kündigung:

  • Keine Beschäftigung nach der Abberufung: Wird der frühere Geschäftsführer freigestellt oder gar nicht mehr eingesetzt, bleibt es beim freien Dienstvertrag. Ein Kündigungsschutzproblem entsteht nicht.
  • Weiterbeschäftigung in anderer Funktion: Arbeitet er nach der Abberufung weiter, etwa als Bereichsleiter und nach Weisung, kann daraus ein Arbeitsverhältnis werden. Dann gilt doch das Kündigungsschutzgesetz.

Auch beim Dienstvertrag gilt deshalb: Die Kündigung sollte möglichst zusammen mit der Abberufung zugehen. Soll der Geschäftsführer bis zum Vertragsende noch etwas tun, braucht es eine klare schriftliche Regelung, die keine weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeit begründet.

Praxistipps für Startups, Gesellschafter und Geschäftsführer

Die Trennung von einem Geschäftsführer beginnt nicht mit dem Gesellschafterbeschluss, sondern mit der Planung davor. Gesellschafter sollten bei einer geplanten Kündigung wie folgt vorgehen:

  1. Vertrag prüfen: Liegt ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vor? Achten Sie auf die Bezeichnung, aber auch auf Weisungsrechte, Versetzungsklauseln und die gelebte Praxis.
  2. Reihenfolge festlegen: Die Kündigung muss spätestens zeitgleich mit der Abberufung zugehen. Am sichersten ist es, beides im selben Termin zu übergeben und den Zugang zu dokumentieren.
  3. Zuständigkeit klären: Über Abberufung und Kündigung entscheidet in der Regel die Gesellschafterversammlung. Fassen Sie beide Beschlüsse und bevollmächtigen Sie ausdrücklich, wer die Kündigung unterschreibt.
  4. Keine Weiterbeschäftigung ohne Plan: Wer nach der Abberufung weiterarbeiten soll, braucht eine klare Vereinbarung. Sonst entsteht unter Umständen ein Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz.
  5. Schon bei der Einstellung vorsorgen: Startups, die einen externen Geschäftsführer holen, sollten bewusst entscheiden, ob sie einen Arbeits- oder einen Dienstvertrag schließen, und das Vertragsverhältnis entsprechend leben.

Für Geschäftsführer kann die neue Rechtsprechung neue Verteidigungsrechte bringen: 

  • Prüfen Sie Ihren Vertrag: Ein Arbeitsvertrag kann nach der Abberufung wertvollen Schutz bieten.
  • Wurden Sie abberufen und erst später gekündigt, lassen Sie die Kündigung sofort prüfen. Die Klagefrist beträgt nur drei Wochen.
  • Legen Sie Ihr Amt nicht taktisch nieder, um Kündigungsschutz zu erlangen. Das kann als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.