Irreführende Werbung: Woher stammt das Bier?

Greenwashing Vorwürfe gegen „Wunderbraeu“-Bier

Wer mit Klimaneutralität und Regionalität für seine Produkte wirbt, muss als Hersteller sehr genauen Transparenzpflichten nachkommen. Eine Münchner Brauerei hat es mit den Angaben und Nachweisen jedoch nicht so genau genommen und musste sich wegen bezichtigter Irreführung nun den Richtern des Münchner Landgerichts stellen.

Veröffentlicht am: 15.12.2023
Qualifikation: Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Greenwashing durch Werbung mit Klimaneutralität ist den deutschen Gerichten ein Dorn im Auge. Erst kürzlich wurde Wiesenhof vor dem BGH wegen Irreführung verurteilt. Auch der heutige Beitrag dreht sich um irreführende Werbung in der Lebensmittelbranche. Diesmal im Fokus: Wunderbraeu-Bier der WunderDrink GmbH. Anlässlich einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat das Landgericht München (LG München I, Urteil vom 08.12.2023 – 37 O 2041/23) darüber entschieden, ob die Werbung des Brauerei-Unternehmens unzulässig war.

CO₂-positives und klimaneutrales Bier aus München

Das Unternehmen bewarb sein Wunderbraeu-Bier damit, dass es sich um CO₂-positives und klimaneutrales Bier aus München handele. Entsprechende Angaben fanden sich auf dem Etikett der Bierflasche. Auf der Rückseite des Etiketts war als Anschrift die Hopfenstraße 8 in München angegeben.

Dies verleitet den Verbraucher zu der Annahme, dass das Bier auch in dieser Straße gebraut wurde – obwohl dies gar nicht der Realität entspreche –, so die Richter. Wie sich herausstellte, befindet sich an dieser Adresse lediglich der Verwaltungssitz der Firma WunderDrinks. Das Bier wird demnach nicht dort vor Ort gebraut.

Täuschung über Herkunft des Bieres?

Die Münchner Richter entschieden vor diesem Hintergrund, dass das Brauerei-Unternehmen über die Herkunft des Bieres getäuscht hat. Als irreführende Werbung ist eine solche Täuschung geeignet, Kaufentscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen, und daher rechtlich unzulässig.

Gesetzlich geregelt ist ein Verbot der Irreführung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung und im worst case auch eine Schadensersatzklage. Selbstverständlich muss die unzulässige Werbung so oder so unverzüglich unterlassen werden.

BGH: Irreführende Angaben auf dem Flaschenetikett

Die WunderDrinks GmbH berief sich vor Gericht noch darauf, dass es gesetzlich vorgeschrieben sei, die Adresse auf das Etikett zu drucken. Angesichts der Tatsache, dass auf dem Flaschenetikett lediglich die Bezeichnung „Wunderbraeu“ – der Name des Bieres – und die Adresse in der Hopfenstraße, in der eine Vielzahl verschiedener Brauereien ansässig ist, abgedruckt waren, seien die Angaben dennoch irreführend.

Der Verbraucher würde einen Bezug zur bekannten Brauereiadresse in München herstellen, wo jedoch gerade nicht die Produktionsstätte des Getränks ist.

Greenwashing – Brauerei ist Offenlegungspflicht nicht nachgekommen

CO₂-positiv und klimaneutral à Greenwashing und damit ebenfalls unzulässige Irreführung der Verbraucher. Auch in dieser Hinsicht wurden die bisherige Nutzung der Angaben auf dem Flaschenetikett verboten. Wer Bierflaschen mit solchen Begriffen wie „CO₂-positiv“ und „klimaneutral“ wirbt, muss noch auf der Bierflasche offenlegen, worauf diese Maßstäbe basieren. Eben dieser Aufklärungs- bzw. Offenlegungspflicht sei die WunderDrinks GmbH aber nicht nachgekommen.

Hohe Anforderungen an Transparenznachweise bei "klimaneutraler Herstellung"

Erhöhte Transparenzanforderungen wegen des in der vergangenen Zeit gehäuften Verdachts, dass Unternehmen Greenwashing betreiben. Den Münchner Richtern zufolge hätten Verbraucher ein gesteigertes Interesse daran, zu erfahren, durch welche Einsparungen oder Ausgleichsmaßnahmen die behauptete Klimaneutralität erreicht werde. Unzureichend transparent sei vor allem der auf den Flaschenetiketten abgedruckte QR-Code, der den Verbraucher nach dem Einscannen lediglich auf die allgemeine Homepage der WunderDrink GmbH weiterleite.

Das Gericht bemängelte darüber hinaus, dass entsprechende Informationen, wie zum Beispiel genaue Angaben wie die positive Klimabilanz des Produktes berechnet wurde bzw. wie eine "klimaneutrale Herstellung" erreicht wird, nicht auf der Internetseite des Brauerei-Unternehmens bereitgestellt wurden.