Haribo-Werbung "ohne künstliche Farbstoffe"

Sieg der Goldbären vor Gericht

Dürfen Gummibärchen von Haribo in allen Farben des Regenbogens damit beworben werden, dass sie ohne künstliche Farbstoffe sind?

Veröffentlicht am: 28.01.2020
Von: Desiree Szitnick
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Das Verwaltungsgericht Freiburg (VG) hat entschieden, dass der Süßwarenhersteller Haribo seine Fruchtgummis mit dem Hinweis „ohne künstliche Farbstoffe“ bewerben darf, wenn diese nicht mit chemischen Stoffen, sondern mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt werden.

Süßwarenhersteller begehrt Klärung über Zulässigkeit von Werbung

Das VG Freiburg hatte jüngst über die Zulässigkeit einer Werbung für Fruchtgummis zu entscheiden. Der deutsche Hersteller Haribo hatte für die Färbung seiner Fruchtgummis Pflanzen- und Fruchtextrakte verwendet und seine Waren damit beworben, dass diese „ohne künstliche Farbstoffe“ seien. Nach einem vom Land Baden-Württemberg in Auftrag gegebenen Gutachten aber sei diese Aussage für den Verbraucher irreführend, da eine Unterscheidung von künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen vom Gesetzgeber gar nicht vorgenommen werde. Die Werbung verstoße daher gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung, so die Einschätzung der Gutachter.

Der Süßwarenhersteller begehrte nun vor Gericht die Klärung, ob seine Werbung zulässig ist oder nicht. Das VG hatte daraufhin zu entscheiden, ob die Bezeichnung "ohne künstliche Farbstoffe" für den Verbraucher eine irreführende Werbung ist und die Aussage damit gegen Vorschriften des Werberechtes verstößt.

Verwaltungsgericht sieht keine Irreführung

Die Richter am VG verneinten nun einen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (Urteil vom 10.12.2019; Az.: 8 K 6149/18). Die Werbeaussage sei für den Verbraucher nicht irreführend, da ein durchschnittlicher Verbraucher die Aussage dahingehend richtig verstehe, dass für die Färbung der Fruchtgummis keine chemischen Stoffe verwendet werden.

Zwar gelten die tatsächlich verwendeten Pflanzen- und Fruchtextrakte nach dem Lebensmittelrecht gar nicht als Farbstoffe. Dies sei aber für die Frage der Zulässigkeit der Werbeaussage irrelevant. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber tatsächlich nicht zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen unterscheidet, sei für die Frage einer Irreführung nicht wesentlich. Vielmehr komme es auf das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers an, der sehr wohl zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen unterscheidet. Dieses Verständnis lasse sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ableiten, so das Gericht.

Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Auch habe Haribo mit seiner Werbung nicht gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen. Der Verzicht auf (künstliche) Farbstoffe sei ein besonderes Leistungsmerkmal des gekennzeichneten Produkts, da nicht alle Süßwaren dieser Art frei von Farbstoffen sein müssten. In der Werbung wird daher nicht eine selbstverständliche Eigenschaft des Produktes besonders hervorgehoben.

Der Verbraucher werde daher durch die Werbeaussage nicht in die Irre geführt und erhalte keine falsche Vorstellung von dem Lebensmittel. Die Vorschriften aus dem Werberecht zur zulässigen Lebensmittelwerbung müssen von Herstellern besonders beachtet werden. Werbeaussagen, die eine besondere Zusammensetzung oder Herkunft eines Lebensmittels suggerieren oder dem Produkt besondere Eigenschaften zuschreiben, halten den Anforderungen an eine zulässige Werbung meist nicht stand. Dies sei im vorliegenden Fall allerdings nicht zu beanstanden. Insgesamt verstoße Haribo damit nicht gegen Vorschriften des Werberechtes. Vielmehr seien die Voraussetzungen der besonderen Lebensmittelkennzeichnung im Werberecht gewahrt worden.