Hohe Nachvergütung für Produzenten, Regisseure & Co?

Neues Urteil im Urheberrecht sorgt für Aufruhr

Veröffentlicht am: 26.05.2026
Qualifikation: Fachanwalt für Urheberrecht

Sie haben an einer Fernsehproduktion bei RTL, Pro7 & Co mitgewirkt? Dann steht Ihnen jetzt vielleicht ein Anspruch auf eine hohe Nachvergütung als Urheber zu!

Aktuell häufen sich in unserer Kanzlei Anfragen zu einem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 15.11.2024, Az. 6 U 60/24), das für viel Aufruhr bei den deutschen Fernsehsendern sorgt. Darin verurteilten die Richter den Fernsehsender RTL, einer Produzentin vollständige Auskunft über die mit ihren Werken erzielten Werbeeinnahmen zu erteilen. 

Weder der Bundesgerichtshof noch das Bundesverfassungsgericht ließen die Rechtsmittel des RTL zu. Das Urteil ist damit jetzt rechtskräftig – und hat weitreichende Bedeutung für alle kreativen Urheber, die im Rundfunk- und Medienbereich tätig sind.

Die Klage der Produzentin gegen RTL

Hintergrund des Urteils: Die Filmemacherin Jana Bernhardt produzierte diverse Filme, die auf RTL ausgestrahlt wurden. Sie erhielt für ihre Arbeit eine einmalige Vergütung – ohne Beteiligung an den Erlösen, die der Sender mit der Ausstrahlung erzielte.

Die Produzentin wollte sich damit nicht zufrieden geben, und klagte gegen RTL auf Auskunft darüber, wieviel der Fernsehsender konkret mit Werbeeinnahmen verdiente mit jener Werbung, die vor, während und unmittelbar nachihren Filmen platziert wurde.

„Fairnessparagraph“ im Urheberrecht: § 32a UrhG

Der rechtliche Ausgangspunkt für Ihre Klage war, dass Sie den ihr womöglich zustehenden Anspruch auf Nachvergütung aus § 32a UrhG geltend machen wollte. 

Der als „Bestseller“- oder „Fairness“-Paragraph bezeichnete §32a Abs. 1 UrhG besagt: 

„Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich (…) als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.“

Der Fairnessparagraf wurde 2002 eingeführt und gilt für Nutzungshandlungen, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen wurden – unabhängig vom Entstehungsdatum des Werks.

Wichtig: § 32a UrhG ist zwingendes Recht und kann nicht zum Nachteil des Urhebers abbedungen werden!

Nachvergütungsanspruch für Urheber

Einfach gesagt regelt der §32a: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass mit dem Werk so viel Geld verdient wurde, dass die Vergütung für die Urheber im Vergleich unverhältnismäßig niedrig ist, muss der Urheber eine angemessene Nachvergütung bekommen.

Berühmter Anwendungsfall für diesen Paragraphen war etwa die Autorin der Bücher, die den „Keinohrhasen“-Filmen von Til Schweiger zugrunde lagen. Auch ihr wurde ein erheblicher Nachvergütungsanspruch gewährt. 

Urteil: RTL muss Auskunft erteilen

RTL verweigerte in dem hier zugrunde liegenden Fall die Auskunft – und verlor in allen Instanzen. 

Das OLG Köln stellte klar: 

  • Die Auskunftserteilung sei für RTL nicht unverhältnismäßig aufwendig. 
  • Zudem bestehe ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Attraktivität des Films und den erzielten Werbeeinnahmen, weil sich die Preisgestaltung für Werbezeitkäufer an den Einschaltquoten orientiert. 
  • Bessere Einschaltquoten bedeuten höhere Werbepreise – und die Einschaltquoten hängen maßgeblich von der Qualität und Popularität der ausgestrahlten Inhalte ab.

Der Fernsehsender wurde zur sofortigen Auskunft verurteilt. RTL versuchte gar, mit der Sache vor den BGH und das Bundesverfassungsgericht zu ziehen - wohl wissend, welche Brisanz ein Nachvergütungsanspruch der klagenden Produzentin hat. Erfolglos.

