Kaffeepause im Verfahren gegen Aldi Süd

BGH soll den Streit um die Kaffeepreise klären

Veröffentlicht am: 10.03.2026
Qualifikation: Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Seit 2023 tragen Tchibo und Aldi Süd ihren Streit um den Kaffeepreis des Discounters vor Gericht aus. Nachdem Tchibo bereits vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf eine Niederlage erlitten hat, soll nun der Bundesgerichtshof die endgültige Entscheidung treffen.

Bei dem Rechtsstreit um die Kaffeepreise zwischen Aldi Süd und Tchibo ist noch lange kein Ende in Sicht. Tchibo wirft dem Discounter vor, seine Kaffeepreise zu niedrig gehalten und dadurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Selbst nach zwei Niederlagen verfolgt Tchibo seinen Vorwurf weiter. Nach dem Land- und Oberlandesgericht Düsseldorf soll nun der Bundesgerichtshof entscheiden (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2025, Az. 14d O 14/24, und OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2026, Az. VI-6 U 1/25).

Verbot des Verkaufs unter Einstandspreisen

Ende 2023 machte Tchibo geltend, Aldi Süd habe seinen Kaffee mehrfach unter den Herstellungskosten verkauft. Es handelt sich dabei um den Kaffee der Aldi-Eigenmarke „Barissimo“.

Tchibo spielt mit diesem Vorwurf auf einen Verstoß gegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) an. Danach dürfen Unternehmen mit überlegener Marktmacht diese nicht dazu ausnutzen, kleinere und mittlere Wettbewerber unbillig zu behindern. Eine solche Behinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Waren nicht nur gelegentlich unter dem Einstandspreis anbietet. Der Einstandspreis ist der tatsächliche Preis, zu dem die Ware erworben wird.

Ob Aldi Süd gegen diese Vorschrift verstößt, bezweifeln die Gerichte bislang. Jedenfalls fällt der Verkauf unter dem Herstellungspreis nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht unter § 20 Absatz 3 Nummer 2 GWB. Allerdings wird in der juristischen Literatur teilweise eine Gleichstellung von Herstellungs- und Einstandspreis befürwortet. Für eine solche Gleichstellung positioniert sich auch Tchibo. Aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher mache es keinen Unterschied, ob Kaffee als Fertigware eingekauft und weiterverkauft oder als Rohkaffee eingekauft, im Konzern geröstet und anschließend weiterverkauft wird.

Sowohl das LG als auch das OLG halten sich mit einer Entscheidung dieser Frage zurück. Sie verneinen eine unbillige Behinderung durch Aldi. Das OLG wies darauf hin, dass zur Klärung der Frage einer Gleichstellung von Herstellungs- und Einstandspreis eine Fortbildung des Rechts erforderlich sei.

Letztes Wort liegt beim BGH

Gegen die zweite Niederlage beim OLG legte Tchibo nun Revision beim BGH ein. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH die umstrittene Frage entscheidet. Klar dürfte aber sein, dass vor dem BGH die letzte Instanz für Tchibo erreicht ist.