Kein Kündigungsschutz mehr für Topverdiener
Reform der Bundesregierung verkündet
Ab 2027 sollen Topverdiener keinen Kündigungsschutz mehr haben. Stattdessen soll ihre Abfindung steuerbegünstigt sein. Anwaltliche Einschätzung der Reformvorschläge.
Gestern hat sich die schwarz-rote Koalition auf ein umfangreiches Reformpaket geeinigt – und darin steckt eine Änderung, die den Kündigungsschutz in Deutschland an einer sensiblen Stelle aufweicht: Neben der deutlichen Verlängerung möglicher Befristungen des Arbeitsvertrages dürfte die für viele Führungskräfte geltende Einschränkung des Kündigungsschutzes besonderes relevant sein.
Kein Kündigungsschutz für Topverdiener
Was genau ist geplant? Das Wichtigste im Überblick:
- Die Koalition plant eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Hochverdiener zum 1. Januar 2027.
- Betroffen sind Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-Fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Rentenversicherung – 2026 wären das rund 177.450 Euro im Jahr (ca. 14.800 bis 15.000 Euro brutto im Monat).
- Kernpunkt: Aus Bestandsschutz (Anspruch auf Weiterbeschäftigung) wird Abfindungsschutz (Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung).
- Nach bisherigen Angaben soll die Regelung nur für neu abgeschlossene Arbeitsverträge gelten – bestehende Verträge blieben unberührt.
Vorbild soll die bereits bestehende „Risikoträger"-Regelungim Finanzsektor gewesen sein. Seit 2019 (Brexit-Steuerbegleitgesetz) gilt für sogenannte Risikoträger bedeutender Banken, deren jährliche Fixvergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung bedarf. Sie werden damit wie leitende Angestellte behandelt.
Es handelt sich bislang um einen politischen Beschluss, noch nicht um geltendes Recht. Der Gesetzgebungsprozess steht aus und wie genau die Beschlüsse umgesetzt werden, wird sich noch zeigen.
Steuererleichterung bei Abfindung im Gegenzug
Konkret bedeutet die Veränderung: Wer über dieser Gehaltsschwelle liegt, kann künftig leichter gekündigt werden – im Gegenzug erhält die oder der Betroffene aber eine Abfindung.
Diese Abfindung soll nunmehr, auch das ist neu, steuerlich begünstigt werden. Der Steuervorteil soll dabei umso größer ausfallen, je schneller die oder der Entlassene nach dem Ausscheiden eine neue Tätigkeit aufnimmt.
Unterschied zur geltenden Rechtslage im Arbeitsrecht
Um zu verstehen, was sich ändert, lohnt ein Blick auf das geltende Recht. Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – und der ist in Deutschland vergleichsweise stark ausgeprägt.
Das KSchG greift nicht automatisch für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Wartezeit: Das Arbeitsverhältnis besteht ununterbrochen länger als sechs Monate.
- Betriebsgröße: Im Betrieb sind in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (sogenannte Kleinbetriebsklausel).
Sind beide Bedingungen erfüllt, ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt:
Eine Kündigung ist aktuell oft rechtlich schwierig
Das Gesetz kennt drei Kategorien zulässiger, sozial gerechtfertigter Kündigungen:
- personenbedingt (z. B. dauerhafte Krankheit),
- verhaltensbedingt (z. B. wiederholte Pflichtverstöße, meist nach Abmahnung),
- betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes).
Die Beweislast für das Vorliegen solcher Kündigungsgründe liegt beim Arbeitgeber.
Einen automatischen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es beim KSchG gerade nicht. Abfindungen entstehen in der Praxis meist durch Vergleich, durch Sozialplan oder als Ausnahme im Gesetz.
Reaktionen auf die Neuregelung
Die Reaktionen fielen erwartbar gegensätzlich aus. Aus Sicht der Arbeitgeber ist der strenge Kündigungsschutz seit Langem ein Hemmnis. Gerade Unternehmensgründungen und Forschungsprojekte würden gebremst, weil sich Firmen einer langfristigen Personalbindung nicht sicher sein könnten. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger sprach dementsprechend von einem „überfälligen Kurswechsel", mahnte aber zugleich, die eingeschlagene Richtung müsse konsequent beibehalten werden.
Die Gewerkschaftsseite sieht das anders: Die IG Metall bezeichnete die Aufweichung des Kündigungsschutzes als „Angriff auf Beschäftigtenrechte". Kritikerinnen und Kritiker befürchten, dass eine erste Lockerung für Spitzenverdiener den Einstieg in eine breitere Aufweichung bedeuten könnte.
Bewertung der neuen Regelung
Tatsächlich ist ein lückenloser Beweis über das Vorliegen eines Kündigungsgrundes rein rechtlich manchmal schwierig.
In der Praxis sichert die Einigung mit dem Arbeitnehmer aber nicht selten für diesen genug Zeit, eine neue Beschäftigung zu finden, und führt letztlich zu einer friedlichen Trennung. Denn sie gibt dem langjährigen und loyalen Beschäftigten ein (einziges) Gegengewicht in Bezug auf sein Ausscheiden.
Dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in der Praxis tatsächlich partout “nicht los wird”, ist uns jedenfalls so noch nicht vorgekommen. Ob also die Reform überhaupt die gewünschte Wirkung haben wird, den Arbeitsmarkt dynamischer zu machen, wird sich zeigen.
Indes dürfte sich die Lobby der Großkanzleien über diese Regel freuen. Diese setzen sich bereits seit Jahren für die Beschränkung der Arbeitnehmerrechte für angestellte Rechtsanwälte ein, u.a. für die Aufhebung des rechtlich aktuell ja immer noch geltenden Arbeitszeitschutzgesetzes. Dies dürfte als ein erster Erfolg ihrer Lobby-Arbeit zu werten sein, denn von den ca. 1% der Topverdiener dürfte ein recht großer Prozentsatz angestellte Rechtsanwälte in Großkanzleien betreffen.