Jetzt hohe Nachvergütung für alle Produzenten, Regisseure, Drehbuchautorin und Komponisten? 

Das Urteil hat tatsächlich weitreichende Konsequenzen, insbesondere für die Filmbranche. Kann jetzt jeder eine Nachvergütung fordern? Zu den Voraussetzungen des Anspruches aus §32a UrhG im Einzelnen:

Wer ist berechtigt?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Urheber im Sinne des UrhG: 

  • Produzenten,
  • Autoren, 
  • Filmregisseure, 
  • Drehbuchautoren, 
  • Komponisten, 
  • Fotografen, 
  • Grafiker, 
  • Softwareentwickler 

kurz: jede natürliche Person, die ein schutzfähiges Werk geschaffen hat.

Das Urheberrecht schützt dabei jeden schöpferischen Beitrag und auch die reine Mitarbeit kann genügen. Ob Regie, Drehbuch, Musik oder Kamera - wer an der Schöpfung eines Filmwerks urheberrechtlich relevante Beiträge geleistet hat, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt. 

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Der Anspruch richtet sich zunächst einmal gegen den unmittelbaren Vertragspartner des Urhebers, also meist den Auftraggeber oder Lizenznehmer. 

Neu seit der UrhG-Reform von 2021: Der Anspruch kann nun auch unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten in der Verwertungskette geltend gemacht werden – etwa gegenüber Sublizenznehmer.

Wann liegt eine „unverhältnismäßige Vergütung" vor?

Die Rechtsprechung hat hier keinen starren Schwellenwert definiert. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung:

  • Wie hoch war die ursprüngliche Vergütung?
  • Wie hoch sind die tatsächlichen Erträge aus der Nutzung des Werks?
  • War der Erfolg zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar?

Auskunftsanspruch §32d UrhG

Um Ansprüche geltend zu machen, wird jeder Urheber gezwungen sein, von den Beteiligten erst einmal Auskunft zu verlangen - um zu überprüfen, ob überhaupt ein Missverhältnis vorliegt.

Deshalb gewährt das Gesetz Urhebern neben dem Vergütungsanspruch auch einen Auskunftsanspruch (§ 32d UrhG). Dieser verpflichtet den Vertragspartner, regelmäßig und vollständig über die Erlöse aus der Werknutzung Rechenschaft abzulegen.

Klares Signal des Gerichts an Fernsehsender


Das Urteil wird voraussichtlich eine ganze Welle von Auskunftsansprüchen hervorrufen. 

Denn Fernsehsender können sich nun nicht mehr hinter dem Argument verstecken, Werbeeinnahmen seien nicht mit der konkreten Werknutzung verknüpft. 

Das OLG Köln hat diesen Einwand ausdrücklich zurückgewiesen und den Zusammenhang zwischen Einschaltquoten und Werbeerlösen als rechtlich relevant anerkannt.

Warum Urheber jetzt handeln müssen

Folgende Personengruppen sollten unbedingt entsprechende Auskunftsansprüche geltend machen und schnellstmöglich prüfen, ob ihnen Nachvergütungsansprüche zustehen - bevor sie verjähren!

  • Filmemacher und TV-Produzenten, die Werke an Sender lizenziert oder verkauft haben
  • Drehbuchautoren und Regisseure mit Einmalvergütung bei erfolgreichen Serien oder Filmen
  • Journalisten und Autoren, deren Beiträge wiederholt oder dauerhaft online verwertet werden
  • Fotografen und Grafikdesigner, deren Werke kommerziell verbreitet wurden

Denn vor allem, wenn sog. „Dauerbrenner“ immer wieder aufgelegt werden, liegt die Vermutung nahe, dass damit im Laufe der Zeit erhebliche Werbeeinnahmen erzielt wurden - an denen ihre rechtmäßigen Urheber nun profitieren können.

Sie sind Urheber, Filmemacher, Autor oder Medienschaffender und fragen sich, ob Ihnen Nachvergütungsansprüche zustehen? Schreiben Sie uns jetzt! Wir haben bereits diverse Auskunftsansprüche gegen RTL erfolgreich durchgesetzt!