Jameda kein „neutraler Informationsvermittler“

Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner Daten aus DSGVO

Veröffentlicht am: 16.09.2019
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Arzt hat Anspruch auf Löschung seiner Daten aus DSGVO

Ein Beitrag von Desiree Szitnick

Verlässt das Bewertungsportal „Jameda.de“ seine Position als „neutraler Informationsvermittler“, müssen die Plattformbetreiber unter Umständen auch einem Löschungsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachgehen. Dies entschied das Landgericht Bonn in einem Rechtsstreit um die Datenschutzrechte eines ungewollt gelisteten Arztes auf Jameda.

Arzt verlangt die Löschung seiner personenbezogenen Daten

Jameda ist eines der größten Bewertungsportale für Ärzte in Deutschland und verfügt über vielfältige personenbezogene Daten unterschiedlichster Ärzte. Ein Patient, der einen Arzt in seiner Nähe sucht, wird nicht selten bei seiner Suche im Internet auf der Plattform landen und sich an den dort angegebenen allgemeinen Informationen und Bewertungen anderer Patienten orientieren.

Doch einigen Ärzten ist die Bewertungsplattform auch ein Dorn im Auge. Neben der Löschung von unzutreffenden Bewertungen, die immer wieder gegenstand von Verfahren und Gerichtsentscheidungen sind, stehen inzwischen auch die eigentlichen Profile von Ärzten im Rampenlicht. Eine Reihe von Ärzten wollen gar nicht in der Liste der Ärzte aufgeführt werden. So auch ein Arzt, der von den Plattformbetreibern – unter Hinweis auf die DSGVO – die Löschung seiner Daten auf dem Bewertungsportal forderte. Jameda lehnte dies ab. Letztlich hatte sich nun das Landgericht Bonn mit dem Löschungsverlangen des Arztes zu beschäftigen.

Konsequente Fortführung der bisherigen Rechtsprechung

Als Entscheidungsgrundlage bezogen sich die Richter in Bonn auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2018 (Urteil v. 28.02.2018, Az.: VI ZR 30/17). Auch dort ging es um die Frage der Löschung von Ärztedaten auf Jameda.

Der BGH hatte bereits damals entschieden, dass Jameda personenbezogene Daten immer dann löschen muss, wenn die Plattform die Stellung als „neutralen Informationsvermittler“ verlässt. Zwar galt 2018 noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Unter der Geltung der DSGVO sehen die Richter in Bonn dies aber ebenfalls als Maßstab.

Doch wann verlässt eine Plattform wie Jameda diese Stellung als „neutralen Informationsvermittler“? Sowohl der BGH, als nun auch die Richter in Bonn begründen dies mit dem Geschäftsmodell von Jameda. Die Plattform führt unterschiedliche Profile der Ärzte. Auf dem Basis-Profil werden allein die allgemein zugänglichen Daten einzelner Ärzte, wie Name, Fachrichtung und Kontaktdaten geführt. Das weitaus ansprechender gestaltete Gold- oder Premium-Profil ist für den Arzt dagegen kostenpflichtig. Aus Sicht des BGH entsteht bei dem Patienten dadurch die unbewusste Annahme, dass die Gold- oder Premium gelisteten Ärzten gegenüber den Basis-Profilen bei der Auswahl zu bevorzugen sind. Dies wiederum führe nach Ansicht der Richter auch dazu, dass ohne bzw. gegen ihren Willen gelistete Ärzte sich gedrängt fühlen könnten, sich kostenpflichtig bei Jameda anzumelden, um Wettbewerbsnachteile zu verhindern. In dieser Ausgestaltung des Portals sieht der BGH dann eine Überschreitung der Stellung als reiner Informationsvermittler.

Landgericht folgt Ansicht des BGH

Dieser Argumentation ist auch das Landgericht Bonn in seinem Urteil gefolgt (Urteil v. 28.03.2019, Az.: 18 O 143/18). Zwar handele es sich grundsätzlich bei den aufgeführten Daten um allgemein zugängliche Informationen, sodass diese auch von Jameda genutzt werden können. Gegen eine freie Nutzbarkeit und für einen Löschungsanspruch der betroffenen Ärzte spreche dann allerdings die privatwirtschaftliche Nutzung der Daten durch Jameda. Ausdruck der Instrumentalisierung der Daten sei die Möglichkeit einer monatlichen kostenpflichtigen Mitgliedschaft als Gold oder Premium-Kunde.

Aufgrund dieses Geschäftsmodells verfolge Jameda nicht mehr die vom BGH als datenschutzrechtlich zulässig eingestufte Rolle als „neutraler Informationsvermittler“. Vielmehr werden die allgemein zugänglichen Daten der Ärzte nicht allein als solche genutzt, sondern ihnen wird eine Druckwirkung verliehen, um kostenpflichtige Mitgliedschaften anzubieten.
Damit gehe Jameda über eine neutrale Informationsvermittlung hinaus. Die Entscheidung des Landgerichtes bildet damit eine konsequente Fortführung der BGH-Rechtsprechung. Dem Arzt steht daher ein Anspruch auf Löschung seiner Daten nach der DSGVO zu.