Hochzeitsrabatte im Lichte des Kartellrechts
Aktion bei EDEKA/Plus-Übernahme nach OLG Düsseldorf nicht kartellrechswidrig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob mit Beschluss vom 18. November 2015 die vom Bundeskartellamt am 03.07.2014 erlassene Entscheidung (Az. B2-58/09) wegen festgestellter Verstöße gegen das GWB in Zusammenhang mit der Plus-Übernahme auf.
Entgegen der Feststellungen des BkartA gelangte das OLG Düsseldorf nicht zu dem Ergebnis, dass der Lebensmitteleinzelhändler EDEKA nach der Übernahme von ca. 2.300 Plus-Filialen seine besondere Marktmacht ausnutzte, um insbesondere vier Sektherstellern im Rahmen von Rabatten (sog. „Hochzeitsrabatte“) verbesserte Zahlungsziele einzufordern. Das Bundeskartellamt hatte hierzu noch einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 GWB angenommen.
Gericht geht von annähernd gleichstarken Parteien aus
Das OLG Düsseldorf befand nun, dass die vereinbarten „Hochzeitsrabatte“ mit den betroffenen Sektherstellern vielmehr Ergebnisse von Verhandlungen zwischen annähernd gleichstarken Parteien gewesen seien. Dies habe eine Zeugenvernehmung zahlreicher Zeugen, auch von Verhandlungsführern der Sekthersteller ergeben. Im Ergebnis sei daher die konkrete Marktstärke von EDEKA durch die ebenfalls vorhandene Marktstärke der Sekthersteller ausgeglichen worden. Denn EDEKA sei aufgrund seines Vollsortiments auf die betroffenen Sekthersteller durchaus angewiesen gewesen, da der Endkunde die Produkte aufgrund der Markenbekanntheit auch im Sortiment von EDEKA erwartet habe. Auch haben in dem Verhandlungsprozess zwischen EDEKA und den Sektherstellern im Rahmen der Rabattierung die Sekthersteller teilweise erhebliche Reduzierungen der Forderungen von EDEKA erreicht und gleichzeitig gewichtige Gegenleistungen aushandeln können.
Zahlungsziele waren abhängig von der Zustimmung der Hersteller
Daher sei nach Auffassung des OLG Düsseldorf der Vorwurf des Bundeskartellamts gegenüber EDEKA unzutreffend, da bereits von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei. So seien zum Beispiel von EDEKA keine verbesserten Zahlungsziele „einseitig festgelegt“ worden. Stattdessen habe EDEKA die neuen Zahlungsziele gerade von der Zustimmung der Sekthersteller abhängig gemacht und habe mit diesen nach deren Ablehnung auch über die Zahlungsziele neu verhandelt. Es bleibt offen, ob das Bundeskartellamt nach einer Analyse der Urteilsgründe das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen den noch nicht rechtskräftigen Beschluss des OLG Düsseldorf einlegt. Spannend bleibt abzuwarten, ob der Beschluss des OLG Düsseldorf auch eine Signalwirkung für die mögliche Übernahme von 451 Kaiser`s Tengelmann-Filialen durch EDEKA hat. Auch hier hatte das Bundeskartellamt gegen EDEKA entschieden und die Fusion untersagt, da hierin eine zu große Markteinschränkung gesehen wird. Hier liegt der Fall nun beim Wirtschaftsminister Gabriel, der die bisherige Entscheidung des Bundeskartellamts aufgrund der sog. Ministererlaubnis kippen könnte und erlauben könnte. Mit einer Entscheidung des Ministers wird in den nächsten Wochen gerechnet.
Hintergrund
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